Was kann die Behörde vom Veranstalter verlangen? Hierzu stellt sich bspw. die Frage, ob die Behörde ein Sicherheitskonzept verlangen oder darauf Einfluss nehmen kann. Der Grundsatz: Solange sich die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bewegt, kann sie auf Basis einer Rechtsgrundlage Forderungen stellen bzw. Auflagen erlassen.
Die handelnde Behörde braucht also eine passende Rechtsgrundlage. Für das Beispiel Sicherheitskonzept kann das bspw. sein:
Baurecht
Ein Beispiel: Das Ordnungsamt fordert den Veranstalter auf, ein Sicherheitskonzept gemäß § 43 Versammlungsstättenverordnung einzureichen.
Abgesehen davon, dass die Versammlungsstättenverordnung überhaupt für die Location anwendbar sein müsste, ist aber Adressat des § 43 VStättVO der Betreiber – und nicht der Veranstalter.
Das Ordnungsamt kann also nicht auf Basis des § 43 VStättVO vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept fordern, allenfalls vom Betreiber (wobei dann aber regelmäßig die Bauämter zuständig wären).
Gewerbeordnung
Im Rahmen einer gewerberechtlichen Festsetzung nach § 69a Abs. 2 GewO – aber eben auch nur im Falle einer Festsetzung, die der Veranstalter für Messen, Ausstellungen, Volksfeste beantragen kann. Macht er das nicht, oder handelt es sich um ein Konzert, kann es auch keine Festsetzung geben, und mithin wäre das auch keine geeignete Rechtsgrundlage für das Konzert.
Gaststättenrecht
Im Rahmen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wäre es zulässig, dass die dafür zuständige Behörde Sicherheitsmaßnahmen einfordert – aber dann auch nur im Rahmen des Gaststättenrechts, d.h. wenn Veranstalter und Gastronom personengleich sind. Beauftragt der Veranstalter aber einen externen Caterer bzw. Gastronom, dann kommt die für das Gaststättenrecht zuständige Behörde über das Gaststättenrecht auch nicht an den Veranstalter: Es fehlt ihr eine geeignete Rechtsgrundlage gegenüber dem Veranstalter.
Straßenverkehrsrecht
Denkbar wäre auch die Forderung nach Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Gestattung – aber auch nur, soweit es um den Straßenverkehr bzw. die Nutzung der Straße geht.
Lärmschutz
Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis wären sicherheitsrelevante Forderungen nur möglich in Bezug auf Lautstärke.
Polizeirecht
Das Polizeirecht (das Landesrecht ist) greift meistens auch „nur“ bei konkreter Gefahr bzw. stellt an Maßnahmen gegen eine abstrakte Gefahr hohe Anforderungen.
Allerdings gibt es immer mehr Bundesländer, die in ihrem Landespolizeirecht spezifische Bestimmungen geschaffen haben für Sicherheit bei (Groß-)Veranstaltungen. Hier gibt es u.a. spezielle Regelungen in § 26 POG für Rheinland-Pfalz, Art. 19 LStVG für Bayern, § 42 OBG für Thüringen oder in § 31 SOG für Hamburg. Sind also die dort genannten Voraussetzungen genannt, kann die zuständige Behörde vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept verlangen und/oder Auflagen erlassen.
Achtung:
Nur weil die Behörde nichts sagt, keine Auflagen erlässt oder keine Rechtsgrundlage hat, bedeutet das nicht, dass der Veranstalter nicht alle Vorschriften einhalten müsste! Auch ohne Auflage oder ohne Genehmigung(spflicht) sind alle Vorschriften einzuhalten. Es „fehlt“ letztlich nur die Draufsicht der Behörden, die Anforderungen an den Veranstalter werden aber jedenfalls nicht geringer.
Meine Empfehlungen:
- Der Veranstalter sollte die Behörde, die Polizei, Feuerwehr usw. nicht als Gegner ansehen, sondern als (notwendigen) Partner.
- Der Veranstalter sollte gegenüber der Behörde usw. nichts verheimlichen oder beschönigen.
- Der Veranstalter sollte frühestmöglich auf die Behörden usw. zugehen und informieren. Eine Salami- und Verzögerungstaktik ist selten die schlauste Taktik.
- Der Veranstalter muss sich nicht alles gefallen lassen. Aber wie so oft: Der Ton macht die Musik.
- Die Behörde sollte im eigenen Interesse (Mitverantwortung?!) nicht mehr fordern, als sie darf.