Viele Dienstleister mieten Material oder Räume, und vermieten diese an ihren Kunden weiter. Aber: Eine solche Weitervermietung ist rechtlich gar nicht so einfach.

Das bürgerliche Gesetzbuch nämlich sieht vor, dass der Mieter grundsätzlich nicht einfach so weitervermieten darf. Wenn eine Weitergabe beabsichtigt ist, muss der Vermieter zustimmen.

Das heißt umgekehrt: Der Vermieter muss die Weitergabe nicht aktiv verbieten, sondern der Mieter muss aktiv fragen (siehe § 540 Absatz 1 BGB). Das betrifft typischerweise zwei Konstellationen:

  1. Die Eventagentur, die als Generalunternehmer Veranstaltungstechnik oder -räume mietet, und als Gesamtpaket an den Veranstalter weiter überlässt bzw. vermietet.
  2. Jeden Subunternehmer bzw. Auftragnehmer, der etwas mietet, um es an seinen Auftraggeber weiter zu vermieten.
    Wie muss die Zustimmung erfolgen?

Am besten natürlich ausdrücklich, d.h. auch in Bezug auf den „Untermieter“. Allerdings wäre es auch ausreichend, dass der Vermieter abstrakt weiß, dass sein Mieter den Mietgegenstand nicht alleine selbst nutzt, sondern weitergibt. Das könnte der Fall sein, wenn bspw. die Eventagentur dem Vermieter mitteilt, dass sie lediglich als Agentur für den Veranstalter die Veranstaltung organisiert.

Übrigens: Im B2B-Mietvertrag kann der Mieter regeln, dass dieses Zustimmungserfordernis nicht gilt (allerdings gibt im Regelfall der Vermieter seine AGB vor).

Was passiert, wenn ohne Zustimmung überlassen wird?

Der Vermieter könnte Unterlassung verlangen, den Mietvertrag kündigen und Schadenersatz verlangen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Zustimmung verweigert?

Dann hat der Mieter ein Kündigungsrecht (mit den Kündigungsfristen einer normalen, ordentlichen Kündigung). Dieses besondere Kündigungsrecht entfällt aber dann, wenn bspw. zu befürchten ist, dass der Untermieter den Mietgegenstand nicht pfleglich behandelt (bspw. wenn die Eventagentur nur als „Strohmann“ eingesetzt wurde). Denn dann soll der Mieter bzw. der Untermieter nicht auch noch belohnt werden, dass er den Vertrag außerordentlich kündigen darf.

Übrigens: Im B2B-Mietvertrag kann der Vermieter dieses Kündigungsrecht seines Mieters ausschließen.

Also:

Wer einen B2B-Mietvertrag schließt, sollte sich vorher überlegen, ob er

  • als Mieter den Mietgegenstand weiter überlassen möchte und sich die Zustimmung beschaffen;
  • als Vermieter die Weiterüberlassung direkt verbietet oder bei Verweigerung der Zustimmung das Kündigungsrecht ausschließt.