
Ersthelfer
bei Veranstaltungen
Ersthelfer sind auf den meisten Veranstaltungen notwendig, aber praktisch selten anzutreffen.
Erstmal das Grundsätzliche:
Der Arbeitgeber hat entsprechend der
- Art der Arbeitsstätte,
- Art der Tätigkeiten sowie
- Zahl der Beschäftigten
die Maßnahmen zu treffen, die zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung dieser Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Wie viele Ersthelfer sind notwendig?
Die Mindestanzahl im Betrieb ergibt sich aus § 26 DGUV Vorschrift 1:
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten,
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Wenn bspw. zwei Arbeitgeber zeitgleich mit Beschäftigten auf einer Veranstaltung aufbauen, dann muss nicht zwingend jeder Arbeitgeber eigene Ersthelfer bereit stellen. Es genügt, wenn sich die Arbeitgeber im Rahmen ihrer ggf. ohnehin notwendigen Koordination (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1) darüber abstimmen, wer sie stellt.
Wer kann Ersthelfer sein?
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
Fundstellen in den Regelwerken:
Regelungen zum Betriebsarzt u.a. finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz.
Weiterführende Links:
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