
Awareness auf
Veranstaltungen
und die Rechtsfragen dazu
Eine einheitliche Definition von Awareness gibt es nicht. Da auf EVENTFAQ vor allem rechtliche Fragestellungen im Mittelpunkt stehen, soll zunächst eine grundlegende Einordnung genügen:
Awareness im Veranstaltungsbereich umfasst präventive und reaktive Maßnahmen, die darauf abzielen, Diskriminierung und Gewalt zu verhindern, entsprechende Vorfälle sichtbar zu machen und Betroffene zu unterstützen.
Doch welche rechtlichen Fragen und Herausforderungen können sich daraus für Veranstalter ergeben?
1. Pflicht zu Awareness?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu Awareness-Maßnahmen, und man wird diese auch nicht aus einer Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters herleiten können.
Wird aber eine Schwelle zur Straftat erreicht, wird ein Veranstalter tätig werden müssen, z.B. um eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung zu verhindern, wenn sich ein Besucher oder eine Besucherin hilfesuchend an ihn wendet.
Eine Pflicht kann sich ggf. aus einem Vertrag ergeben, bspw. aus einem Mietvertrag oder Vertrag mit Mitwirkenden oder Sponsoren.
2. Straftat bei Nichtanzeige?
Zwar begeht der Veranstalter keine Straftat, wenn er eine mutmaßliche Straftat bei der Polizei nicht zur Anzeige bringt – jedenfalls solange nicht die schwere Straftaten des § 138 StGB im Raum stehen. Es sind aber zivilrechtliche Ansprüche denkbar, ebenso ggf. eine mediale Schelte, wenn Verdunkelung öffentlich werden sollte. Falsch wäre es jedenfalls, das mutmaßliche Opfer von der Hinzuziehung der Polizei abzuhalten oder ihr davon abzuraten.
Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) kommt bspw. dann in Betracht, wenn Mitglieder eines Teams beobachten, wie eine Person angegriffen wird, ohne einzugreifen, oder ein mutmaßliches Opfer um Hilfe bittet, aber weggeschickt wird. Ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt, hängt aber immer von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
3. Awareness-Teams
Der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber der Teams muss – wie in allen anderen Fällen von Delegationen auch – im Einzelfall prüfen, ob der/die Delegierten den Aufgaben gewachsen sind (nicht nur fachlich, sondern auch psychisch, vgl. § 4 Nr. 1 ArbSchG.
Der Veranstalter bzw. Auftraggeber sollte klare Vorgaben machen, was die Teams dürfen und sollen, bzw. was sie nicht dürfen und nicht tun sollen.
Wie in vielen anderen Situationen, in denen sich Personen in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden, sollten Awareness-Teams großen Wert auf Nachvollziehbarkeit und Dokumentation ihrer Maßnahmen legen. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mutmaßlich übergriffige Person der betroffenen Person in einen Schutzbereich folgt und es dort erneut zu einer Begegnung kommt – möglicherweise sogar außerhalb der Sichtweite Dritter.
Um sowohl die betroffenen Personen als auch die Mitglieder des Awareness-Teams zu schützen, sollten die Teams möglichst aus mehreren Personen bestehen. Zudem sollte vermieden werden, dass einzelne Teammitglieder mit betroffenen Personen allein bleiben. Dabei sind stets die Wünsche und die Privatsphäre der betroffenen Personen sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Dokumentation zu berücksichtigen.
4. Hausrecht
Es sollte vorab geklärt werden, ob ein Awareness-Team auch Hausverbote o.ä. aussprechen und ggf. auch durchsetzen darf/soll, also das Hausrecht zumindest teilweise innehat. Ob eine Einräumung des Hausrechts sinnvoll ist, sollte sorgfältig je nach Art der Veranstaltung abgewogen werden.
5. Opfer von Straftaten
Personen, die in Awareness-Teams tätig sind, sollten nicht der Versuchung unterliegen, eine Strafverfolgung mit dem bewussten oder auch unbewussten Ziel zu behindern, dass es keine negativen Schlagzeilen über die Veranstaltung gibt. Und: Soweit einem mutmaßlichen Opfer bspw. ein Rückzugsraum zur Verfügung gestellt wird, sollte beachtet werden, dass jeder Zeitverlust womöglich die Chancen der polizeilichen Ermittlungsarbeit verringert. Hilfe kann auch so verstanden werden, unverzüglich die Polizei zu alarmieren, oder das Aufsuchen einer Beratungsstelle oder eines Rechtanwalts zu empfehlen.
6. Melde-/Beschwerdestelle
Wenn eine Melde- oder Beschwerdestelle eingerichtet wird, an die sich möglicherweise betroffene Personen wenden können, sollten klare Zuständigkeiten und Verfahrensregeln festgelegt werden: Wer nimmt Meldungen entgegen? Wie schnell muss reagiert werden? Welche Maßnahmen sind vorgesehen und wer darf darüber entscheiden?
Gehen Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße durch Besucher oder Mitarbeitende ein, können daraus Handlungs- und Schutzpflichten für das Awareness-Team bzw. den Veranstalter entstehen. Deshalb muss sichergestellt sein, dass relevante Informationen bei Bedarf unverzüglich an die zuständigen und entscheidungsbefugten Personen weitergeleitet werden.
Ob und welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, hängt insbesondere von der Art des Vorfalls, der Gefährdungslage und den jeweiligen rechtlichen Pflichten ab. Dabei können auch Maßnahmen notwendig werden, die Auswirkungen auf den weiteren Veranstaltungsablauf haben.
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