Monkey Business Images

Open Air-
Veranstaltungen

und die rechtlichen
Besonderheiten

Freiluft- bzw. Open Air-Veranstaltungen sind letztlich ganz normale Veranstaltungen, nur unter freiem Himmel. Die dadurch auftretenden Besonderheiten stellen wir nachfolgend dar. Die Art und Größe der Veranstaltung spielt dabei kaum eine Rolle, d.h. auch bei einem Sommerfest, einem Incentive oder einem Volksfest tauchen diese Fragen auf bzw. sind vorab zu klären.

1. Anwendbarkeit der VStättVO

Bei Veranstaltungen im Freien, bspw. auf Wiesen, Marktplätzen usw., kommt es oftmals darauf an, ob die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist oder nicht.

Dabei gibt es große Unterschiede, die sich jeweils im Anwendungsbereich der Landes-Verordnungen finden:

Manche Bundesländer haben den Freiluftbereich (noch) so geregelt:

  • „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht“.

Bauliche Anlagen können dabei auch eine Umzäunung sein, Häuser, Container usw.

Andere Bundesländer haben den Anwendungsbereich deutlich beschränkt:

  • „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen“.

Das betrifft eigentlich nur noch Pferderennbahnen, Amphitheater u.ä.

In Nordrhein-Westfalen gibt es einen zusätzlichen Anwendungsbereich:

  • „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind“.

Man sieht: Abhängig vom Bundesland kann es zusätzlich den Betreiber der Versammlungsstätte geben – wenn die Location „bestimmt“ dazu ist, dass auf ihr Veranstaltungen stattfinden (siehe die Definition der „Versammlungsstätte“ in § 2 Absatz 1 VStättVO). Daran scheitert es im Regelfall, wenn die Wiese, das Feld oder der Platz nur einmal im Jahr für eben diese Veranstaltung hergerichtet wird.

Wenn die VStättVO nicht anwendbar ist,

  1. bedeutet das nicht, dass der Veranstalter keinerlei Regelungen beachten müsste: Es gelten in jedem Fall die Verkehrssicherungspflichten, d.h. der Veranstalter sind verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die Besucher zu schützen. Insoweit kann es sinnvoll sein, sich an den sicherheitsrechtlichen Vorgaben der VStättVO zu orientieren;
  2. muss ggf. für das Gelände eine Sondernutzung oder Nutzungsänderung genehmigt werden, oder ist ggf. eine Anzeige bei örtlichen Behörden notwendig (abhängig vom Bundesland).

Weiterführende Links:

Versammlungsstättenverordnung Landes-Regelungen der VSTÄTTVO

Bundesweite Rechtsberatung

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

2. Campingplatz

Gerade bei Festivals bietet der Veranstalter oftmals auch Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort auf einem Campingplatz an. Welche rechtlichen Fragestellungen dort auftauchen, lesen Sie hier:

mehr erfahren

3. Lärm

Freiluft-Veranstaltungen stören oftmals Anwohner umso mehr, weil kein lärmschluckendes Gebäude vorhanden ist. Daher gibt es oftmals Streitigkeiten zwischen Anwohnern einerseits, und Genehmigungsbehörden bzw. Veranstaltern andererseits.

mehr erfahren

4. Wetter

Das Wetter spielt nicht nur eine Rolle bei der Veranstaltungssicherheit, sondern bspw. auch bei Fragen des Arbeitsschutzes.

mehr erfahren

5. Verkehrssicherungspflicht

Unebenheiten

Findet die Veranstaltung auf einer Wiese statt, gibt es Unebenheiten. Das ist aber für den Besucher nicht überraschend, d.h. dieses Risiko ist für den Besucher erkennbar und beherrschbar. Das Ergebnis: Der Veranstalter muss (gewöhnliche) Unebenheiten nicht einebnen.

Stromkabel, Leitungen

Das kann sich ändern, wenn der Veranstalter bspw. Stromkabel über die Wiese verlegt, die ggf. schwer erkennbar sind und dann eine gefährliche Stolperstelle bilden können. Dann kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob das Kabel ggf. entweder außen herum geführt, über eine künstliche Brücke geführt oder vergraben werden muss.

Bäume

Der Eigentümer von öffentlich zugänglichen Bereichen ist verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. Dies ergibt ich aus der Verkehrssicherungspflicht:

Befinden sich bspw. auf einem Veranstaltungsgelände Bäume, so hat der Verkehrssicherungspflichtige (Eigentümer und/oder Veranstalter) diese regelmäßig, jedenfalls vor einer Veranstaltung, auf mögliche Schäden hin zu überprüfen. Er hat sich zu überzeugen, dass von den Bäumen keine vermeidbare Gefahr ausgeht, sie nicht umstürzen oder Äste abbrechen.

Aber: Für unbeherrschbare Witterungseinflüsse muss auch der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzutreten.

Für die Kontrolle reicht eine erste Sichtprüfung aus. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Gehölzschädigung, müssen weitere Untersuchungen vorgenommen werden (z.B. eingehendere Prüfungen mittels Hubwagens. Verläuft die Sichtprüfung negativ, bedarf es keiner weitergehenden Maßnahmen. Kommt es trotzdem zu einem Schaden, so handelt es sich um ein Unglück, das dem Lebensrisiko des Geschädigten zuzuordnen ist. Jedenfalls für die erste Sichtkontrolle muss kein Sachverständiger hinzugezogen werden. Ausreichend ist eine Blickprüfung, ob Schäden am Baum zu erkennen sind. Hinweise daraus können abgestorbene Äste oder Pilze sein; liegen solche vor, muss eine fachmännische Kontrolle veranlasst werden.

mehr erfahren

6. Grenzen des Veranstaltungsgeländes

Bei manchen Veranstaltungsarten (z.B. Stadtfest) ist nicht immer erkennbar, wo das Veranstaltungsgelände beginnt bzw. wieder endet. Die Grenzen können aber für Haftung, GEMA-Gebühren usw. eine Rolle spielen. Muss der Veranstalter die Grenze markieren? Dieser Frage gehen wir in diesem Beitrag nach:

mehr erfahren

Neue AGB oder Verträge?

Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Vertrag bzw. AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?

Einwilligung *
Scroll to top