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Volksfest

und seine rechtlichen
Besonderheiten

So ist das Volksfest als sehr alte Veranstaltungsart in der Gewerbeordnung definiert (§ 60b GewO):

„Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.“

Fehlt der Unterhaltungsfaktor (z.B. Riesenrad, Achterbahn, Autoscooter, Dosenwerfen usw.) und werden letztlich „nur“ Waren feilgeboten, dann liegt kein Volksfest, sondern womöglich ein Markt vor (§§ 66-68 GewO).

Besonderheiten bei Volksfesten:

Die Festsetzung des Volksfests

Wenn der Veranstalter sein Volksfest “festsetzen” lassen möchte (siehe § 69 Gewerbeordnung), erreicht er dadurch bestimmte Vorteile, aber auch Nachteile. Normalerweise überwiegen aber die Vorteile (sonst würde das ja auch keiner machen).

Der Antrag auf Festsetzung ist aber freiwillig – der Veranstalter muss sich aklso überlegen, ob die Vorteile der Festsetzung die Nachteile überwiegen.

Ein „Nachteil“ der Festsetzung ist, dass grundsätzlich jeder geeignete Aussteller einen Anspruch gegen den Veranstalter auf Zulassung zur Veranstaltung hat. Beschränkungen ergeben sich u.a. aus § 70 Gewerbeordnung. Über die Zulassung bzw. Nichtzulassung gibt es viel Streit, da natürlich der nicht zugelassene Aussteller immer meint, dass er benachteiligt werden würde.

Ausführlich zur Festsetzung

Fliegende Bauten auf dem Volksfest

Ein Volksfest lebt typischerweise davon, dass Fahrgeschäfte wie Autoscooter oder Achterbahnen ebenso wie Riesenräder und Zelte aufgestellt werden. Soweit diese nicht dauerhaft stehen (wie z.B. in Freitzeitparks), sondern eben an verschiedenen Stellen auf- und abgebaut werden, spricht man von Fliegenden Bauten. Auf einem “Volksfest” können auch nur Fliegende Bauten aufgestellt werden: Denn das Volksfest ist definiert als “regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung” (siehe oben, und siehe § 60b GewO).

Zu Fliegenden Bauten

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