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Bühnen- und
Studiofachkraft

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur einer Bühnen- und Studiofachkraft übertragen.

Als Bühnen- und Studiofachkraft nach DGUV Vorschrift 17/18 gilt, wer aufgrund Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure für Veranstaltungstechnik, Meister für Veranstaltungstechnik und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sowie Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister.

Der Anwendungsbereich dieser DGUV Vorschrift ist der

  • bühnentechnische und darstellerische Bereich von Veranstaltungsstätten, sowie
  • produktionstechnische und darstellerische Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie

Der Unternehmer hat auch dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Die in der Vorschrift DGUV Vorschrift 17/18 genannte „Bühnen- und Studiofachkraft“ entspricht nicht den in der Versammlungsstättenverordnung definierten „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“. Es kann bspw. sein, dass ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik gemäß § 40 (M)VStättVO nicht anwesend sein muss, weil die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dafür aber eine Bühnenfachkraft anwesend sein muss.

„Unternehmer“ in diesem Sinne können sein: Veranstalter oder Betreiber der Versammlungsstätte, die sich ggf. abstimmen bzw. koordinieren müssen, siehe dazu bspw. in § 15 Absatz 2 DGUV Vorschrift 17:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.“

Fundstellen in den Regelwerken:

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Weiterführender Link:

Übersicht der Verantwortlichen

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