piyaset (Getty Images)

Berechtigtes Interesse

Eine Rechtsgrundlage für
die Datenverarbeitung

Das „berechtigte Interesse“ ist eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO, die es dem Datenverarbeiter erlaubt, fremde personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

Beispiel:

Der Veranstalter möchte Fotos von seiner Veranstaltung machen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind. Er braucht nun eine Rechtsgrundlage, damit er sie fotografieren darf (u.a. das Gesicht ist ein personenbezogenes Datum).

Hier könnte das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO helfen, wenn

  • der Datenverarbeiter (= Veranstalter) ein berechtigtes Interesse daran hat, das Datum „Gesicht“ zu erheben = das Foto zu machen.
  • und das Interesse des Betroffenen (Besuchers), nicht fotografiert zu werden, nicht höher ist als das Interesse des Datenverarbeiters.

Der Veranstalter, der sich auf das berechtigte Interesse berufen möchte, muss nun eine Abwägung der beiden widersprechenden Interessen durchführen

  • Beispiele für Interessen des Veranstalters: Werbung für seine Veranstaltung machen, Dokumentation gegenüber Sponsoren.
  • Beispiele für Interessen des Besuchers, nicht fotografiert zu werden: Er will nicht, dass jemand weiß, dass er auch dieser Veranstaltung war. Seine Frisur sitzt nicht.

Es ist normal, dass sich für beide Seiten Interessen finden lassen. Es geht auch nicht darum, wer zahlenmäßig mehr Interessen hat, sondern welche Interessen die anderen überwiegen.

Erweitern wir das Beispiel: Die Veranstaltung ist kostenlos, und inhaltlich völlig harmlos.

Jetzt erhöht sich das Interesse des Veranstalters deutlich, und das Interesse des Besuchers sinkt.

Der Veranstalter könnte nun zu dem Ergebnis kommen: Mein Interesse überwiegt. Idealerweise macht er seinem Fotografen die Vorgabe, den Besucher nicht im Portrait = als Einzelperson zu fotografieren, oder wenn er gerade sturzbesoffen in der Ecke liegt.

Der Veranstalter sollte seine Abwägung dokumentieren und muss sie im Rahmen der Datenschutzerklärung dem Betroffenen auch kommunizieren: Der Betroffene soll erkennen können, welche Gründe es gibt, warum der Veranstalter meint, ein höheres Interesse zu haben. Dabei muss der Betroffene auch auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden – d.h. der Betroffene ist ja nicht schutzlos, er kann ja widersprechen, wenn es ihm doch nicht passt.

Natürlich bietet das berechtigte Interesse die Gelegenheit, sich alles so hinzudichten, wie man es gerne hätte (bspw. um eine Einwilligung zu vermeiden). Daher ist wichtig, die Abwägung schriftlich zu dokumentieren, damit man belegen kann, sich ernsthaft damit auseinandergesetzt zu haben.

Sollte bei einer Überprüfung festgestellt werden, dass das berechtigte Interesse schön geredet wurde, dann fällt die falsche Rechtsgrundlage weg. Die Folge: Die Datenerhebung = das Foto erfolgte ohne Rechtsgrundlage, damit ist die Datenverarbeitung rechtswidrig. Das löst ggf. Bußgelder, Schadenersatzansprüche usw. aus, und außerdem muss das Foto gelöscht werden.

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