Ein Veranstalter oder ein Generalunternehmer mietet bspw. Veranstaltungstechnik oder Stühle bei einem Vermieter für eine Veranstaltung. Das Material wird mittels LKW zum Veranstaltungsort gefahren – so der Plan jedenfalls. Was passiert, wenn der LKW unterwegs einen Unfall hat oder das Material unterwegs beschädigt wird?

Davon kann viel abhängen, nämlich die Frage, wer den Schaden ersetzt, von denen es gleich zwei geben kann:

  • Der Schaden am Material selbst
  • Der Schaden, der dadurch entsteht, dass das Material vor Ort nicht eingesetzt werden kann (bspw. Mehrkosten durch anderweitige Anmietungen).

Wie so oft, es gibt nicht die eine Lösung.

Dry Hire-Geschäft

Bei Dry Hire mietet der Mieter, und der Vermieter überlässt lediglich das Material an den Mieter. Er erbringt dabei keine weiteren Leistungen wie Betreuung, Aufbau oder Abbau.

Zunächst schaut man in den Vertrag, was ist dort geregelt? Das Zauberwort ist der sog. Erfüllungsort: An welchem Ort erfüllt der Vermieter seine Leistung? Es gibt zwei relevante Orte, die in Frage kommen:

  • Bei sich am Lager. In diesem Fall erfüllt der Vermieter seine Überlassungspflicht an den Mieter schon dann, wenn er das Material quasi an die Türschwelle seines Lagers stellt. Das kann übrigens auch dann gelten, wenn der Vermieter eine Spedition beauftragt und bezahlt, das Material an den Veranstaltungsort zu bringen.
  • am Veranstaltungsort. In diesem Fall erfüllt der Vermieter seine Überlassungspflicht erst dann, wenn er das Material am Veranstaltungsort rechtzeitig abliefert. Passiert unterwegs also ein Unfall, müsste der Vermieter ggf. nochmals schnell zurück zum Lager und Ersatz holen.

Diese Frage könnte ausdrücklich im Vertrag geregelt werden, bspw. indem man formuliert: „Der Erfüllungsort liegt beim Vermieter“ oder „Der Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort“.

Fehlt eine vertragliche Regelung, greift die gesetzliche Bestimmung. Nach dieser liegt – und das ist vielleicht für manche überraschend – der Erfüllungsort im Zweifel beim Vermieter. Das Gesetz regelt in § 269 BGB übrigens ausdrücklich, dass die Tatsache, dass der Vermieter die Spedition beauftragt und bezahlt, kein Indiz ist für die Frage des Erfüllungsortes.

Übrigens: Der Mieter hat gegen den Spediteur einen Schadenersatzanspruch, wenn der Spediteur das Material unterwegs schuldhaft beschädigt oder schuldhaft verspätet liefert.

Vorsicht: Viele Speditionen liefern nur „an Bordsteinkante“… Wir hatten schon Fälle, in denen panische Mitarbeiter des Veranstalters massenhaft Material von eben dieser Bordsteinkante bei strömendem Regen wenige Minuten vor Einlass Material in die Location schleppen mussten…

Mehr als Dry Hire

Anders ist die Lage, wenn der Vermieter nicht nur die Überlassung schuldet, sondern auch den Aufbau, Abbau und/oder die Betreuung vor Ort.

Nur Aufbau/Abbau:

Nehmen wir an, der Vermieter schuldet nur den Aufbau und/oder Abbau, und der Mieter bedient das Material selbst. Dann wechselt im Zweifel der Erfüllungsort an den Veranstaltungsort, und es gibt nicht mehr aus räumlicher Sicht (Lager oder Location?), sondern aus zeitlicher Sicht (x Stunden vor Beginn der Veranstaltung) eine Übergabe.

Auch oder nur Betreuung:

Wenn der Vermieter auch die Betreuung bzw. Bedienung während der Veranstaltung schuldet, dann liegt zwar der Erfüllungsort bei der Veranstaltung, aber er spielt keine sonderliche Rolle mehr: Denn der vertragliche Schwerpunkt liegt in der Bedienung (was im Regelfall ein Werkvertrag sein dürfte). Fehlt das Material, weil es im Stau steht oder verunfallt ist, kann der Vermieter auch nichts bedienen und erfüllt seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht.