
Ersthelfer
bei Veranstaltungen
Ersthelfer sind auf den meisten Veranstaltungen notwendig, aber praktisch selten anzutreffen.
Erstmal das Grundsätzliche:
Der Arbeitgeber hat entsprechend der
- Art der Arbeitsstätte,
- Art der Tätigkeiten sowie
- Zahl der Beschäftigten
die Maßnahmen zu treffen, die zur
- Ersten Hilfe,
- Brandbekämpfung und
- Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung dieser Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Wie viele Ersthelfer sind notwendig?
Die Mindestanzahl im Betrieb ergibt sich aus § 26 DGUV Vorschrift 1:
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten,
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Wenn mehrere Arbeitgeber zeitgleich mit Beschäftigten auf einer Veranstaltung bspw. aufbauen, dann muss nicht zwingend jeder Arbeitgeber eigene Ersthelfer in der jeweils erforderlichen Zahl bereit stellen. Es genügt, wenn sich die Arbeitgeber im Rahmen ihrer ggf. ohnehin notwendigen Koordination (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1) darüber abstimmen, wer sie stellt.
Wichtig ist dabei aber zu beachten, dass die notwendige Anzahl der (ggf. fremdbetrieblichen) Ersthelfer auch anwesend sind, solange die eigenen Arbeitnehmer anwesend sind.
Wer kann Ersthelfer sein?
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
Blick über den Tellerrand:
Das „Mehr“ zum Ersthelfer ist der Betriebssanitäter. Dieser ist deutlich umfangreicher ausgebildet und sein Spektrum der Ersten Hilfe ist dementsprechend deutlich weiter. So verfügt er auch über Kenntnisse über die Verwendung von Beatmungsbeuteln oder einem Sauerstoffbehandlungsgerät u.a. Betriebssanitäter werden benötigt ab 100 Versicherten auf Baustellen, ab 250 Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle es erfordern, ansonsten ab 1.500 anwesenden Versicherten (siehe § 27 DGUV Vorschrift 1).
Der Betriebssanitäter hat eine Ausbildung durchlaufen für den betrieblichen Bereich. Er steht in der Rettungskette quasi zwischen dem Ersthelfer und dem externen Rettungsdienst.
Der „Sanitäter“ hingegen findet sich seinen Einsatz auf der Veranstaltung. Er wird oftmals von externen Rettungsdienstorganisationen gestellt. Dieser Sanitäter ist quasi bereits vor Ort, während der „Rettungsdienst(sanitäter)“ erst hinzugerufen werden muss.
Fundstellen in den Regelwerken:
Regelungen zum Betriebsarzt u.a. finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz.
Weiterführende Links: