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Sicherheit und Vertrag

Sicherheit und Vertrag

Von Thomas Waetke 6. August 2022

Mit Blick auf Sicherheit kann es verschiedene Möglichkeiten bzw. Inhalte geben:

Sicherheitskonzept, Räumungskonzept, Crowd Management, Brandschutzordnung, -Konzept, Hygiene & Infektionsschutz, Arbeitssicherheit & Arbeitsschutz, IT-Sicherheit, Datensicherheit…

Werden Konzepte erstellt bzw. erfolgt eine Beratung, kann man viele Inhalte aus dem Vertrag mit Agenturen und Beratern übernehmen, da es sich dabei auch um einen Werk- bzw. Dienstvertrag handelt.

Hier ein paar Beispiele, was man in Bezug auf Sicherheitsfragen bei Veranstaltungen regeln könnte – die Aufzählung ist nicht vollständig und die Inhalte natürlich abhängig davon, um welche “Art” Sicherheit es gehen soll.

Es hängt von den Details ab, was regelbar und sinnvollerweise zu regeln ist. Beispiele:

  • Was genau ist geschuldet?
    • Pauschale Formulierungen wie “Sicherheit” reichen im Regelfall nicht aus: Schreiben Sie präzise, ggf. auch mit Beispielen, was gewollt ist. Ich empfehle dabei auch immer eine Positiv-und-Negativ-Liste:
      • Schreiben Sie einerseits möglichst vollständig, zumindest beispielhaft, was geleistet wird (positiv).
      • Schreiben Sie andererseits ebenso möglichst vollständig, zumindest beispielhaft, was nicht geleistet wird (negativ).
    • Soll eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Funktion erfüllt werden (z.B. als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator; an dieser Stelle ein Tipp: Wenn Sie mit Fachbegriffen aus Regelwerken arbeiten, auch die jeweiligen Paragraphen oder Regelwerke dazu benennen)?
    • Nur eine Beratung? Nur eine Konzepterstellung?
    • Auch die Anwesenheit vor Ort?
  • Welche Befugnisse und welche Pflichten soll der Berater vor Ort haben?
    • Hat er ein Weisungsrecht?
    • Hat er Handlungspflichten bzw. -befugnisse, wenn er Mängel erkennt?
    • Hat er Dokumentationspflichten?
  • Werden Tätigkeiten im Voraus ausgeschlossen? Das ist aus Sicht eines Spezialisten empfehlenswert: Denn ein Kunde kann oftmals nicht wissen, was der Spezialist macht oder nicht macht. Beispiele: Kümmert er sich um die Genehmigung? Um eine Versicherung? Was genau versteht man unter “Sicherheit” – ist da auch die Arbeitssicherheit mit enthalten usw. (siehe oben)?

Welches Honorar wird geschuldet? Wann ist es fällig?

Was passiert bei Gesetzesänderungen = wer bezahlt den Mehraufwand, wenn bspw. am Konzept Änderungen vorgenommen werden müssen?

Gibt es Mindestanforderungen an das Konzept?

Bis wann muss das Konzept fertiggestellt sein?

Auf welchem Weg wird das Konzept übermittelt? Per E-Mail…? (eine E-Mail ist kein sicherer Kommunikationsweg!)

Konzepte sind oftmals eine Aneinanderreihung von Ideen, und damit oftmals nicht urheberrechtlich geschützt. Der Kunde könnte dann das Konzept selbst nutzen. Wer dies als Berater verhindern will, kann und muss das vereinbaren.

Hier kann eine Besonderheit bestehen, wenn der Berater Leistungen von Dritten übernimmt (z.B. der Vor-Berater, andere Spezialisten, vom Kunden): haftet er für Fehler, die der Dritte schon eingebaut hat? Hat er die Pflicht, diese Informationen zu prüfen?

Ansonsten ist der Umfang der Haftung maßgeblich vom Auftragsgegenstand (siehe dort) bestimmt. Ärgerlich für den Dienstleister kann es werden, wenn er versäumt hat, den Auftragsgegenstand präzise zu formulieren, das von seinem Kunden missverstanden wird (und missverstanden werden durfte) – denn dann kann der Haftungsumfang ggf. größer sein als vom Dienstleister geplant.

Je nach Vertragstyp kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen jederzeit kündigen. Da dies für den Berater nicht kalkulierbar ist, macht es Sinn, zu regeln, was bei einem vorzeitigen Ende des Auftrages passieren soll.

Auftraggeber genauso wie Dienstleister verarbeiten fremde personenbezogene Daten, wenn sie bspw.

  • die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. von Mitarbeitern der Vertragspartner speichern (bspw. im Outlook), oder
  • bspw. Kontaktdaten und Namen im Sicherheitskonzept oder Hygienekonzept aufgeführt werden.

Das sind nur 2 von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der jeweilige Verarbeiter die betroffenen Personen informieren und bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

Unter Umständen ist auch notwendig, einen sog. Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, oder ggf. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit. Dies sollte je nach Einzelfall vorab sorgfältig geprüft werden.

Noch wenige Schritte zu Ihrer Vereinbarung bzgl. Sicherheitsfragen:

Sie haben Interesse an einzelnen Klauseln, an einem Vertrag bzw. mit einem Sicherheitsdienst oder dem Ersteller Ihres Sicherheitskonzepts?

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder füllen Sie das Formular aus – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen, um ein paar Details zu klären, und damit wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen können.

Warum macht eine kurze Besprechung vorher Sinn? Wir können mit unserer Erfahrung sicherlich leichter den wirklichen Bedarf und die passenden Vertragstypen identifizieren. Daher bieten wir gerne vorab ein unverbindliches Gespräch an.

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