Reiserecht

Reiserecht

Reiserecht spielt immer mehr eine wichtige Rolle: Bspw. mit Incentive-Veranstaltungen kann der Veranstalter Kunden oder Mitarbeiter belohnen, fördern oder kennenlernen. Der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber, der Kunden bzw. Mitarbeiter einlädt, muss einige Fallstricke aus dem Reiserecht kennen – ebenso derjenige, der das Incentive bzw. die Reise plant und organisiert. Das Reiserecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet; geht die Reise bzw. der Ausflug ins Ausland, kommen noch weitere Rechtsfragen hinzu. Da Reisen und Incentives nicht nur Spaß machen und einen Nutzen bringen sollen, sondern auch viel Geld kosten, sollten auch die Besonderheiten aus dem Steuerrecht bekannt sein: Hier kann ein Fehler in der Planung unnötig viel Geld kosten.

Seit 01.07.2018 hat Deutschland die EU-Pauschalreise-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und das Reiserecht im BGB grundlegend reformiert, das sich dort ab § 651 a BGB findet.

AUSGEWÄHLTE FAQ

Das Reiserecht ist in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Grundsätzlich muss eine Kombination aus mehreren Reisebestandteilen vorliegen. Schuldet ein Anbieter bspw. nur die Beförderung, liegt ein normaler Werk-, Dienst- oder Beförderungsvertrag vor. Kommt zur Beförderung aber noch eine Übernachtung dazu, dann spricht man von einer Pauschalreise.

Der Pauschalreisende ist normalerweise ein Verbraucher, der seinen Jahresurlaub im Ausland verbringt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Verbraucher in Schutz genommen werden muss; hätte der Verbraucher ein Problem mit dem Hotel bspw. in der Türkei, müsste er das Hotel in der Türkei verklagen, was sehr umständlich wäre. Neuerdings kann aber auch eine Geschäftsreise unter das Pauschalreiserecht fallen.

Das Reiserecht vereinfacht das erheblich: Der Pauschalurlauber hat einen Vertragspartner = den Reiseveranstalter (der meist in Deutschland sitzt). Somit kann er auch diesen einen Reiseveranstalter verklagen (aber auch zusätzlich das Hotel in der Türkei).

Teil des Reiserechts ist bspw. auch der Insolvenzsicherungsschein: Vor ein paar Jahren saßen deutsche Urlauber im Ausland fest, als deren Reiseveranstalter pleite ging. Die Fluggesellschaft hatte sich geweigert, die Reisenden nach Deutschland zu befördern, weil der insolvente Reiseveranstalter die Flugkosten noch nicht bezahlt hatte.

Darauf hat der Gesetzgeber dann reagiert, und die Reiseveranstalter verpflichtet, für solche Fälle eine Versicherung zu haben und diese mithilfe des Sicherungsscheines nachzuweisen: So kommt der Pauschalurlauber wenigstens nach Hause, auch wenn sein Reiseveranstalter insolvent wird.

Außerdem ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden umfassend zu informieren (u.a. um welche Reise es geht, wohin sie geht, welche Rechte er hat usw.).

Im diesem Beitrag erkläre ich, wann – als Ausgangspunkt für das Reiserecht – eine Pauschalreise vorliegt:

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