Vertrag
mit Besuchern,
Teilnehmer-AGB &
Hausordnung
und die rechtlichen
Besonderheiten
Teilnehmer-AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Besuchern, Tagungs-Teilnehmern usw. Viele dieser Punkte greifen aber auch bspw. in einer Hausordnung bzw. für Konzerte u.a.
In diesen AGB tritt eine Besonderheit zu Tage: Je nach Veranstaltung sind Teilnehmer bzw. Besucher oft auch Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Gegenüber Verbrauchern sind die Anforderungen an die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch strenger als gegenüber B2B-Teilnehmern. Je nach Veranstaltungsart kommt auch das gesetzliche Widerrufsrecht ins Spiel. D.h. vor einer Vertragsgestaltung bzw. Erstellung der Hausordnung sollte diese Frage zuvor geprüft werden.
Wann kann der Besucher den Ticketkauf bzw. die Teilnahme widerrufen?
Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist (siehe § 13 BGB), wird dieser vom Gesetz stark in Schutz genommen. Dazu gehört u.a., dass er ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht hat bei sog. „Fernabsatzverträgen“ – also Verträgen, die über das Internet, Telefon oder per Mail geschlossen werden und sich quasi Ticketverkäufer und Verbraucher nicht persönlich im Laden gegenüber stehen.
Verbraucher ist eine „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Der Ticketverkäufer muss den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Verbraucher auch noch 1 Jahr nach Vertragsschluss den Ticketkauf kostenfrei widerrufen! Das Widerrufsrecht kann nicht in AGB des Veranstalters ausgeschlossen werden: D.h. entweder es besteht kraft Gesetz, oder es ist kraft Gesetz ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich in § 312g Nr. 9 BGB für…:
„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.
Das Widerrufsrecht ist demnach ausgeschlossen bei klassischen Freizeit- und Vergnügungs-Veranstaltungen (z.B. Theater, Musikkonzerte, Festivals). Bei bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, die nicht der Freizeit dienen: Hier hat der Teilnehmer wiederum ein Widerrufsrecht.
Nachfolgend finden Sie ein paar Beispiele, was der Veranstalter in seinem Vertrag mit den Besuchern bzw. in seinen Teilnehmer-AGB oder auch einer Hausordnung regeln könnte:
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
- Gibt es ein Rückgaberecht für das Ticket? Kann der Teilnehmer stornieren? (Achtung: Hier muss aufgepasst werden, diese Regelungen nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers, das er bei manchen Veranstaltungen hat, siehe oben in der Einleitung)
- Was passiert mit den Kosten für das Catering bspw. bei einer Tagung, wenn der Teilnehmer den Vertrag vorher storniert?
- Welche Sachen darf der Teilnehmer/Besucher nicht mitbringen?
- Was darf der Teilnehmer/Besucher nicht sagen oder tun?
- Darf die Veranstaltung gefilmt oder fotografiert werden?
- Wenn Unterlagen ausgehändigt werden: Sollen diese geschützt werden?
- Was passiert bei Absage der Veranstaltung?
- Was passiert, wenn ein Künstler bzw. Referent ausfällt? Kann das Programm geändert werden, ohne dass Teilnehmer Geld zurück verlangen dürfen?
- Sind Risikohinweise geboten bzw. sinnvoll? (bspw. bei sportlich geprägten Veranstaltungen)
Im Regelfall werden auch Datenschutzhinweise benötigt, bspw. wenn es eine Webseite gibt, wenn Tickets verkauft oder Fotos gemacht werden.
Weiterführende Links:
ÜBERSICHT DER Vertragstypen Hausrecht Ticketing Teilnehmermanagement