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Versammlungsstätte

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften (§ 2 Abs. 1 MVStättVO).

Begriff

Nicht jede Veranstaltungsstätte ist eine Versammlungsstätte: Versammlungsstätte ist nur diejenige bauliche Anlage, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 MVStättVO erfüllt: Sie muss also dazu bestimmt sein, dass in ihr Veranstaltungen stattfinden.

Ist sie dazu nicht bestimmt, ist die Veranstaltungsstätte begrifflich keine Versammlungsstätte.

Und: Nicht für jede Versammlungsstätte ist die MVStättVO anwendbar: Wenn eine Veranstaltungsstätte die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 MVStättVO erfüllt, dann ist sie eine Versammlungsstätte. Aber erst, wenn sie auch die Voraussetzungen des § 1 MVStättVO erfüllt (grob gesagt also „groß genug“ ist), dann ist  für diese Versammlungsstätte auch die Versammlungsstättenverordnung anwendbar.

Im Einzelnen:

Anwendbarkeit der (M)VStättVO?

Wenn es um die Frage der Anwendbarkeit geht, gibt es oft Fehler im Verständnis der Versammlungsstättenverordnung. Wir erklären das am Beispiel der Musterverordnung:

Wie in vielen Regelwerken auch findet sich vorne etwas zur Anwendbarkeit, in der MVStättVO sind das die § 1 und § 2.

Es macht dabei Sinn, mit § 2 anzufangen: Ist die Location überhaupt eine „Versammlungsstätte“? Bejaht man diese erste Frage, geht es weiter zu § 1: Ist für die Versammlungsstätte dann auch die Verordnung anzuwenden?

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Versammlungsstätte ja/nein?

Aus § 2 MVStättVO ergibt sich, wann eine Location eine Versammlungsstätte ist:

Versammlungsstätten sind gemäß § 2 Absatz 1:

  • bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
    • die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen
    • bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
    • bestimmt sind
  • sowie Schank- und Speisewirtschaften.

Das bedeutet, dass es „zwei“ Versammlungsstätten gibt:

  1. Locations für Veranstaltungen mit insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
  2. Schank- und Speisewirtschaften.

Die erste Variante muss dabei mehrere Voraussetzungen parallel erfüllen:

  • Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
  • die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen
  • bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art,
  • bestimmt sind.

Fehlt es auch nur an einer der Voraussetzungen, ist die Location keine Versammlungsstätte. Hat man aber alle vier Voraussetzungen geprüft und bejaht, hat man ein erstes Zwischenergebnis: Die Location ist eine Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung.

Anwendbarkeit der Verordnung ja/nein?

Nun geht es in den § 1. Dort finden sich in § 1 Absatz 1 drei mögliche Arten von Versammlungsstätten:

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen (siehe § 2 Absatz 3)
  2. Versammlungsstätten im Freien
  3. Sportstadien

Hier geht es also um die „Größe“ der Versammlungsstätte, insbesondere wie viele Besucher in die Versammlungsstätte passen. In § 1 Absatz 2 findet sich eine Berechnungsformel dafür.

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