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Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler

Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler

Von Thomas Waetke 6. August 2022

Die Organisation einer Veranstaltung bringt in den meisten Fällen auch die Beauftragung von kreativen Personen wie Fotografen, Moderatoren, Musikern oder Künstlern mit sich. Wann immer kreative Personen auf einer Veranstaltung aktiv werden, kommt das Thema Urheberrecht ins Spiel, das gesetzliche Regelungen zur Verwertung und zum Schutz des geistigen Eigentums umfasst.

Hier konzentrieren wir uns auf den Künstler wie Musiker, Designer, Graphiker, Sänger usw. Einen Vertrag mit Fotografen finden Sie hier.

Als “Künstlervertrag” wird typischerweise der Vertrag zwischen einem Veranstalter und einem Künstler genannt, er heißt auch Engagementvertrag, Konzertvertrag oder Gastspielvertrag. Als Künstlervertrag bezeichnet man aber auch den Vertrag zwischen dem Künstler und seiner Agentur, die ihn an Veranstalter vermittelt.

Juristisch ist das kaum ein Unterschied:

Von “AGB” sprechen wir, wenn Klauseln mehrmals verwendet werden (sollen). Das Gegenteil ist nicht der Vertrag, sondern die “Individualklausel”: Sie soll nur einmal mit einem Kunden extra ausverhandelt verwendet werden.

Allgemein meint der “Vertrag” aber, dass oben die Vertragspartner genannt werden, dann kommen die individuellen Absprachen (was, wie teuer, wann…) und am Ende beide unterschreiben – die “AGB” sind dann das Kleingedruckte im Anhang. Alternativ können dieselben AGB aber auch in den “Vertrag” reingepackt werden, der dann auch unterschrieben wird; in dieser Alternative ist der Vertrag halt erheblich länger.

Wenn Sie von uns AGB bzw. einen Vertrag haben möchten, werden wir mit Ihnen gemeinsam entscheiden, was für Sie besser bzw. geschickter ist.

Es gibt oft Verwirrung zu der Vertrag, ob der Künstlervertrag ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist:

Hier erklären wir das ausführlich.

Wie in jedem Vertrag sollten Rahmenbedingungen geklärt werden wie bspw.:

  • Honorar: Höhe? Fälligkeit?
  • Anreise/Abreise: Wer organisiert, wer zahlt?
  • Catering (bitte Verständnis haben, wenn der Künstler konkrete Wünsche äußert und sich nicht mit Pizza, belegten Brötchen oder Geschnetzeltem zufrieden geben sollte…: Das bekommt er überall, und irgendwann will man auch mal was anderes essen).
  • Übernachtung: Wer organisiert, wer zahlt? (vorsichtshalber an die Hotelbar bzw. die Getränke im Kühlschrank auf dem Zimmer denken!)
  • Transfer: Vom Bahnhof/Flughafen zum Hotel bzw. zur Venue: Wer organisiert, wer zahlt?
  • Begleitpersonen?
  • Garderobe bzw. eigener Raum für das Equipment? Abschließbar?
  • Parkplatz?
  • Betreuung vor Ort.

Ich selbst bin kein Künstler, aber oft als Referent auf Tagungen und Kongressen. Vor meiner Zeit als Anwalt hatte ich mehrere Jahre bei einem Sicherheitsdienst gejobbt, und wir waren dabei viel auf Konzerten, aber auch mit Künstlern unterwegs. Und heute wie damals habe ich mich wirklich gefreut über eine ordentliche Betreuung auch vor Ort mit hilfsbereiten Ansprechpartnern, einem leckeren Essen und den berühmten “Kleinigkeiten” (z.B. ein schönes Kissen, eine aufgeräumte Garderobe, ausreichend Toilettenpapier…), die den Aufenthalt angenehmer machen. Und schwupps ist die Stimmung bei allen besser :-)

Was soll der Künstler überhaupt tun? Das klärt man im Vertragsgegenstand.

Soll es Proben geben? Wenn ja, wann? Wer muss/soll/darf dabei sein?

Die Dauer des Auftritts sollte festgelegt werden (z.B. 60 Minuten). Der Veranstalter muss dann aber auch gewährleisten, dass der Künstler 60 Minuten auftreten kann – d.h. entsprechend dafür sorgen, dass der Künstler pünktlich auf die Bühne kann. Denn wenn der Veranstalter verschuldet, dass der Künstler weniger als 60 Minuten auftreten kann, kommt sogar ein Schadenersatzanspruch des Künstlers in Betracht!

Bei Musikern gibt es “Bands”, also einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen. Hierbei sollte geprüft werden, in welcher Rechtsform die Band im Vertrag auftritt, ob bspw. ein Bandmitglied die anderen Mitglieder rechtswirksam vertreten kann und darf – nicht nur bei der Abgabe von verbindlichen Erklärungen, sondern auch beim Empfang. Diese Frage entscheidet nämlich darüber, wer Schuldner ist: Das unterschreibende Bandmitglied, oder alle Mitglieder?

Es sollte geklärt werden, wer die Technik stellt (beschafft, bezahlt, aufbaut, abbaut…), ob Helfer für Umbauarbeiten gestellt werden müssen usw.

Unter Umständen müssen die technischen Anforderungen bzw. Wünsche des Künstlers abgestimmt werden mit den mietvertraglichen Anforderungen der Location.

Gibt es zeitliche Beschränkungen der Anlieferung, der Abholung, der Proben? (insb. bzgl. Lärmschutz)

Plant der Künstler Effekte, die ggf. gefährlich werden können? (Feuer, Lautstärke usw.)

Die Kunst selbst

Sie müssen sich überlegen,

  • ob Sie den Auftritt aufzeichnen wollen,
  • wie lange Sie die Aufzeichnung speichern und verwerten wollen,
  • ob Sie die Aufzeichnungen bearbeiten wollen (z.B. kürzen),
  • ob Sie die Aufzeichnungen an Dritte weitergeben wollen (z.B. Sponsoren)

Sie sollten sich nicht mehr Rechte beschaffen bzw. einräumen lassen, als Sie brauchen.

Manche Künstler sind Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, dann müssen Lizenzen bzw. Rechte von dort eingeholt werden.

Der abgebildete Künstler

Wenn die Aufführung aufgezeichnet oder fotografiert wird, braucht der Veranstalter auch das Recht hierzu – einfach so darf er auch einen Künstler nicht fotografieren. Das Mindeste ist die Zurverfügungstellung einer Datenschutzerklärung; der Veranstalter muss sich überlegen, auf welche Rechtsgrundlage er sich beim Datenschutz stützt: Da mit dem Künstler ein Vertrag geschlossen wird, könnte eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung “Foto” bspw. die Vertragserfüllung sein (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).

Manche Künstler querfinanzieren sich auch durch den Verkauf von Merchandiseartikeln; wenn das auch bei Ihrer Veranstaltung der Fall ist: Wer baut den Stand auf und ab? Wo steht der Stand? Wer entsorgt den Müll?

Der Veranstalter verarbeitet fremde personenbezogene Daten, wenn er bspw.

  • die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. des Künstlers speichert (bspw. im Outlook), oder
  • Fotos des Künstlers zu Werbezwecken veröffentlicht.

Das sind nur 2 von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der Veranstalter den Künstler informieren bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

Noch wenige Schritte zu Ihrem Künstlervertrag:

Sie haben Interesse an einem Künstlervertrag?

EVENTFAQ erstellt Ihnen gerne einen Künstlervertrag, den Sie als Muster für bevorstehende Veranstaltungen nutzen können. Damit sind Sie auf der sicheren Seite und müssen nicht befürchten, sich hinterher Nachforderungen ausgesetzt zu sehen.

Kreativen Personen wiederum erklären wir gerne, welche Art von Dienstvertrag sie vom Auftraggeber verlangen müssen, damit ihre Rechte bestmöglich abgesichert sind. Was für Künstler gilt, gilt gleichermaßen auch für Fotografen.

Warum macht eine kurze Besprechung vorher Sinn? Wir können mit unserer Erfahrung sicherlich leichter den wirklichen Bedarf und die passenden Vertragstypen identifizieren. Daher bieten wir gerne vorab ein unverbindliches Gespräch an.

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Sie haben bereits AGB bzw. einen Künstlervertrag?

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  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Gitarrenspieler: © efired - Fotolia.com