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Vertrag mit Fotografen

Vertrag mit Fotografen

Von Thomas Waetke 6. August 2022

Fotografen fotografieren Sachen, Räume, Menschen, Veranstaltungen… und schaffen im Zweifel urheberrechtlich geschützte Werke: Fotos.

Damit sind Fotografen durch das Urheberrechtsgesetz außerordentlich stark geschützt – d.h. sie haben viele und starke Rechte, um ihre Interessen gegenüber ihren Kunden (= “Verwertern”) durchzusetzen bzw. zu verteidigen.

Die Risiken und Rechtsfolgen:

Sind die Lizenzvereinbarungen mit dem Fotografen nicht gut gemacht, kann es für den Auftraggeber teuer werden, wie man an den zwei Beispielen sehen kann:

  • Hat man sich nicht genügend Rechte einräumen lassen, droht eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung. Es kann sein, dass man alles, was rechtswidrig ist, wieder entfernen muss (z.B. das Foto wieder löschen). Außerdem macht man sich schadenersatzpflichtig.
  • Aber auch, wenn man sich zu viele Nutzungsrechte gesichert hat (man kennt den Satz: “alle ausschließlichen Rechte, zeitlich und örtlich unbeschränkt…”), kann es im Nachhinein teuer werden: Denn der Fotograf hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Stellt sich durch intensivere Nutzung als ursprünglich gedacht heraus, dass der Nutzungsumfang nicht mehr zur damals bezahlten Vergütung passt, kann der Fotograf Geld nachfordern! Dagegen hilft auch nicht der bekannte Satz “Mit dem Honorar sind alle Rechte abgegolten”.

Eine zeitliche Grenze gibt es fast nicht, da die Urheberrechte auch noch von den Erben geltend gemacht werden können – und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das heißt: Wenn man heute nicht aufpasst, kann das einem noch Jahrzehnte später auf die Füße fallen!

Folgende Aspekte sollten im Auftrag geklärt werden – aus Sicht des Auftraggebers:

Hier ein paar wichtige Punkte – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 20 Jahren kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

Juristisch ist das kaum ein Unterschied:

Von “AGB” sprechen wir, wenn Klauseln mehrmals verwendet werden (sollen). Das Gegenteil ist nicht der Vertrag, sondern die “Individualklausel”: Sie soll nur einmal mit einem Kunden extra ausverhandelt verwendet werden.

Allgemein meint der “Vertrag” aber, dass oben die Vertragspartner genannt werden, dann kommen die individuellen Absprachen (was, wie teuer, wann…) und am Ende beide unterschreiben – die “AGB” sind dann das Kleingedruckte im Anhang. Alternativ können dieselben AGB aber auch in den “Vertrag” reingepackt werden, der dann auch unterschrieben wird; in dieser Alternative ist der Vertrag halt erheblich länger.

Wenn Sie von uns AGB bzw. einen Vertrag haben möchten, werden wir mit Ihnen gemeinsam entscheiden, was für Sie besser bzw. geschickter ist.

Wie in jedem Vertrag sollten Rahmenbedingungen geklärt werden wie bspw.:

  • Honorar: Höhe? Fälligkeit?
  • Anreise/Abreise: wer organisiert, wer zahlt?
  • Catering
  • Übernachtung: wer organisiert, wer zahlt?
  • Begleitpersonen?
  • Gaderobe bzw. eigener Raum für das Equipment? Abschließbar?
  • Parkplatz?

Sie müssen sich überlegen,

  • wofür Sie die Fotos verwenden wollen,
  • wie lange,
  • ob Sie die Fotos online und/oder print verwenden wollen,
  • ob Sie die Fotos bearbeiten wollen (z.B. weil ein Teil des Fotos entfernt wird, weil das Motiv freigestellt wird, ein Farbfilter darüber gelegt wird usw.),
  • ob Sie die Fotos an Dritte weitergeben wollen (z.B. Sponsoren)

Sie sollten sich nicht mehr Rechte beschaffen bzw. einräumen lassen, als Sie brauchen.

Im Urheberrecht ist “Sammeln auf Vorrat” nach dem Motto “vielleicht brauchen wir die Fotos ja irgendwann mal” fehl am Platz: Denn umfassende Rechte können zu entsprechenden finanziellen Nachforderungen des Fotografen führen!

Übrigens: Wir veranstalten immer wieder Webinare zum Thema “Fotos” bzw. Urheberrecht! Schauen Sie daher immer mal in unseren Terminkalender, oder abonnieren Sie unseren Newsletter.

Wenn nicht Sie der Verwerter sind, sondern Ihr Kunde (z.B. der Veranstalter), dann sollte der Fotograf wissen, dass Sie die Fotos an ihn weitergeben – und er der eigentliche Verwerter sein soll.

Achtung 1: Oftmals versucht der Veranstalter, die Agentur zur verpflichten, alle denkbaren Rechte zeitlich und örtlich unbeschränkt sowie ausschließlich bzw. exklusiv auf ihn zu übertragen. Die Agentur muss dann darauf achten, dass Sie überhaupt in der Lage ist, diese umfassenden Rechte übertragen zu können – d.h. Sie muss sich diese Rechte vom Fotografen beschaffen. Die Kunst besteht also darin, die jeweiligen Verträge aufeinander abzustimmen.

Achtung 2: Es ist nicht schlau, sich alle Rechte einräumen zu lassen – wenn man sie nicht wirklich braucht. Denn im Urheberrecht besteht die Besonderheit, dass der Urheber in einigen Konstellationen Geld nachfordern darf: Nämlich dann, wenn sein Honorar nicht mehr im passenden Verhältnis zum Umfang der beschafften Rechte steht. D.h.: Umfassende Rechte können zu entsprechenden finanziellen Nachforderungen des Fotografen führen!

Übrigens: Wir veranstalten immer wieder Webinare zum Thema „Fotos“ bzw. Urheberrecht! Schauen Sie daher immer mal in unseren Terminkalender, oder abonnieren Sie unseren Newsletter.

Sobald Personen fotografiert werden, greift der Datenschutz. Dann muss der Fotograf u.a. wissen, ob

  • er auf Grundlage von Einwilligungen fotografieren kann (bspw. bei Einzelportraits), und ob er die Einwilligungen vor Ort von den Betroffenen noch einholen muss (Achtung: Das Posieren eines Besuchers vor der Kamera ist keine Einwilligung!);
  • er keine Einzelpersonen fotografieren soll usw.

D.h. der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass der Fotograf diese Informationen bzw. Vorgaben bekommt – u.a., da dies auch mit den Datenschutzhinweisen gegenüber den fotografierten Personen abgestimmt sein muss.

Schuldet der Fotograf nur eine von ihm zusammengestellte Auswahl? Muss er alle Bilder überlassen? Muss er auch die Rohdaten überlassen?

Ein Fotograf hat das Recht, dass er an seinen Werken (Fotos) als Urheber gekennzeichnet wird.

Eine Urhebernennung muss vom Veranstalter nur dann nicht vorgenommen werden, wenn es unüblich ist (z.B. beim Passbild…). Soll das Foto aber auf einer Webseite oder in einem Werbeflyer verwertet werden, gehört eine Urhebernennung dazu – und zwar so nah wie möglich am Bild.

Es handelt sich dabei um ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, das er nicht übertragen kann – in Abgrenzung zu den Nutzungsrechten wie bspw. die Nutzung auf Webseiten, die er seinem Kunden einräumen kann. D.h. auch, eigentlich kann er auf die Urhebernennung gar nicht verzichten.

In einem Vertrag kann es Möglichkeiten geben, dass sich der Verwerter von der Urhebernennung im wahrsten Sinne des Wortes freikauft: Denn die Urhebernennung ist ein gesetzlich verankertes Recht des Urhebers, mit seinen Werken Geld verdienen zu können – indem Betrachter sehen können, wer das Foto gemacht hat.

Wenn er aber nicht genannt wird, kann er auch keine Werbung damit machen – daher kann ein “Verzicht” grundsätzlich nur realisiert werden, wenn der Fotograf entsprechend entlohnt wird – zusätzlich zur normalen Vergütung.

D.h. der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass der Fotograf diese Informationen bzw. Vorgaben bekommt.

Achtung: Fehler können zu einer Rechtsverletzung, und damit zu einer Abmahnung des Fotografen führen – auch noch viele Jahre später!

Manche Fotografen wollen ein paar Bilder “behalten”, um auf ihrer Webseite damit zu werben.

Würden bspw. die Nutzungsrechte exklusiv bzw. ausschließlich auf den Veranstalter übertragen werden, so hätte der Fotograf selbst ja kein Recht zur Verwertung mehr – die liegen ja jetzt beim Veranstalter. Dann muss der Fotograf sich ein Nutzungsrecht wieder “zurück-beschaffen”, um sein eigenes Foto verwenden zu dürfen.

Es macht Sinn, wenn sich der Veranstalter ein Widerspruchsrecht vorbehält.

Sollte das gestattet werden, und sind Personen auf dem Foto, so müssen diese Personen im Rahmen der Datenschutzerklärung des Veranstalters explizit auf die Nutzung durch den Fotografen hingewiesen werden!

Der Veranstalter verarbeitet fremde personenbezogene Daten, wenn er bspw. die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. von Mitarbeitern des Fotografen speichert (bspw. im Outlook). Das ist nur eines von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der Veranstalter die betroffenen Personen informieren und bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

Wenn der Veranstalter darüber hinaus den Fotografen beauftragt, z.B. erkennbare Personen zu fotografieren, kann das bedeuten, dass ggf. ein sog. Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss; ob dies notwendig ist, sollte geprüft werden!

  • Es gibt Automatismus, d.h. es kann auch Fotografen geben, die datenschutzrechtlich in eigener Verantwortung unterwegs sind, oder ggf. sogar zusammen mit dem Veranstalter oder Agentur gemeinsam verantwortlich sind. Wie so oft, es ist eine Frage des Einzelfalls.
  • Ein Vorteil, wenn der Fotograf selbst verantwortlich ist: Es dürfte die Kommunikation untereinander vereinfachen, da oftmals ein Fotograf erstmal überzeugt werden muss, dass er Auftragsverarbeiter ist und ein gesonderter Vertrag (AVV) geschlossen werden muss.
  • Ein Vorteil, wenn der Fotograf Auftragsverarbeiter ist: Wäre der Fotograf selbst verantwortlich, muss er sich auch selbst um die Rechtsgrundlage bei Fotos kümmern. Es besteht aber dann das Risiko, dass der Fotograf eine fehlerhafte Einwilligung einholt – gibt er das Foto dann an den Veranstalter bzw. die Agentur weiter, dürften diese das Foto nicht verwenden. Als Auftraggeber gibt aber der Veranstalter bzw. die Agentur die Rechtsgrundlage vor und hat es dann selbst in der Hand, sicherzustellen, dass die Fotos am Ende tatsächlich dsgvo-konform genutzt werden können.

Zwei weitere Rechteinhaber bitte nicht vergessen!

Wenn Menschen auf den Fotos erkennbar sind (die Gäste, Mitwirkende), kommt im Regelfall das Datenschutzrecht ins Spiel!

Das bedeutet für Sie:

Auf welche Rechtsgrundlage(n) können Sie sich stützen, um die Fotos machen zu dürfen = “die Daten der Betroffenen erheben zu dürfen”? Brauchen Sie eine Einwilligung? Genügt das berechtigte Interesse?

Sie werden also mindestens eine Datenschutzerklärung für die Fotos brauchen.

zur Datenschutzerklärung

Gerade an dieser Stelle müssen Sie wieder an Ihren Fotografen denken: Denn er muss wissen, in welchem datenschutzrechtlichen Rahmen er sich bewegt.

Für das passende Zusammenspiel der Fotos in ein Datenschutzkonzept braucht man ausreichend Zeit: Gehen Sie das Thema also frühzeitig vor der Veranstaltung an, gerne unterstützen wir Sie dabei! (siehe unten)

In einem umfriedeten Raum können Sie nicht einfach Fotos oder Videos machen. D.h. Sie brauchen im Zweifel die Zustimmung des Eigentümers bzw. Vermieters, die man sich am besten im Mietvertrag bereits einholt.

Noch wenige Schritte zu Ihrem Vertrag mit einem Fotografen:

Sie haben Interesse an einzelnen Klauseln, an einem Lizenzvertrag, Auftrag bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder füllen Sie das Formular aus – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen, um ein paar Details zu klären, und damit wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen können.

Warum macht eine kurze Besprechung vorher Sinn? Wir können mit unserer Erfahrung sicherlich leichter den wirklichen Bedarf (bspw. der Rechte) und die passenden Möglichkeiten identifizieren. Daher bieten wir gerne vorab ein unverbindliches Gespräch an.

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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):