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Mehrere Beteiligte
auf einer Veranstaltung

Aufbauhelfer, Bühnenbauer,
Lichttechniker, Hallenmeister…

Treffen mehrere Unternehmen/Arbeitgeber auf einer Baustelle, Produktion bzw. Veranstaltung aufeinander, besteht natürlich ein höheres Risiko für alle Beteiligten vor Unfällen; demgemäß gibt es dafür auch Verantwortliche. Daher ist eine Koordination nicht nur sinnvoll, sondern auch vorgeschrieben. Dann muss es auch gewisse Funktionsträger geben:

Aufsicht führende Person beim Ausführen gefährlicher Arbeiten durch mehrere Personen gemeinschaftlich

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Gesamtverantwortlicher

Gesamtverantwortliche Person des Veranstalters ist eine zuverlässige und fachkundige Person, die die Veranstaltung und Produktion leitet und beaufsichtigt. Als Gesamtverantwortliche Person fungiert in der Regel die Technische Direktion, Herstellungsleitung, Produktionsleitung, Projektleitung, Produktionsingenieur. So beschreibt das die Unfallverhütungsvorschrift.

Die Veranstaltungsleitung wird in Abstimmung zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe.

Es macht durchaus Sinn, den Verantwortlichen im Sinne des Baurechts (MVStättVO) anders zu benennen als den Verantwortlichen des Veranstalters, der für mehr zuständig ist als nur das Baurecht, nämlich die gesamte Veranstaltung.

Fundstellen in den Regelwerken:

Koordinator

Auch sicherheitsgerechtes Arbeiten innerhalb einer Arbeitsgruppe schließt die Gefährdung benachbarter Personen nicht aus. Nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander bietet Gewähr dafür, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

Zuständig für die Abstimmung mit dem Ziel, Arbeiten sicher durchzuführen, ist der Unternehmer im Rahmen der Arbeitsorganisation. Für den Fall, dass eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und dabei eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, wird verlangt, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Fundstellen in den Regelwerken:

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Der “SiGeKo” kommt aus der Baustellenverordnung und wird hauptsächlich bei größeren Veranstaltungen relevant:

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Verantwortlicher der Fremdfirma

Kann der Fremdunternehmer die Aufsicht vor Ort bei der Auftragserledigung nicht selbst wahrnehmen, muss er Pflichten auf einen geeigneten Beschäftigten übertragen. Mit der Übertragung müssen auch Entscheidungsvollmachten festgelegt werden.

Fundstellen in den Regelwerken:

Vertrag für Kooperationspartner

Diese Unterseite sollte eigentlich nur die Zuständigkeiten vorstellen, wenn es mehrere Beteiligte gibt.

Der Vollständigkeit halber sei aber der Hinweis auf einen Kooperationsvertrag erlaubt, der dann geschlossen wird/werden sollte, wenn es mehrere Vertragspartner nebeneinander auf einer Hierarchieebene oder untereinander als Vertragspartner, die sich gegenseitig Aufträge vermitteln.

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