Carlos Pascual

Mietvertrag
Veranstaltungstechnik

Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter (oftmals der Veranstalter) einer von Veranstaltungstechnik. Typischerweise handelt es sich dabei oft um einen sog. Mischvertrag: Hier kommen mietvertraglich, werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente zusammen: Überlassung, Aufbau/Abbau, Betreuung.

Nachfolgend finden Sie ein paar wichtige beispielhafte Punkte – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 2003 kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

Neue AGB oder Verträge?

Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Mietvertrag bzw. Vermietungs-AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?

Vertragsgegenstand

Die Details (welches Equipment genau soll überlassen werden?) regelt man nicht in den AGB, sondern im individuellen Vertrag bzw. Auftrag. Was man aber in seinen AGB regeln könnte, ist:

  • Was macht man, bzw. was macht man nicht (= was soll der Kunde selbst tun?)? Wenn man bspw. vorher weiß, dass man grundsätzlich keine Höhenarbeiten durchführt (oder nur gegen zusätzliches Entgelt), macht es Sinn, solche Nicht-Leistungen auch gleich in die AGB zu schreiben. Achtung: Viele Auftraggeber können nicht wissen, was ein Technischer Dienstleister alles macht oder nicht macht – hier ist also der Dienstleister gefragt!
  • Darf man die vertraglich geschuldeten Leistungen durch vergleichbare andere Leistungen ersetzen?

Erfüllungsort

Wird das Material von A nach B transportiert, sollte ausdrücklich geregelt werden, wo der Erfüllungsort ist: Beim Vermieter, sobald er das Material aus dem Lager rollt, oder erst am Veranstaltungsort?

Lesen Sie dazu unseren Beitrag Material wird gemietet: Ab wann haftet der Mieter?

Untervermietung?

Es kann mehrere Nutzer geben, wer ist dann für was verantwortlich?

Was soll sein, wenn der Mieter den Mietgegenstand an einen anderen überlässt? Wollen Sie Ihre schriftliche Zustimmung als Vorrausetzung vorschalten?

Achtung: Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete, kann der Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben; dementsprechend sollte geprüft werden, ob/dass dieses Sonderkündigungsrecht vertraglich abbedungen werden kann.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Mietsache weitervermieten: Ist das erlaubt?

Kosten, Zahlungsbedingungen

Natürlich sollte geregelt werden, ob der Kunde Vorkasse zahlen soll.

Was ist in den Kosten enthalten? Beispiele:

  • Transport, Aufbau, Abbau
  • Lagerung
  • Bewachung
  • Genehmigungen
  • Abnahmen und Prüfungen vor Ort
  • Crew-Catering
  • Reisekosten

Wie werden die Preise berechnet: Tagesweise? Stundenweise? Was ist mit Off-Days?

Preissteigerung

Der Dienstleister muss sich überlegen, ob er angesichts der aktuellen Krisen einen Festpreis vereinbart. Das hat Vorteile, aber auch den Nachteil, dass es schwieriger wird, spätere Preiserhöhungen auf den Kunden umzulegen.

  • Klausel bei Festpreisen: Hier hat man bspw. die Möglichkeit, im Vertrag eine Anpassung gemäß § 309 Nr. 1 BGB zu vereinbaren.
  • Klausel bei Schätzpreise bzw. tagesaktuellen Preisen

Als Dienstleister sollte man bedenken: Steigen die Kosten stark an, und kann man diese an den Kunden weiterreichen, so kann es ja passieren, dass es dem Kunden irgendwann zu teuer wird. Im schlimmsten Fall spricht also der Kunde ab und beendet den Vertrag vorzeitig. Daher ist zu empfehlen, dass man im Vertrag bereits auch diese Möglichkeit berücksichtigt, und bspw. sich eine Rückzugsstrategie vorbehält (bspw. einen Vorbehalt, dass vor einem abrupten Ende des Vertrages eine Anpassung versuchen müsse).

Lieferort, Lieferzeit

Am Lieferort ist zu wenig Platz zum Ausladen? Es sind Treppen im Weg? Die Wege sind erstaunlich lang? Es kann Vertragskonstellationen geben, dass ist es Aufgabe des technischen Dienstleisters, seinen Kunden vorab zu informieren bspw. über:

  • Wie groß sind die Fahrzeuge?
  • Wie viele Fahrzeuge kommen gleichzeitig = und brauchen entsprechend viel Platz?
  • Wann kommen die Fahrzeuge?
  • Gibt es besondere Anforderungen an die Transportwege?
  • Können die Fahrzeuge dort stehenbleiben bis zum Abtransport?

Das und mehr kann man standardisiert in den AGB regeln, im Einzelfall kann man besondere Anforderungen im Vertrag zusätzlich regeln.

Rettungswege, Bewachung, Spaziergänger…

Geklärt werden sollte auch bspw.:

  • Wenn angefahren und ausgeladen wird, sind immer noch ausreichend Rettungswege frei?
  • Wer kümmert sich darum, dass keine Unbefugten umherlaufen?
  • Wer ist für die Bewachung des Equipments verantwortlich (bspw. wenn nachts alle aus der Location weg sind)?

Prüfpflichten, Abnahme

Möchte man seinem Kunden Fristen setzen, empfangene Leistungen zu prüfen? Wenn ja, wie lange soll er Zeit haben? Und was passiert, wenn die Fristen abgelaufen sind? Derlei Punkte können in AGB geregelt werden.

Referenznennung, Werbung

Nicht jeder Veranstalter möchte, dass sein Name und Logo auf der Webseite seiner Agentur prangt. Oder dass der technische Dienstleister bspw. einen Banner aufhängt, oder in Werbemittel seinen Namen eindruckt. Damit es nicht unnötig Streit gibt, können Dauer, Art und Umfang im Vertrag geregelt werden.

Haftung, Schäden

Der Kunde beschädigt ein Gerät: Muss er den Neupreis ersetzen, oder den Wiederbeschaffungswert, oder den Zeitwert?

Es gibt bei Mietsachen eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits vor Vertragsschluss bestanden haben. Bei Veranstaltungstechnik kann das bspw. ein Gerät sein, dass schon baubedingt fehlerhaft an den technischen Dienstleister geliefert wurde und dann beim Kunden zum Einsatz kommt. Diese Haftung – die wie gesagt kein Verschulden voraussetzt! – kann man in gewissen Grenzen ausschließen; das sollte man als Vermieter auch unbedingt tun.

Und für alle anderen Fehler und Schäden sollte man natürlich die Haftung soweit AGB-rechtlich zulässig auch ausschließen; das ist bspw. machbar bei leicht fahrlässig verursachen Sach- und Vermögensschäden.

Stornierung

Will man seinem Kunden ein Stornorecht einräumen? Denn: Wenn kein Stornorecht vereinbart ist, kann der Kunde auch nicht stornieren. Oftmals wird die Möglichkeit dazu aber von Kunden erwartet!

Wenn man sich dazu entscheidet, muss man die Klausel sehr sorgfältig formulieren – insbesondere die Fristen und die Pauschalen. Denn im Streitfall kann es sonst sein, dass der technische Dienstleister nachweisen müsste, dass die Schadenspauschalen plus/minus einen typischen Schaden darstellen. Wer es hier übertreibt (= zu hohe Pauschalen verlangt), riskiert die Unwirksamkeit der Klausel. Die Rechtsfolge kann unangenehm werden: Der Kunde kann dann noch immer stornieren (oftmals ja grundlos!), er müsste dann aber nicht die vom technischen Dienstleister begehrte Pauschale bezahlen.

Höhere Gewalt

Was passiert, wenn die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt nicht stattfinden kann? Wer trägt das Risiko eines Ausfalls? Gerade die Pandemie hat uns vor Augen geführt, wie viele Konstellationen es geben kann, die zu Streit führen können. Ein ordentlicher Vertrag hat den Zweck, solchen Streit bestenfalls zu verhindern oder zu beschränken: Lieber vorher drüber reden, als hinterher.

Gerade der technische Dienstleister, der Generalunternehmer ist (also zwischen zwei Stühlen sitzt, einmal neben seinem Kunden, und zum anderen neben den Subunternehmern): Denn so manche Dienstleister verpflichten sich zur „Ablieferung“ einer Veranstaltung oder dem Bereich Veranstaltungstechnik als Gesamtpaket.

Kostenfreier AGB-Check

Sie haben AGB oder Verträge und wollen wissen, ob sie rechtssicher und wirksam sind? Testen Sie unseren AGB-Check – kostenfrei und schnell!

Einwilligung *
Scroll to top