Alexej Filatow (Getty Images)

Großveranstaltung

Definition und Rechtsfolgen

Wann ist eine Veranstaltung eine Großveranstaltung? Was hat das für Rechtsfolgen für den Veranstalter?

Definition der „Großveranstaltung“

Seit der Katastrophe auf der Loveparade 2010 in Duisburg gibt es diverse Leitfäden in den Bundesländern und Forschungsprojekte, die derlei Probleme künftig vermeiden helfen sollen.

Hier eine Auswahl zur Definition, wann eine Veranstaltung auch eine Großveranstaltung sein soll:

1. Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien:

In der 1. Auflage von 2012 hatte man noch die Großveranstaltung wie folgt definiert:

Großveranstaltungen sind Veranstaltungen,

  • zu denen täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden, oder
  • bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwohner der Kommune übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5.000 Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, oder
  • die über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügen.“

In der 2. Auflage (November 2021) wird der Begriff der Großveranstaltung aufgegeben. Der Grund:

Ohnehin gibt es keinen rechtsverbindlichen Begriff „Großveranstaltung“ (…). Ebensowenig gibt es eine wissenschaftliche Gesetzmäßigkeit, wonach große Veranstaltungen automatisch gefährlich und kleine Veranstaltungen ungefährlich sind. Auch eine Vermutung, dass sich die Veranstaltungsgröße an der Größe der Kommune ausrichtet, spiegelt sich in der Realität nicht wider.“

Der Orientierungsrahmen soll daher behördlicherseits auf alle Veranstaltungen angewendet werden, die

  • unabhängig von der Besucherzahl
  • über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial

verfügen.

2. Leitfaden „Sicherheit bei Großveranstaltungen“, herausgegeben durch das Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (2013):

Der hessische Leitfaden sieht auch von einer Definition ab, sondern stellt ab auf den Einzelfall:

„Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Großveranstaltung und kleineren Veranstaltungen ist nicht möglich. So kann beispielsweise eine Veranstaltung mit sehr vielen Besuchern auf einem Festplatz eine geringere Gefährdung besitzen als mit nur wenigen Besuchern in einem geschlossenen Gebäude. Auch die Infrastruktur am und um den Veranstaltungsort ist von Bedeutung. Die Grenze zu einer Großveranstaltung wird in kleineren Kommunen und ländlicheren Gebieten niedriger liegen als in größeren Städten. Wichtig ist, dass alle Beteiligten sich zu Beginn der Planung mit den möglichen Gefahren auseinander setzen und somit das generelle Gefahrenpotential der Veranstaltung erkennen und richtig bewerten.“

3. Leitfaden für Feuerwehr, Sicherheitsbehörde und Polizei sowie Veranstalter und deren Sicherheitsdienstleister“ der Branddirektion der Stadt München

Auch in München will man keine fixe Definition von Großveranstaltung abgeben:

„Die Definition und Kategorisierung einer Veranstaltung kann nicht alleine an der erwarteten Besucher- oder Teilnehmerzahl festgemacht werden, sondern erfordert jeweils eine Einzelfallabschätzung. Entscheidend ist, ob ein erhöhtes Gefahren- oder Konfliktpotenzial vorliegt. Hierfür sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:

  • Anzahl der Besucher / Teilnehmer
  • Relation der Besucher- / Teilnehmerzahlen zu der vorhandenen Infrastruktur (Gemeindegröße, Verkehrsanbindung etc.)
  • Veranstaltungsort (Lage und Ausgestaltung, genehmigte Versammlungsstätte, neue beziehungsweise unbekannte Örtlichkeit etc.)
  • Infrastruktur am Veranstaltungsort (Zuwegungen, Verkehrsanbindung, Anwohner / Anlieger etc.)
  • Art der Veranstaltung (Alter der Besucher, Umfang des Alkoholkonsums, Aggressionspotenzial, Konfliktpotenzial der Teilnehmer etc.)
  • erwartetes Verhalten der Besucher (aggressiv, hysterisch etc.)
  • zu erwartende Umwelt- und Wettereinflüsse

Bei Beachtung und Beurteilung dieser und gegebenenfalls weiterer Aspekte im Rahmen einer Risikobeurteilung können verschiedene Kategorien von Veranstaltungen unterschieden werden:

  • normale Veranstaltung
  • kritische Veranstaltung
  • Großveranstaltung
  • kritische Großveranstaltung

Aus der Einordnung in eine der beispielhaft genannten Kategorien folgen dann unterschiedliche Maßnahmen…“

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Welche Rechtsfolgen ergibt sich aus der Erkenntnis, dass es nicht „die eine“ Definition von Großveranstaltung gibt?

Rechtsfolgen

Die Leitfäden oder Orientierungsrahmen der Länder bilden zunächst keine Rechtsgrundlage, aus der sich eine unmittelbare Pflicht des Veranstalters ergibt, das zu tun, was dort steht. Es handelt sich um das, was es ist: Ein Leitfaden bzw. ein Orientierungsrahmen, der sich auch zunächst an die zuständigen Behörden richtet und ihnen ein Hilfsmittel an die Hand gibt.

Wenn die Behörde also einem Veranstalter verbindliche Vorgaben machen möchte, benötigt sie dazu eine Rechtsgrundlage aus einem Gesetz. Ungeachtet dessen sollte sich ein Veranstalter gut überlegen, ob und warum er sich ggf. „querstellt“: Denn die Behörden, Feuerwehr und Polizei verfügen über nicht zu unterschätzende Erfahrungswerte, von denen auch der Veranstalter profitieren kann.

Unter welchen Umständen kann eine Behörde ein Sicherheitskonzept bzw. konkrete Maßnahmen fordern?

Ein Überblick dazu

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