Digitale Events
was ist zu beachten?Nicht nur in der Corona-Pandemie 2020 finden Veranstaltungen digital bzw. online statt: Entweder als Mischform (sog. hybride Events) oder als rein digitale bzw. gestreamte Veranstaltung.
Im Grunde handelt es sich bei einer digitalen Veranstaltung um eine normale Veranstaltung – regelmäßig nur ohne Live-Publikum. Mitarbeiter, Künstler, Referenten usw. sind aber typischerweise an einem Ort, die Veranstaltung wird entweder live ausgestrahlt (“gestreamt”) oder aufgezeichnet.
Musik, Rechte
Bei einer Präsenzveranstaltung mit Livepublikum braucht man vom Urheber z.B. das sog. Aufführungsrecht – immer dann, wenn man fremde Rechte bspw. auf der Bühne vorführen möchte.
Wird die Veranstaltung in den digitalen Bereich verlegt, dann endet die Verwertung ja nicht im Raum, sondern landet im Internet. Dementsprechend braucht man auch andere Nutzungsrechte, z.B. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe im Internet.
Verwertet man fremde Musik, gibt es bei der GEMA eigene Tarife dafür.
Also:
Vorher prüfen, ob und inwieweit sich die Nutzung fremder Werke verändert – und ob andere Nutzungsrechte benötigt werden.
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Rundfunklizenz
Wird über einen Kanal regelmäßig oder immer zu bestimmten Zeiten das digitale Event gestreamt, kommt ggf. die Notwendigkeit einer Rundfunklizenz in Betracht.
Immerhin: Bei nur einmaligen Events, die einmal digital übertragen bzw. gestreamt werden, wird aber keine Lizenz benötigt.
Datenschutz
Wenn bspw. Mitarbeiter oder die wenigen zugelassenen Teilnehmer erkennbar sind, kommt das Datenschutzrecht bzw. Persönlichkeitsrecht ins Spiel: Denn bei einer normalen, reinen Präsenzveranstaltung ist das Gesicht für jeden anderen erkennbar, das Gesicht wird aber nicht aufgezeichnet (solange keine Fotos gemacht werden).
Wenn die Veranstaltung aber gestreamt wird, dann werden Daten erhoben – z.B. eben das Gesicht. Und in diesem Fall hat man eine Datenverarbeitung. Das heißt: Vergleichbar mit Fotos der Veranstaltung müssen diese Personen informiert werden mittels Datenschutzhinweisen. Außerdem muss der Datenverarbeitungsvorgang in das Datenschutzkonzept integriert werden.
Außerdem kann es sein, dass ein sog. Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss: Einmal zwischen dem Veranstalter und der Agentur bzw. dem technischen Dienstleister, und diese wiederum mit bspw. dem Hostinganbieter.
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Vertragsgestaltung
Sofern man nicht alles in die digitale Welt verlegt, sondern ein hybrides Event – bestehend aus Übertragung und Live – veranstaltet, sollten insbesondere in der Pandemiezeit einige mögliche Probleme vorab geklärt werden, z.B.:
- Können Teilnehmer von der Live-Veranstaltung in die digitale Veranstaltung switchen und umgekehrt?
- Kann der Veranstalter die Live-Veranstaltung verkleinern und angemeldete Teilnehmer auf die digitale Veranstaltung verweisen?
- Was passiert, wenn Referenten oder Künstler pandemiebedingt nicht erscheinen können?
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas Waetke_1: © Sebastian Heck
- TV-Kamera in Konzerthalle: © maxcam - Fotolia.com