Berechtigtes Interesse (DSGVO)

Begriff aus dem Lexikon
Berechtigtes Interesse (DSGVO)

Das „berechtigte Interesse“ ist eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO, die es dem Datenverarbeiter erlaubt, fremde personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

Ein Beispiel
Der Veranstalter möchte Fotos von seiner Veranstaltung machen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind. Unter welchen Umständen darf er sie fotografieren?

Das Ganze findet sich in Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO:

„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

In der Erwägungsgründen Nr. 47 heißt es dazu:

  • „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.“
  • „Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.“
  • „Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“
  • „Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“
  • „Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar.“
  • „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Das bedeutet:

Wichtig für das Verständnis ist, dass es nicht (nur) darauf ankommt, dass der Datenverarbeiter ein berechtigtes Interesse hat. Maßgeblich ist, dass das Interesse des Betroffenen nicht höher ist als das Interesse des Datenverarbeiters: Der Datenverarbeiter will die Daten verwerten, der Betroffene möchte das ggf. nicht.

Der Datenverarbeiter, der sich auf das berechtigte Interesse berufen möchte, muss eine Abwägung der beiden Interessen durchführen, sie dokumentieren und sie (in aller Kürze) dem Betroffenen auch kommunizieren.

Ein Beispiel
Beispiele für Interessen des Veranstalters: Werbung für seine Veranstaltung, Dokumentation gegenüber Sponsoren.

Beispiele für Interessen des Besuchers, nicht fotografiert zu werden: Er will nicht, dass jemand weiß, dass er auch dieser Veranstaltung war. Seine Frisur sitzt nicht.

Es ist normal, dass für beide Seiten sich Interessen finden lassen. Es geht auch nicht darum, wer zahlenmäßig mehr Interessen hat, sondern welche Interessen die anderen überwiegen.

Bei der Abwägung helfen die Argumente aus den Erwägungsgründen Nr. 47 (siehe oben).

Natürlich bietet das berechtigte Interesse die Gelegenheit, sich alles so hinzudichten, wie man es gerne hätte. Daher ist wichtig, die Abwägung schriftlich zu dokumentieren, damit man belegen kann, sich ernsthaft damit auseinandergesetzt zu haben.

Außerdem muss der Betroffene explizit auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

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