Marketing

Marketing

Marketing und Werbung ist der Start in die gelungene Veranstaltung: Wer hier Fehler macht, bezahlt sie nachher teuer. Wenn es darum geht, sich einen Namen für sein Event auszudenken, spielt u.a. das Markenrecht eine Rolle. Wer überlegt, wie er sein Plakat gestalten soll, muss u.a. das Urheberrecht beachten. In der Werbung greifen mehrere Rechtsgebiete ineinander: Was ist erlaubt? Was muss man beachten?

Wer Werbung macht, muss einige verschiedene Rechte bzw. Rechtsgebiete beachten:

  • Allgemeines Zivilrecht (BGB u.a.)
  • Preisangabenverordnung
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Namensrecht
  • Markenrecht
  • Titelrecht

Nicht alles, was aus Sicht des Marketing wünschenswert ist, ist auch legal!

Beispiel:

  • Newsletter-Versand ohne Zustimmung  des Empfängers bzw. bei Unternehmern zumindest ohne mutmaßliches Interesse des Empfängers (siehe dazu unten die FAQ).

AUSGEWÄHLTE FAQ

Beim so genannten Ambush Marketing nutzt ein Werbetreibender einen fremden Event aus, um im Zusammenhang mit diesem fremden (zumeist sehr großen und bekannten) Event selbst Werbung machen zu können.

Das bekannteste Beispiel sind die Olympische Spiele oder die Fußball-WM: Der “Ambusher” ist hier nicht Sponsor oder sonst Beteiligter, sondern nutzt nur den Hype um diese Großevents. So kann er bspw. seine Plakatwände im Einzugsbereich der Veranstaltungsstätten aufstellen, damit eine besonders große Zahl von potentiellen Besuchern seine Werbung bemerkt.

Grundsätzlich ist Ambush Marketing zulässig. Der Ambusher muss dabei aber…

  • das Hausrecht des Veranstalters beachten; um sich gegen Ambusher in der eigenen Veranstaltungsstätte zu wehren, empfehlen sich entsprechende vertragliche Maßnahmen (“Hausordnung”);
  • das Wettbewerbsrecht, Markenrecht usw. beachten. Er darf sich also nicht als Sponsor aufspielen, wenn er keiner ist.

Dem Veranstalter sei empfohlen, bei ambush-geeigneten Events sich sowohl in Sponsorverträgen als auch in Verträgen mit Künstlern/Sportlern schon im Vorfeld gegen etwaige Ambush-Aktionen zu wehren.

„Nur noch 2 Stück auf Lager“, „Unser Team von Spezialisten“, „Unsere Mitarbeiter“, „Kunden-Stimmen: Anton aus Tirol sagt…“… derlei Sätze liest man im Internet oft. Und oft sollen damit Kunden angelockt werden bzw. will sich der Anbieter größer machen und besser darstellen, als er ist.

Das Problem: Jede (Mengen-)Angabe oder Aussage ist überprüfbar – und damit handelt man unlauter, wenn der Inhalt nicht richtig ist. Das Wettbewerbsrecht verbietet „unlautere Werbung“, darunter fällt bspw. die Irreführung von Kunden, wenn der Werbende u.a. unwahre Angaben macht (§ 5 Absatz 1 UWG).

Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzverbände, Verbände oder Wettbewerber gehen immer häufiger dazu über, Werbeaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Oftmals reichen getarnte Anfragen beim Werbenden, oder man schickt einen Strohmann los; da der Werbende im Normalfall nicht damit rechnet bzw. sich vielleicht auch schon gar nicht mehr erinnern kann, was er bspw. auf seiner Webseite für markige Sprüche platziert hat, merkt er nicht, dass er gerade mit einem Strohmann spricht und plaudert ggf. die wesentlichen Informationen aus – und wenig später kommt eine teure Abmahnung ins Haus.

Das ist auch richtig: Wenn sich eine Einzelfirma „groß“ macht, indem sie auf der Webseite von einem „Team“ spricht, Mailadressen von fiktiven Mitarbeitern angibt (die aber immer beim Firmeninhaber landen) oder vermeintliche Tatsachen behauptet werden, die nicht stimmen, dann benachteiligt der Werbende damit andere Unternehmen.

Das Wettbewerbsrecht verbietet Übertreibungen nicht immer: Ist die Übertreibung für den Nutzer/Kunden als Satire oder Werbespruch erkennbar, dann kann sie durchaus zulässig sein. Beispiel: “Ich bin der allerschönste Anwalt der Welt!”. Nun, für mich mag diese Behauptung zwar zutreffen; wenn aber nun ein x-beliebiger Anwalt dies behauptet, wird man durchaus die Ironie dahinter erkennen. Die Formulierungen aber “Ich bin der einzige Anwalt, der das Thema XY-Recht bearbeitet” oder “Ich bin spezialisiert auf XY” mögen zwar eine absichtliche Übertreibung des Werbenden sein, hier ist aber die fehlende Ernsthaftigkeit nicht erkennbar, diese Werbung wäre also dann wettbewerbswidrig, soweit sie nicht den Tatsachen entspricht.

Kann der Veranstalter haften, wenn sein beauftragter Plakatierdienst die Plakate rechtswidrig verteilt? Ja, denn es ist sein Dienstleister!

Werbebanner für künftige Veranstaltungen oder Dienstleistungen in der E-Mail-Signatur sind auch bereits Werbung – selbst wenn der eigentliche Inhalt der E-Mail rein geschäftlich sein sollte.

Achtung!
Bei der Werbung spielt immer auch der Datenschutz mit hinein, wenn die Werbung personalisiert ist:
  • Dann muss zunächst geprüft und erlaubt sein, die Daten des Werbeempfängers überhaupt speichern und verarbeiten zu dürfen.
  • Ist das erlaubt, ist wettbewerbsrechtlich zu prüfen, ob die Daten für den Werbebrief, den Werbeanruf oder die Werbemail genutzt werden dürfen.

D.h. nur weil man bspw. die Mailadresse hat, heißt das nicht, dass sie datenschutzrechtlich zu Werbezwecken verarbeitet werden bzw. dass man wettbewerbsrechtlich an diese Mailadresse Werbung schicken darf.

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