Canetti (Getty Images)

Ersthelfer

bei Veranstaltungen

Ersthelfer sind auf den meisten Veranstaltungen notwendig, aber praktisch (zu) selten anzutreffen.

Erstmal das Grundsätzliche:

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Wie viele Ersthelfer sind notwendig?

Die Mindestanzahl im Betrieb ergibt sich aus § 26 DGUV Vorschrift 1:

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten,
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
    • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
  • in Kindertageseinrichtungen 1 je Kindergruppe,
  • in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

Wenn bspw. zwei Arbeitgeber zeitgleich mit Beschäftigten auf einer Veranstaltung aufbauen, dann muss nicht zwingend jeder Arbeitgeber eigene Ersthelfer bereit stellen. Es genügt, wenn sich die Arbeitgeber im Rahmen ihrer ohnehin notwendigen Koordination (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1) darüber abstimmen, wer sie stellt.

Wer kann Ersthelfer sein?

Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Fundstellen in den Regelwerken:

Regelungen zum Betriebsarzt u.a. finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz.

Einwilligung*
Scroll to top