Betreiber

Versammlungsstätte, Eigentümer, Pflichten
Betreiber

Betreiber der Versammlungsstätte ist hier gemeint. Diesen Begriff gibt es sowohl in der Versammlungsstättenverordnung, als auch u.a. im Immissionsschutzrecht, z.B. Betreiber einer Freizeitanlage, von der Lärm ausgeht).

Wer ist “Betreiber”?

Betreiber im Sinne der VStättVO ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer – konkret: die hierarchisch höchste Person. Ist bspw. die Stadt Musterhausen Eigentümerin der städtischen Mehrzweckhalle, so ist die Stadt auch Betreiberin, konkret bzw. korrekterweise der Bürgermeister von Musterhausen.

Aber auch der Mieter/Pächter, der für eine längere Zeit die Halle mietet bzw. pachtet, kann Betreiber sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Stadt Musterhausen eine städtische Betreibergesellschaft gründet und ihre Halle an diese langjährig verpachtet (und die Betreibergesellschaft dann als Vermieter gegenüber Veranstaltern auftritt). Dann ist der Geschäftsführer dieser neuen Gesellschaft auch der Betreiber.

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Nicht verwechseln: Vermieter und Betreiber

Veranstalter kann sein eine GmbH, eine Stadt, ein Bundesland, der Bund, eine GbR, ein Verein usw., aber auch eine Privatperson.

Vermieter kann ebenfalls wie der Veranstalter “jeder” sein.

Betreiber hingegen ist immer ein einzelner Mensch, also niemals eine Stadt, eine GmbH usw. Wenn eine GmbH Vermieterin ist, wäre der Geschäftsführer der Betreiber.

Dementsprechend gibt es auch unterschiedliche Aufgaben: Der Vermieter ist für die Aufgaben aus dem Mietvertrag verantwortlich, der Betreiber für jene aus der VStättVO.

Seine Pflichten

Den Betreiber treffen die Bau- und Betriebspflichten aus der Versammlungsstättenverordnung, aber auch die üblichen Verkehrssicherungspflichten.

Oft wird mit Blick auf § 38 Abs. 1 MVStättVO geglaubt, der Betreiber sei alleine für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich, denn dort heißt es: “Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.”

Diese Vorschrift ist aber so zu verstehen, dass damit die baurechtliche Sicherheit gemeint ist, und nicht allumfassend die Sicherheit der gesamten Veranstaltung bspw. auch mit Blick auf den Jugendschutz oder die Schlägerei unter Besuchern.

Außerdem ist eine der Hauptaufgaben die Anwesenheit: Im Unterschied bspw. zu einer Arbeitsstätte, in der sich typischerweise Arbeitnehmer aufhalten, die ihr Büro kennen, kennen die Besucher einer Versammlungsstätte diese nicht. Dementsprechend brauchen Sie ggf. Hilfe bzw. “Aufsicht” durch jemanden, der die Location eben gut kennt und beurteilen kann, ob der Betrieb sicher ist oder nicht. Dies ist entweder der Betreiber, oder als Stellvertreter der Veranstaltungsleiter.

Dabei bedeutet “Anwesenheit” nicht, das er in der Veranstaltung bzw. im Veranstaltungsraum anwesend sein muss, aber in der Versammlungsstätte (in der ja auch parallel mehrere Veranstaltungen stattfinden können).

Zum Veranstaltungsleiter

Lesen Sie dazu auch meine Analyse zu den Aufgaben eines Veranstaltungsleiters »

Andere Betreiber

Es gibt noch den Betreiber des Fliegenden Baus oder Betreiber von Bühnenbauten i.S.d. SQP5.

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