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Gewinnspiele
bei Veranstaltungen

und ihre Rechtsfragen

Im Laufe vieler Veranstaltungen gibt es Gewinnspiele, um bspw. Tickets zu verschenken oder andere Kleinigkeiten. Das Ziel ist dabei oftmals, Kontaktdaten zu generieren, um sie zu Werbezwecken zu verwenden.

Vor einem Gewinnspiel sollten einige rechtliche Fragen geprüft und geklärt werden, z.B.:

Kein Glücksspiel!

Zunächst: Das Gewinnspiel darf kein Glückspiel sein, solange man sich für sein Glückspiel keine Genehmigung beschafft. Denn: Glückspiele sind genehmigungspflichtig.

Von einem Glücksspiel spricht man, wenn der Teilnehmende keinen Einfluss auf den Gewinn hat, er aber für die Teilnahme Geld bezahlen muss (unproblematisch wäre aber, wenn er das Porto für den Postversand der Gewinnspielkarte oder die Kosten für den Telefonanruf zahlen muss).

Beispiel:

Der Teilnehmer füllt am Veranstaltungsort eine Gewinnspielkarte aus, wirft sie in eine Losbox, und im Laufe der Veranstaltung wird aus der Losbox der Gewinner gezogen. Das ist ein Gewinnspiel, und kein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.

Oder: Teilnehmer reichen ihr Konzept ein und bezahlen eine Teilnahmegebühr, und eine Jury entscheidet – auch das wäre eher als Gewinnspiel zu qualifizieren, weil die Juryentscheidung nicht vom Zufall abhängt.

Vorsicht ist also geboten, wenn

  • die Kosten der Teilnahme am Gewinnspiel verdeckt oder versteckt werden,
  • allein der Zufall über den Gewinn entscheidet.

In diesen Fällen sollte sorgfältig geprüft werden, ob ggf. ein Glücksspiel gegeben ist.

Wettbewerbsrecht

Ein Gewinnspiel kann auch „unlauter“, also wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.

Es ist mittlerweile nicht mehr verboten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Kauf einer Leistung oder Ware abhängig zu machen (sog. Kopplungsverbot). Aber nur, weil es mittlerweile erlaubt ist, heißt es nicht, dass es da keine Grenzen gäbe: Grundsätzlich darf beim Teilnehmer nicht den Eindruck erweckt werden, durch den Kauf würden seine Gewinnchancen erhöht werden.

Allgemein darf man seinen Kunden nicht zu stark beeinflussen – die Lockwirkung des tollen Gewinns und/oder der hohen Gewinnchancen darf den (Verbraucher-)Kunden nicht dazu beeinflussen, „sein Hirn auszuschalten“ und quasi den notwendigen Kauf nur zu tätigen, um an den Gewinn zu gelangen.

Unzulässig ist es im Regelfall, wenn den Teilnehmern vorgegaukelt wird, dass nur wenige Lose gewinnen, während in Wirklichkeit jedes Los bzw. jeder Teilnehmer gewinnt.

Unzulässig ist auch, wenn der Teilnehmer über versteckte Kosten im Unklaren gelassen wird. Beispiel: Man kann eine Hotelübernachtung gewinnen, muss aber die Kosten für Vollpension selbst und auch zwingend bezahlen.

Datenschutz

Man darf nur Daten abfragen, die man unbedingt braucht. Wenn man also scheinbar nur den Gewinner per Mail benachrichtigen können will: Wozu bräuchte man dann den Vornamen und den Nachnamen oder gar die Postanschrift? Also sollte man sich vorher überlegen, ob und wofür man den Namen tatsächlich braucht.

Geklärt werden sollten folgende Punkte:

  • Wer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher?
  • Zu welchen Zwecken werden welche Daten erhoben?
  • Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten erhoben?
  • Werden die Daten an Dritte weitergegeben? (z.B. an den Stifter?)
  • Wo werden die Daten wie lange gespeichert?

Alle diese Informationen müssen dann dem Teilnehmer am Ort und zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung gestellt werden (Datenschutzerklärung).

Weitere Informationen finden Sie u.a. in unserer DSGVO-Checkliste.

Teilnahmebedingungen

Es sollten insbesondere kommuniziert werden, wer das Gewinnspiel veranstaltet und ob es Bedingungen für die Teilnahme bzw. den Gewinn gibt, z.B.:

  • Wer veranstaltet das Gewinnspiel?
  • Was gibt es zu gewinnen?
  • Gibt es Einschränkungen für die Teilnahme (z.B. Alter, Wohnort, Beruf)
  • Wie lange kann teilgenommen werde?
  • Wie werden die Gewinner ermittelt?
  • Wann und wie werden die Gewinner bekannt gegeben und benachrichtigt?

Sowohl das AGB-Recht als auch das Wettbewerbsrecht bzw. insbesondere § 6 DDG geben dabei vor, dass die Teilnahmebedingungen eindeutig und verständlich formuliert sein müssen. Die Teilnehmer müssen vor der Teilnahme in die Lage versetzt werden zu erkennen, worauf sie sich einlassen (wir kennen das auch von der datenschutzrechtlichen Einwilligung): Die Teilnehmer sollen vor übertriebener Lockwerbung geschützt werden.

Achtung!

Teilnahmebedingungen und Datenschutzerklärung müssen aufeinander abgestimmt sein!

Gewinnspiele in Social Media

Soll das Gewinnspiel auch oder ausschließlich in einem Sozialen Netzwerk stattfinden, müssen zusätzlich die Bestimmungen der jeweiligen Plattform beachtet werden (bspw. ob die Teilnahme mittels liken oder folgen erlaubt ist).

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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