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Vertrag zwischen
Veranstalter
und Künstler

und seine rechtlichen
Besonderheiten

Die Organisation einer Veranstaltung bringt in den meisten Fällen auch die Beauftragung von kreativen Personen wie Fotografen, Moderatoren, Musikern oder Künstlern mit sich. Wann immer kreative Personen auf einer Veranstaltung aktiv werden, kommt das Thema Urheberrecht ins Spiel, das gesetzliche Regelungen zur Verwertung und zum Schutz des geistigen Eigentums umfasst.

Hier konzentrieren wir uns auf den Künstler wie Musiker, Designer, Graphiker, Sänger usw.

Einen Vertrag speziell mit Fotografen finden Sie hier.

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Rahmenbedingungen

Wie in jedem Vertrag sollten Rahmenbedingungen geklärt werden wie bspw.:

  • Honorar: Höhe? Fälligkeit?
  • Anreise/Abreise: Wer organisiert, wer zahlt?
  • Catering (bitte Verständnis haben, wenn der Künstler konkrete Wünsche äußert und sich nicht mit Pizza, belegten Brötchen oder Geschnetzeltem zufrieden geben sollte…: Das bekommt er überall, und irgendwann will man auch mal was anderes essen).
  • Übernachtung: Wer organisiert, wer zahlt? (vorsichtshalber an die Hotelbar bzw. die Getränke im Kühlschrank auf dem Zimmer denken!)
  • Transfer: Vom Bahnhof/Flughafen zum Hotel bzw. zur Venue: Wer organisiert, wer zahlt?
  • Begleitpersonen?
  • Garderobe bzw. eigener Raum für das Equipment? Abschließbar?
  • Parkplatz?
  • Betreuung vor Ort.

Ich selbst bin kein Künstler, aber oft als Referent auf Tagungen und Kongressen. Vor meiner Zeit als Anwalt hatte ich mehrere Jahre bei einem Sicherheitsdienst gejobbt, und wir waren dabei viel auf Konzerten, aber auch mit Künstlern unterwegs. Und heute wie damals habe ich mich wirklich gefreut über eine ordentliche Betreuung auch vor Ort mit hilfsbereiten Ansprechpartnern, einem leckeren Essen und den berühmten “Kleinigkeiten” (z.B. ein schönes Kissen, eine aufgeräumte Garderobe, ausreichend Toilettenpapier…), die den Aufenthalt angenehmer machen. Und schwupps ist die Stimmung bei allen besser 🙂

Vertragsgegenstand

Was soll der Künstler überhaupt tun? Das klärt man im Vertragsgegenstand.

Soll es Proben geben? Wenn ja, wann? Wer muss/soll/darf dabei sein?

Die Dauer des Auftritts sollte festgelegt werden (z.B. 60 Minuten). Der Veranstalter muss dann aber auch gewährleisten, dass der Künstler 60 Minuten auftreten kann – d.h. entsprechend dafür sorgen, dass der Künstler pünktlich auf die Bühne kann. Denn wenn der Veranstalter verschuldet, dass der Künstler weniger als 60 Minuten auftreten kann, kommt sogar ein Schadenersatzanspruch des Künstlers in Betracht!

Unerwünschtes Verhalten

Sollen bestimmte Grenzen der künstlerischen Freiheit gesetzt werden? Dies kann bspw. Verhaltensweisen, Songtexte oder Bekleidung usw. betreffen. Beispiele: Militärisches, extremistisches, rassistisches, diskriminierendes, antisemitisches, obszönes u.a. Texte, Symbole usw.

Beachtet werden sollte dabei, den Künstler nicht über Gebühr einzuschränken und ggf. das auch abhängig vom Zielpublikum zu machen. Außerdem sollte die Formulierung auch justiziabel sein, also durchsetzbar. Je schwammiger und weniger präzise man formuliert, desto weniger kann sich der Veranstalter am Ende durchsetzen. Hierbei kann helfen, im Vertrag die Art und die Ziele der Veranstaltung zu beschreiben: Denn dann kann der Künstler später ja nicht behaupten, er habe nicht gewusst, um was es gehen würde.

Melpomenem (Getty Images)
In einer Checkliste haben wir die wichtigsten Todo´s für einen Künstlervertrag zusammengestellt.

Haben Sie alles bedacht?
Zur Checkliste Künstlervertrag

Technik, Effekte

Es sollte geklärt werden, wer die Technik stellt (beschafft, bezahlt, aufbaut, abbaut…), ob Helfer für Umbauarbeiten gestellt werden müssen usw.

Unter Umständen müssen die technischen Anforderungen bzw. Wünsche des Künstlers abgestimmt werden mit den mietvertraglichen Anforderungen der Location.

Gibt es zeitliche Beschränkungen der Anlieferung, der Abholung, der Proben? (insb. bzgl. Lärmschutz)

Plant der Künstler Effekte, die ggf. gefährlich werden können? (Feuer, Lautstärke usw.)

Die Kunst selbst

Sie müssen sich überlegen,

  • ob Sie den Auftritt aufzeichnen wollen,
  • wie lange Sie die Aufzeichnung speichern und verwerten wollen,
  • ob Sie die Aufzeichnungen bearbeiten wollen (z.B. kürzen),
  • ob Sie die Aufzeichnungen an Dritte weitergeben wollen (z.B. Sponsoren)

Sie sollten sich nicht mehr Rechte beschaffen bzw. einräumen lassen, als Sie brauchen.

Manche Künstler sind Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, dann müssen Lizenzen bzw. Rechte von dort eingeholt werden.

Der abgebildete Künstler

Wenn die Aufführung aufgezeichnet oder fotografiert wird, braucht der Veranstalter auch das Recht hierzu – einfach so darf er auch einen Künstler nicht fotografieren. Das Mindeste ist die Zurverfügungstellung einer Datenschutzerklärung; der Veranstalter muss sich überlegen, auf welche Rechtsgrundlage er sich beim Datenschutz stützt: Da mit dem Künstler ein Vertrag geschlossen wird, könnte eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung “Foto” bspw. die Vertragserfüllung sein (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).

Merchandise

Manche Künstler querfinanzieren sich auch durch den Verkauf von Merchandiseartikeln; wenn das auch bei Ihrer Veranstaltung der Fall ist: Wer baut den Stand auf und ab? Wo steht der Stand? Wer entsorgt den Müll?

Datenschutz?

Der Veranstalter verarbeitet fremde personenbezogene Daten, wenn er bspw.

  • die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. des Künstlers speichert (bspw. im Outlook), oder
  • Fotos des Künstlers zu Werbezwecken veröffentlicht.

Das sind nur 2 von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der Veranstalter den Künstler informieren bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

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