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Sponsorenvertrag

Der Sponsorenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Gesponsertem und Sponsor.

Zweck eines Sponsorenvertrages ist oftmals, dass der Sponsor im Gegenzug Werbung auf der Veranstaltung machen darf, ebenso bereits im Vorfeld und im Nachgang. Dafür zahlt er bspw. Geld – dementsprechend steht die Frage im Mittelpunkt, was passiert, wenn die Veranstaltung nicht oder nicht wie geplant durchgeführt wird, aber bereits Werbeeffekte für den Sponsor erbracht wurden.

Nachfolgend ein paar Beispiele, was der Veranstalter im Sponsorenvertrag regeln könnte – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 20 Jahren kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

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Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Zweck

Die Beschreibung des Vertragszweckes kann – ebenso wie die sog. “Präambel” (eine Art Vorwort) – dazu beitragen, dass im Streitfall ein Gericht daraus herauslesen kann, was die Vertragspartner wollen; das wird nämlich dann relevant, wenn es eine Lücke in der Vereinbarung gibt.

Leistungen der Vertragspartner

Wie bei jedem anderen Vertrag auch sollten möglichst präzise beschrieben werden:

Was der Veranstalter tun bzw. dulden muss, wenn der Sponsor Werbemaßnahmen ergreifen (lassen) möchte: Ab wann dürfen Banner aufgehängt werden, wie viele, wo, wie lange, wer hängt sie auf und ab usw.?

Welchen Betrag zahlt der Sponsor dafür? Wann? In Teilen oder alles auf einmal?

Wird ein Erfolg versprochen?

Eher unüblich wäre es, wenn der Veranstalter seinem Sponsor einen Erfolg verspricht – “Sie werden x neue Kunden gewinnen”… idealerweise schreibt man auch im Vertrag ausdrücklich, dass der Veranstalter keine Gewähr für den Erfolg der Werbemaßnahmen übernimmt.

Exklusivität?

Ein Sponsor kann ein Interesse daran haben, nicht eine Veranstaltung zu unterstützen, die zugleich von einem Wettbewerber auch gefördert wird.

Wenn der Sponsor eine Exklusivität wünscht, sollte präzise vereinbart werden, welche Unternehmen nicht auch noch Sponsor werden dürfen:

  • Beschränkt auf die Region, das Bundesland, Deutschland usw.?
  • Werden Wettbewerber ausdrücklich namentlich ausgeschlossen? (das wäre das einfachste)
  • Wird eine Branche ausgeschlossen, und ist diese Branche klar abgrenzbar? Was tun mit Grenzfällen?

Vorzeitiger Abbruch der Veranstaltung

Einmal angenommen, der Veranstalter betreibt bereits Wochen im Voraus Werbung für seinen Sponsor, aber die Veranstaltung selbst kann nicht stattfinden. Was passiert dann mit den Sponsorengeldern?

Ein Idealfall wäre, wenn im Vertrag ziffernmäßig aufgeschlüsselt werden würde, welche Maßnahmen welchen Wert haben – denn ließe sich leicht berechnen, welche Maßnahmen nicht stattgefunden haben und abgezogen (also ggf. erstattet) werden müssen.

Ansonsten sollte man versuchen, zumindest grobe Bereichssummen zu bilden (z.B. vor der Veranstaltung, während, und nach der Veranstaltung).

Wenn auch das nicht funktioniert, sollte zumindest klargestellt werden, ob/dass die Durchführung auch der Veranstaltung Bedingung für das Behaltendürfen der zumindest anteiligen Sponsorengelder sein soll.

Weiterführender Link:

ZUR ÜBERSICHT DER Vertragstypen

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