Andrey Popov (canva)

Requisiten

bei Veranstaltungen

Waffen müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen (z.B. Requisiteur). Die hierfür infrage kommenden Personen müssen älter als 18 Jahre, regelmäßig unterwiesen und mit der Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten ex­plizit beauftragt sein.

Im Hinblick auf den Umgang mit Hieb- und Stichwaffen ist durch die Verantwortlichen (z.B. Requisiteure, Rüst­meister oder Waffenmeister) eine Unterweisung durchzuführen und zu dokumentieren. Inhalte der Unterweisung sollten mindestens sein:

  • mögliche Gefahren
  • sichere Handhabung
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • sichere Übergabe und Lagerung
  • Erste-Hilfe-Organisation

Für szenische Darstellungen werden häufig Schusswaffen einge­setzt. Dabei dürfen nur unbrauchbar gemachte Waffen oder Schreckschusswaffen verwendet werden. Ein Umbau von scharfen Waffen für szenische Darstellungen auf Unbrauchbarkeit kann durch eine Person mit entsprechender Sachkunde (z.B. Büchsenmachermeister) erfolgen.

Der Gebrauch dieser Waffen birgt Gefahren in sich, insbesonde­re durch austretende heiße Gase und ggf. Metallteile der Hülse sowie den beim Schuss auftretenden Lärm. Ein ausreichender Abstand zu Personen ist einzuhalten. Es darf nie direkt auf Per­sonen gezielt werden. Außerdem entstehen Gefährdungen durch Schmutz im Lauf, wenn Waffen in den Boden gesteckt worden waren. Ein gleichzeitiger Schuss durch den Requisiteur oder Rüstmeister ist dem Original­schuss des Darstellers vorzuziehen.

Für den Umgang mit Feuerwaffen ist vor jeder Vorstellung durch den Requisiteur oder den Rüstmeister eine zu dokumentierende Einweisung vorzunehmen, die neben dem Gebrauch der Waffe auch Lage­rung und Übergabe regelt.

Fundstellen in den Regelwerken:

Einwilligung *
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