Requisiten

Begriff aus dem Lexikon
Requisiten

Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr (§ 2 Absatz 10 MVStättVO).

Hierbei handelt es sich um mobile Einrichtungsgegenstände für die Bühne und Szenenfläche, nicht um bspw. Möbel in der für Besucher zugänglichen Location.

Für das Aufbewahren von  Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein (§ 21 Abs. 2 MVStättVO).

Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 MVStättVO). Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Requisiten u.a. so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 MVStättVO).

Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 MVStättVO).

Requisiten dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).

Abgrenzung zu: Ausschmückung (Dekoration) » und Ausstattungen »

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):