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Hitze, Regen, Gewitter,
Wind, Schnee…

bei Veranstaltungen
und die Pflichten des Veranstalters

Ist der Veranstalter für schlechtes Wetter verantwortlich? Natürlich nicht.

Er ist aber ggf. für die Folgen aus Wetterlagen verantwortlich, z.B. wenn er einen Pavillon aufstellt, der durch Wind umgeweht wird und dabei jemanden verletzt.

Ganz allgemein kann man sagen:

  • Auf außergewöhnliche Wetterlagen muss sich der Veranstalter nicht vorbereiten; er muss aber seine „vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um den Gefahren der Wetterlage so gut wie möglich entgegenzuwirken“.
  • Die von Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen (dann) nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Benutzers.

Beispiele:

  1. Ein Besucher besucht eine Open Air-Veranstaltung, es zieht ein Gewitter auf. Auf dem Weg zur Veranstaltung wird der Besucher von einem Blitz getroffen.
  2. Der Besucher wird auf dem Veranstaltungsgelände von einem Blitz getroffen.
  3. Der Besucher wird auf dem Veranstaltungsgelände durch umherfliegende Dekorationsteile verletzt.
  4. Der Besucher wird von einem herabfallenden Ast verletzt.

Diese 4 Fälle werden im Regelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

  1. Hier dürfte sich das sog. allgemeine Lebensrisiko des Besuchers verwirklichen – genauso, wenn er auch sonst spazieren gehen würde.
  2. Hier könnte man dem Veranstalter ggf. vorwerfen, dass er seine Besucher nicht vor dem aufziehenden Gewitter gewarnt hat. Ob er zu einer Warnung (oder mehr) verpflichtet ist, ist aber eine Frage des Einzelfalls.
  3. Hier könnte man dem Veranstalter vorwerfen, dass er Dekoration nicht windfest verbaut oder beim Aufziehen des Unwetters entfernt hat.
  4. Hier wäre zu prüfen, ob der Veranstalter (ggf. durch den Grundstückseigentümer) die Bäume auf Windfestigkeit (Baumkontrolle) hätte prüfen müssen und wenn ja, ob er sie auch tatsächlich geprüft hat. Etwas weiterführende Infos zu Bäumen auf der Veranstaltungsfläche finden Sie hier.

In diesem Kontext ein paar Gedanken zu Unwettern:

  • Lädt der Veranstalter zu einer Open Air-Veranstaltung, schafft er damit eine Gefahrenlage. Diese geht aber von der Veranstaltung selbst aus (Technik, Menschenmassen, Lärm usw.)., und nicht vom Wetter; allenfalls wirkt sich das Wetter auf die Veranstaltung aus. Auf das Wetter hat der Veranstalter bekanntlich keinen Einfluss.
  • Ein Besucher wird nicht erwarten (dürfen), dass er bei einem Open Air bis zur letzten Konsequenz vor schlechtem Wetter geschützt ist.
  • Würde der Besucher sich ohne Veranstaltung an derselben Stelle aufhalten, wäre er auch ungeschützt. Warum sollte er also durch die Veranstaltung nun plötzlich vor Unwetter geschützt werden wollen?
  • Der Besucher darf aber erwarten, dass er nicht von umherfliegenden Gegenständen der Veranstaltung getroffen wird. D.h. der Veranstalter muss seine Veranstaltung grundsätzlich windfest aufbauen, oder rechtzeitig alle fliegenden Sachen entfernen bzw. befestigen, oder gar rechtzeitig das Gelände räumen.
  • Er wird auch erwarten dürfen, dass bspw. Bühnen mit einem üblichen Blitzschutz versehen sind.
  • Auch wird man danach unterscheiden müssen, wie tief bzw. weitgehend diese Maßnahmen greifen sollen – und was ist für den Veranstalter noch zumutbar? Zumutbar ist sicherlich, dass der Veranstalter Vorkehrungen trifft, wie er seine Besucher vor einem Unwetter warnen kann. Bspw. bei einem Rockkonzert wird sich der Besucher auf die Bühne konzentrieren, und nicht auf die Wetterlage am Himmel. Er ist also abgelenkt und vertraut dann wohl auch eher darauf, gewarnt zu werden.
  • Die Frage ist, ob über die Warnung hinaus eine Räumung notwendig ist – oder ob dadurch eine höhere Gefährdung erst geschaffen wird (weil sich die Besucher in umliegende Wälder zerstreuen).
  • Bei weit abgelegenen Veranstaltungsstätten, bei denen Besucher nicht ohne Weiteres festen Unterschlupf finden können, dürften die Anforderungen an den Veranstalter, das Gelände frühzeitig zu räumen und den Besuchern Gelegenheit zu geben, festen Unterstand aufzusuchen, höher sein.

Und zur Hitze:

  • Auch wenn das Wetter „schön“ ist, kann die Hitze den Mitarbeitern und Besuchern zu schaffen machen. Muss der Veranstalter dann Schattenplätze und Wasserstellen anbieten? Auch das kann man sicherlich nicht pauschalisieren, zumal Hitze weniger überraschend kommen kann als ein Unwetter oder Windböen. D.h. auch ein Besucher kann sich auf Hitze besser vorbereiten.

In jedem Fall: Der Veranstalter einer Open Air-Veranstaltung muss sich mit der Wetterfrage auseinandersetzen. Das betrifft übrigens auch Arbeitgeber im Rahmen ihrer arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter auf einer Veranstaltung!

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Einzelne Fragen zu Wetterlagen:

Vorbereitungen auf ein Unwetter

Wetter ist nicht exakt vorhersehbar, jedenfalls nicht für einen so langen Zeitraum, der notwendig wäre, um ein Veranstaltungsgelände mit zigtausenden Menschen zu entleeren. Das heißt: Zu dem Zeitpunkt, zu dem mit dem Entleeren begonnen werden müsste, kann man sich noch nicht sicher sein, ob bspw. eine Gewitterzelle tatsächlich das Gelände treffen wird.

Und wenn man die Sicherheit hat, dass die Gewitterzelle das Gelände treffen wird, reicht die Zeit oftmals nicht mehr, das Gelände zu entleeren.

Lösungsmöglichkeit 1:

Das Gelände wird so verbaut, dass es „wetterfest“ ist. Solange von veranstaltungseigenen Aufbauten nichts herumwirbeln kann, wird der Besucher veranstaltungsbedingt auch keinen besonderen Risiken ausgesetzt – jedenfalls nicht viel anders, wenn er sich in der Stadt, am Baggersee oder im Wald aufhalten würde („wetterbedingte“ Risiken ist etwas anderes, aber für die ist der Veranstalter nicht ohne weiteres verantwortlich!).

Lösungsmöglichkeit 2:

Der Veranstalter muss das Risiko eingehen, entweder unnötigerweise die Veranstaltung abzubrechen, oder zu spät.

Die juristische Frage drängt sich auf: Kann man dem Veranstalter eine solche Entscheidung zumuten, die von heftigen Unwägbarkeiten beeinflusst wird? Denn konsequenterweise wird der vorsichtige Veranstalter die Veranstaltung vorsichtshalber abbrechen – mit dem Risiko, dass er hohe finanzielle Schäden erleiden muss.

Der unvorsichtige, vielleicht auch der gierige Veranstalter hingegen wird weitermachen und hoffen, dass nichts passiert. Denn selbst wenn das Unwetter über die Veranstaltung sich entladen sollte, bedeutet das ja nicht zwangsläufig, dass ein Schaden entsteht.

Das jedenfalls moralische Problem: Der Besucher kann nicht erkennen, mit welchem der beiden Veranstalter-Typen er es zu tun hat…

Juristisch könnte man das wie folgt lösen:

Variante 1: Wetterprognose positiv

Der Veranstalter muss nicht mit Unwetter rechnen, da in den gewöhnlichen Kanälen nichts angekündigt ist und auch die aktuelle Wetterlage nichts befürchten lässt.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter eher eine „falsche“ Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen. Hier könnte man das allgemeine Lebensrisiko des Besuchers höher einstufen. Man könnte eher unterstellen, dass der durchschnittliche Besucher bei dieser Ausgangslage am wenigsten gleich hohe Vorkehrungen erwartet als bei den folgenden Varianten.

Variante 2: Wetterprognose kritisch

Der Veranstalter erfährt aus üblichen Kanälen, dass Unwetter auftreten könnten, bzw. er unterlässt es grob fahrlässig, sich um solche Informationen zu kümmern.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter schon weniger eine „falsche“ Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen.

Variante 3: Konkrete Unwetterwarnung

Der Veranstalter weiß oder muss wissen, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit mit einem Unwetter zu rechnen ist.

In diesem Fall dürfte man dem Veranstalter am wenigsten eine „falsche“ Reaktion oder mangelhafte Vorbereitungsmaßnahmen zubilligen.

Aber: Vorbereitung notwendig?

Das Problem ist allerdings, dass der Veranstalter die vorstehenden Varianten erst kurz vor der Veranstaltung einordnen wird können. Kündigt sich schlechtes Wetter an, müssen gewisse Maßnahmen aber auch vorbereitet werden.

Auch hier könnte man entsprechend zu den vorstehenden Erwägungen differenzieren, diesmal nach Art der Maßnahme:

Baumaßnahmen:

Wer eine Open Air-Veranstaltung insbesondere im größeren Ausmaß durchführen möchte, dem wird man auch zumuten können, grundsätzlich für Wetterfestigkeit zu sorgen. Denn schließlich kann es auch einfach nur windig sein, ohne dass ex gleich zu einem heftigen Gewitter kommen muss.

Beauftragung eines Meteorologen u.ä.:

Anders sieht es bei strukturellen Maßnahmen aus. Einen Meteorologe kann man regelmäßig auch nicht erst einen Tag vor der Veranstaltung beauftragen, wenn schlechtes Wetter angekündigt ist.

Muss ihn der Veranstalter deshalb aber schon frühzeitig buchen (plus alle anderen solcher Maßnahmen auch), mit dem Risiko, dass er nachher nicht gebraucht wird? Sind derlei Maßnahmen notwendig und zumutbar?

Bei sehr großen Veranstaltungen wie Musikfestivals dürften die Kosten für die Wetterbeobachtung nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie dem Veranstalter unzumutbar wären. Bei kleineren Veranstaltungen stellt sich die Frage, inwieweit der durchschnittliche Besucher derlei Maßnahmen auch vernünftigerweise erwarten dürfte. Ebenso, inwieweit der Veranstalter dann die örtliche Feuerwehr um Hilfe bitten dürfte mit Blick auf die Wettervorhersage.

Eine generelle Pflicht, umfassende Maßnahmen für die Vorsorge für Extremwetterlagen zu treffen, würde ich also abgestuft von der Veranstaltungsdimension durchaus unterschiedlich bewerten.

Warnung der Besucher

Bei wetterbedingten Unfällen stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein Veranstalter Vorkehrungen für den Fall eines Unwetters treffen muss, bspw. mit Blick auf

  • Evakuierung des Geländes
  • Unterstellmöglichkeiten
  • Information an die Besucher, Kommunikation mit den Besuchern
  • Kommunikation innerhalb der beteiligten Unternehmen
  • Kommunikation mit Rettungskräften

Was erwartet der Besucher?

Das ist letztlich eine Frage der Verkehrssicherungspflichten, also was erforderlich und zumutbar ist. Und: Was erwartet der durchschnittliche Besucher?

Man kann sicherlich nicht pauschal sagen, dass der Veranstalter umfassend für alles Vorkehrungen treffen muss – denn: Auch wenn der Besucher durch die Stadt spaziert oder am Baggersee liegt, kann er vom Unwetter überrascht werden. Und würde man, wenn man am Baggersee liegt und sich sonnt, erwarten, dass der Eigentümer oder gar die Stadt Unterstellmöglichkeiten vorhält bzw. Evakuierungsmaßnahmen geplant hat?

Sicherlich kann man auch nicht sagen, dass der Besucher zur Veranstaltung „gelockt“ wird, und ohne Werbung würde er nicht dorthin gehen. Denn letztlich geht er trotzdem freiwillig dorthin, ebenso wie er freiwillig in die Stadt zum shoppen oder an den Baggersee zum baden und sonnen geht.

Insgesamt darf man daher meines Erachtens die Anforderungen an den Veranstalter von Open-Air-Veranstaltungen nicht überspannen. Ein Besucher, der eine Open-Air-Veranstaltung besucht, rechnet sicherlich auch nicht damit, dass es im Unwetterfall geeignete Unterstellmöglichkeiten gibt.

Umgekehrt kann man den Veranstalter auch nicht vollständig aus der Verantwortung nehmen mit dem Argument, dass Wetter ohnehin kaum vorhersehbar sei.

Mindestens Informationspflichten?

Zumindest wird man vom Veranstalter eine Informationspflicht erwarten können, d.h. dass er seine Besucher warnt. Dann stellt sich aber die Frage, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um im Vorfeld an möglichst verlässliche Angaben über die bevorstehende Wetterlage zu kommen. Schließlich ist dabei dann auch zu berücksichtigen, dass der Veranstalter bei einer vorsichtshalber durchgeführten Räumung seines Geländes ein nicht unerhebliches Risiko eingeht: Kommt es unter den Besuchern zu einer Panik, muss der Veranstalter mit dem Vorwurf rechnen, fehlerhaft geräumt zu haben.

Das worst case-Szenario käme dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Veranstalter gar nicht zur Räumung verpflichtet war – aber er für den Schaden durch die vorgenommene Räumung verantwortlich gemacht wird (nach dem Motto: Wenn du schon räumst, hättest du richtig räumen müssen).

Gesetzliche Regelungen?

(Nur) im Reiserecht gibt es übrigens eine gesetzliche Vorschrift, die Wetterlagen berücksichtigt: Wird nämlich die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen.

Allerdings ist nicht jedes Unwetter gleich „Höhere Gewalt“, zumal ein Regen bspw. auch nicht gänzlich unvorhersehbar ist. Eine vergleichbare Regelung gibt es aber in anderen Vertragsarten nicht, also gerade nicht im Vertrag zwischen Besucher und Veranstalter. Aufgrund der besonderen Sachlage im Reisevertrag kann man diese Regelung auch nicht einfach so auf den Veranstaltungsbesuchsvertrag übertragen.

Getränke und Verpflegung für Mitarbeiter?

Generell ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinem Mitarbeiter Essen oder Getränke anzubieten.

Das kann aber anders sein, wenn es dem Mitarbeiter aufgrund der Lage der Veranstaltungsstätte und Dauer der Veranstaltung nicht zuzumuten ist, für eine eigene Verpflegung angemessen sorgen zu können. Bei Hitze wird ein Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes prüfen müssen, ob er zumindest Trinkwasser zur Verfügung stellen sollte oder muss:

  • Auf Baustellen in der Nähe der Arbeitsplätze (siehe Nr. 5.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung).
  • Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden (siehe Ziffer 4.4. Absatz 5 der ASR 3.5).
Arbeitsschutz und Wetter

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Fundstelle:

  • § 23 DGUV Vorschrift 1

Als Auslegungshilfe heißt es in der DGUV Regel 100-001 u.a.:

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z.B. auf Grund von

  • Vereisung, Raureif oder starkem Regen Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden können,
  • starkem Wind Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden können,
  • starkem Nebel die Sichtweite eingeschränkt wird,
  • Gewittern oder Stürmen der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, z.B. Turmdrehkrane, Gerüste, Fahrgeschäften von Schaustellern, mit Gefahren verbunden ist.

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z.B.

  • Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden,
  • bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z.B. auftreten,

  • bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
  • Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
  • Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,
  • Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z.B. bewährt, wenn

  • ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
  • Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind,
  • Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, z.B. gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird,
  • bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird.
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