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Akkreditierung
und Einlass
zu Veranstaltungen

und die Rechtsfragen

Bei der Akkreditierung oder dem Einlass zu einer Veranstaltung kann es juristische Fragestellungen geben, die wir nachfolgend beispielhaft darstellen:

1. Auslage Gästeliste

Aus praktischer Sicht ist natürlich darauf zu achten, dass die Gästeliste für die am Einlass wartenden Personen nicht einsehbar ist. Das hat aber auch einen datenschutzrechtlichen Grund: Denn personenbezogene Daten darf man natürlich nicht Jedermann zugänglich machen.

Anders wäre es, wenn das netzwerken ein wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung ist und das den Teilnehmern vorab kommuniziert (bspw. in der Datenschutzerklärung) wurde.

2. Geschlossene Veranstaltung?

Von einer geschlossenen Veranstaltung spricht man, wenn nicht Jedermann eingelassen wird, bspw. wenn es eine Gästeliste gibt.

Die Gästeliste selbst führt aber nicht automatisch dazu, dass die Veranstaltung nicht öffentlich, sondern privat sei. Für diese Frage ist vielmehr relevant:

  • Handelt es sich bei den eingeladenen Personen um einen abgrenzbaren Personenkreis? (z.B. nur Kunden, nur Mitarbeiter, nur Familie), und
  • sind die Teilnehmer entweder untereinander oder zum einladenden Veranstalter auf der sozialen Ebene innerlich verbunden? Hierbei reicht es nicht aus, die Namen zu kennen (bspw. weil sie auf der Gästeliste stehen. Die innere Verbundenheit geht weit über das reine Kennen hinaus.

mehr zur geschlossenen Veranstaltung

mehr zur Öffentlichkeit

3. Hausrecht

Grundsätzlich kann der Hausrechtsinhaber entscheiden, wer seinen Hausrechtsbereich betreten darf. Das Hausrecht darf aber nicht diskriminierend sein. Gründe für eine Diskriminierung kann es geben (siehe § 1 AGG), wenn der Besucher benachteiligt wird wegen

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Wichtig ist hier das Wörtchen “wegen”, d.h. wenn das Hausverbot aus einem dieser Gründe ausgesprochen würde, wäre es unwirksam, solange es dafür keinen sachlich gebotenen Grund gibt.

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4. Hausordnung

Mit der Hausordnung kann der Hausrechtsinhaber bzw. der Vermieter der Location Verhaltensregeln vorgeben. Er muss dabei nichts regeln, was ohnehin schon gesetzlich geregelt ist (bspw. das Unterlassen von Straftaten), aber er kann zusätzlich bspw. vorgeben, ob Getränke mitgebracht werden dürfen usw.

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5. Versammlungsstätte

Ist für die Location die Versammlungsstättenverordnung anwendbar, dann sind mehrere Personen dafür verantwortlich, die höchst zulässige Besucherzahl zu kontrollieren:

  • der Betreiber bzw. dessen Veranstaltungsleiter
  • der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte (siehe § 43 Absatz 4 MVStättVO).

Übrigens: Der Betreiber der Versammlungsstätte ist nicht für die Taschenkontrolle und auch nicht für die Jugendschutzkontrolle verantwortlich, solange das nicht (miet-)vertraglich vereinbart wäre.

Der Veranstalter ist seinerseits im Rahmens seiner Verkehrssicherungspflicht mit verantwortlich, die maximal zulässige Personenzahl zu kontrollieren.

Weiterführende Links:

Versammlungsstättenverordnung Security & Sanitäter

6. Videoüberwachung

Der Einlassbereich darf nicht „einfach so“ kameraüberwacht werden; man kann es sich denken, hier spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle. Öffentliche Stellen wie die Polizei haben sich dabei insbesondere an § 4 BDSG zu orientieren, privatwirtschaftliche Veranstalter müssen die etwas strengeren Voraussetzungen der DSGVO erfüllen.

Das heißt, dass der Veranstalter einen konkreten Zweck der Überwachung und eine dazu passende Rechtsgrundlage benötigt – da vermutlich ein Krawallmacher nicht in die Kameraüberwachung einwilligen wird (ein Schild, man willige ein, weil man das Veranstaltungsgelände betrete, reicht nicht aus!), kommt eigentlich nur das sog. berechtigte Interesse in Betracht. In Abwägung auch der Interessen der betroffenen Besucher und Dritter ist ggf. dafür zu sorgen, dass

  • nicht die gesamte Fläche gefilmt wird
  • nicht aufgezeichnet wird, und wenn, dann nicht unnötig lange gespeichert wird
  • Personen nur verpixelt gezeigt werden bzw. die Einstellungen auf unscharf gestellt werden, wenn es bspw. nur um Personenströme geht und nicht um die Erkennbarkeit von Einzelpersonen
  • nicht Jedermann die Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen sehen kann

Siehe dazu auch meine Beiträge:

7. Zuverlässigkeits-Überprüfung

Bei großen Veranstaltungen kann es zu sog. Zuverlässigkeitsüberprüfungen kommen, die im jeweiligen Landes-Polizeirecht geregelt sind. Danach soll der Veranstalter Daten von Mitarbeitern melden, die bei der Großveranstaltung im Einsatz sind, und die Polizei prüft daraufhin, ob von diesen Personen anhand ggf. vorliegender polizeilicher Erkenntnisse eine Gefahr für die Sicherheit der Veranstaltung ausgehen könnte. Liegen solche Erkenntnisse vor, darf der betroffene Mitarbeiter das Gelände nicht betreten.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte aber dazu entschieden, dass nicht pauschal alle Mitarbeiter überprüft werden müssten:

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Hier muss aufgepasst werden: Im Regelfall ist für solch eine Überprüfung die Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters notwendig. Nun ist aber so, dass nicht jeder Mitarbeiter gerne einwilligt; was also tun, wenn Mitarbeiter diese Einwilligung verweigern? Die polizeirechtliche Lösung ist, dass diese Mitarbeiter dann nicht in die im Vorfeld definierten Sicherheitsbereiche der Veranstaltung dürfen. Vertragsrechtlich aber ist das Unternehmen verpflichtet, Leistungen (ggf. dort) zu erbringen. Die Einwilligung muss aber datenschutzrechtlich freiwillig sein… d.h., es gilt Polizeirecht, Datenschutzrecht und Vertragsrecht unter einen Hut zu bringen. Je nach den Umständen kann man im Vertrag bereits vereinbaren, dass solcherlei Prüfungen anstehen (könnten) und der Auftragnehmer weiß, dass er Personal braucht, die hierin einwilligen werden.

8. Zutritt zu frei zugänglichen Veranstaltungen

Kommt auch ein Vertrag zustande, wenn der Besucher keinen Eintritt bezahlen muss, sondern eine frei zugängliche Veranstaltung betritt? Und wo kommt der Vertrag zustande, wenn die Veranstaltung ohne bauliche Grenzen im Freien stattfindet?

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Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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