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Kann die Behörde ein Sicherheitskonzept verlangen?

Kann die Behörde ein Sicherheitskonzept verlangen?

Von Thomas Waetke 30. Januar 2019

Was kann die Behörde vom Veranstalter verlangen? Hierzu stellt sich bspw. die Frage, ob die Behörde ein Sicherheitskonzept verlangen oder darauf Einfluss nehmen kann.

Der Grundsatz: Solange sich die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bewegt, kann sie auf Basis einer Rechtsgrundlage alles verlangen.

Ein Beispiel: Das Ordnungsamt fordert den Veranstalter auf, ein Sicherheitskonzept gemäß § 43 Versammlungsstättenverordnung einzureichen.

  • Problem 1: Die Versammlungsstättenverordnung müsste anwendbar sein.
  • Problem 2: Der Veranstalter müsste Adressat der Norm sein, was bei § 43 VStättVO aber der Betreiber der Versammlungsstätte ist.
  • Ergebnis: Das Ordnungsamt kann nicht auf Basis des § 43 VStättVO vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept fordern.

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Auch die handelnde Behörde braucht also eine passende Rechtsgrundlage. Gerade für das Beispiel Sicherheitskonzept kann das bspw. sein:

  • Im Rahmen einer gewerberechtlichen Festsetung nach § 69a Abs. 2 GewO – aber eben auch nur im Falle einer Festsetzung.
  • Im Rahmen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis – aber dann auch nur im Rahmen des Gaststättenrechts, d.h. wenn Veranstalter und Gastronom nicht personengleich sind, ist das auch keine geeignete Rechtsgrundlage gegenüber dem Veranstalter.
  • Im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Gestattung – aber auch nur, soweit es um den Straßenverkehr bzw. die Nutzung der Straße geht.
  • Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis – in Bezug auf Lautstärke.
  • Das allgemeine Polizeirecht (das Landesrecht ist) greift meistens auch “nur” bei konkreter Gefahr bzw. stellt an Maßnahmen gegen eine abstrakte Gefahr hohe Anforderungen.

Achtung:

Nur weil die Behörde nichts sagt, keine Auflagen erlässt oder keine Rechtsgrundlage hat, bedeutet das nicht, dass der Veranstalter nicht alle Vorschriften einhalten müsste! Auch ohne Auflage oder ohne Genehmigung(spflicht) sind alle Vorschriften einzuhalten. Es “fehlt” letztlich nur die Draufsicht der Behörden, die Anforderungen an den Veranstalter werden aber jedenfalls nicht geringer.

Meine Empfehlungen:

  • Der Veranstalter sollte die Behörde, die Polizei, Feuerwehr usw. nicht als Gegner ansehen, sondern als (notwendigen) Partner.
  • Der Veranstalter sollte gegenüber der Behörde usw. nichts verheimlichen oder beschönigen.
  • Der Veranstalter sollte frühestmöglich auf die Behörden usw. zugehen und informieren. Eine Salami- und Verzögerungstaktik ist selten die schlauste Taktik.
  • Der Veranstalter muss sich nicht alles gefallen lassen. Wie so oft: Der Ton macht die Musik.
  • Die Behörde sollte im eigenen Interesse (Mitverantwortung?!) nicht mehr fordern, als sie darf.

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