Security & Sanitäter

Security & Sanitäter

In diesem Kapitel finden Sie Informationen zum Security und Sanitäter auf Ihrer Veranstaltung.

Der “Sanitätsdienst” darf nicht mit dem “Rettungsdienst” verwechselt werden. Beide sind zwar privatwirtschaftlich und nicht staatlich organisiert; der Unterschied besteht darin: Der Sanitätsdienst ist bei der Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters anwesend. Der Rettungsdienst kommt zur Unterstützung dazu. Oftmals darf der Sanitätsdienst des Veranstalters keine Krankentransporte ins Krankenhaus durchführen. Muss also ein verletzter Besucher in das Krankenhaus, wird der Rettungsdienst zum Transport gerufen.

AUSGEWÄHLTE FAQ

Wie viele Ordner braucht man auf einer Veranstaltung? Welche Regelwerke gelten dafür? Ab welcher Veranstaltungsgröße braucht man Ordner?

Weiterlesen »

Es gibt allerdings verschiedene Algorithmen, die vielfach eingesetzt werden:

  • Maurer-Algorithmus oder Maurer-Schema
  • Kölner Algorithmus
  • Berliner Modell

Jede Methode hat ihre Vor- und Nachteile, und man muss immer sehen: Eine abstrakte Berechnung kann nicht den konkreten Bedarf ermitteln, sondern nur eine Annäherung bieten. Der Veranstalter (bzw. in Berlin der Betreiber der Versammlungsstätte) muss prüfen, wieviel Personal mit welcher Qualifikation und Ausrüstung (Fahrzeuge) für seine konkrete Veranstaltung erforderlich ist. Gibt allerdings eine behördliche Auflage eines Zahl vor, so ist das zunächst die Mindestanzahl der erforderlichen Kräfte.

Sollten Sie übrigens Unterstützung bei der Berechnung brauchen, kontaktieren Sie mich einfach unter info@eventfaq.de. Ich kann Sie gerne zu Dienstleistern vermitteln, die sich auf Sanitätsdienstkonzeption spezialisiert haben.

Ersthelfer

Der Veranstalter muss bedenken, dass mit Blick auf den Arbeitsschutz Ersthelfer vorhanden sein müssen bzw. der Arbeitsschutz eine bestimmte Anzahl solcher Kräfte vorgibt.

Regelungen zum Ordnungsdienst finden sich in § 43 MVStättVO:

  1. Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
  2. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
  3. Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
  4. Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein (§ 26 Absatz 5 MVStättVO).

Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Absatz 1 MVStättVO).

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 41 Absatz 3 MVStättVO).

Achtung!
Nur die Berliner Betriebsverordnung regelt ausdrücklich, dass der Betreiber der Versammlungsstätte den Sanitätsdienst bestellen muss. In den anderen Bundesländern gibt es diese Regelung nicht. Daher muss sich der Betreiber wohl überlegen, ob er quasi freiwillig den Sanitätsdienst bestellt, oder ob er diese Aufgabe nicht mietvertraglich dem Mieter zuschreibt.

Das Personal des Veranstalters hat die Möglichkeit, im Rahmen des zivilrechtlichen Selbsthilferechts (siehe § 229 BGB) einen Schuldner festzuhalten. Damit ist das vorübergehende Festhalten rechtmäßig, wenn allerdings auch im Gegenzug umgehend die Polizei gerufen wird (stundenlanges Einsperren im Keller wäre also unzulässig).

Diesem rechtmäßigen Selbsthilferecht darf der Besucher dann nicht seinerseits mit dem Notwehrrecht begegnen (er befreit sich mit Gewalt), d.h. er muss das Selbsthilferecht dulden.

Denkbar ist auch das Festnahmerecht des § 127 Strafprozessordnung: Ist jemand auf frischer Tat ertappt worden, kann Jedermann ihn festhalten. Das Festnahmerecht kann bspw. greifen, wenn ein Besucher einen anderen schlägt und das Sicherheitspersonal den Schläger bis zum Eintreffen der Polizei festhält.

Problematisch wird es, wenn der festgehaltene Besucher tatsächlich nichts getan hat, und damit zu Unrecht festgehalten würde.

Vorsicht: Festhalten mag erlaubt sein, allerdings nur zum Zweck der Feststellung der Personalien (notfalls durch die Polizei). Der Besucher darf aber nicht festgehalten werden, damit er bspw. noch offene Kosten zahlt.

Wenn ein Sicherheitsdienst nach einer Schlägerei die Beteiligten vor die Tür setzt, und dort setzt sich die Schlägerei fort, so dass ein Beteiligter schwer verletzt wird, stellt sich die Frage, ob der Sicherheitsdienst bzw. der Veranstalter mithaftet.

Grundsätzlich haftet derjenige, der dem Besucher die Verletzungen zufügt. Den muss man aber erst einmal ausfindig machen.

Grundsätzlich kann auch ein Veranstalter für Fehler seines Sicherheitsdienstes haften – dann muss aber zunächst erst einmal der Sicherheitsdienst einen Fehler gemacht haben.

Das Landgericht Limburg hatte sich mit dem eingangs geschilderten Fall zu beschäftigen: Auf einer Veranstaltung kam es zu einer Schlägerei unter mehreren Beteiligten. Der Sicherheitsdienst konnte die Schlägerei schlichten, alle Beteiligten wurden im Rahmen des Hausrechts vor die Tür gesetzt. Dort standen mehrere Besucher. Irgendwann kam es dort zur Fortsetzung der Schlägerei, bei der der Kläger verletzt wurde. Der Kläger verlangte vom Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld: Sein Sicherheitsdienst hätte die Schlägerei nur nach draußen verlagert, ohne ihm zu helfen. Der Sicherheitsdienst hätte damit rechnen müssen, dass die Schlägerei draußen weiterginge.

Dies sah das Landgericht anders: Maßgeblich dafür war auch, dass offenbar auch der spätere Verletzte dem Sicherheitspersonal gegenüber zu keinem Zeitpunkt etwas gesagt hätte, bspw. dass er weitere Angriffe fürchte. Wer sich subjektiv bedroht fühle, müsse das auch sagen. In diesem Fall hätte das Sicherheitspersonal den Mann nicht schutzlos vor die Tür setzen dürfen. Hier aber ging der Mann wortlaut mit hinaus.

Es gibt keine Erfahrungswerte, nach denen eine Schlägerei vor der Diskothek fortgesetzt werde. Durch das Hausverbot und die Trennung der Beteiligten beruhigte sich die Situation wieder. Es sei nicht Aufgabe eines Sicherheitsdienstes, ohne weitere Anhaltspunkte (Hilferufe oder Bedrohungen des Gastes usw.) eine Schlägerei vor der Diskothek zu schlichten bzw. gar zu verhindern. Ebenfalls müsse der Sicherheitsdienst keine Schuldigen ermitteln, so das Gericht: Dies könne bzw. dürfe nur die Polizei. Der Sicherheitsdienst habe seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt, indem er die Schlägerei in der Diskothek schlichtete.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):