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Die Anwesenheitspflicht des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Die Anwesenheitspflicht des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Von Thomas Waetke 12. November 2019

In diesem Beitrag möchte ich die Anwesenheitspflicht des sog. Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik beschreiben: Wie ich immer wieder in Diskussionen und unseren Seminaren erlebe, gibt es hier viele Unsicherheit und Ungenauigkeiten.

Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (kurz: VfV) ist eine Person aus dem Lager des Betreibers und ist in den §§ 39 und 40 MVStättVO geregelt. Für die Frage, wann er anwesend sein muss (und was er dabei tun muss), schauen wir in § 40 MVStättVO.

Absatz 1 regelt ihre Aufgabe:

Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen nämlich…

  • mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und
  • deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
Achtung!
Da findet man nichts dazu, dass der VfV für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich sei! § 40 Absatz 1 begrenzt den Aufgabenbereich!

Absatz 2 und 3 regeln, wann ein VfV “vorhanden” sein muss:

  • Bei Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder
  • bei Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen,
  • bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und
  • bei technische Proben.

In diesen Fällen muss der VfV die genannten Arbeiten beaufsichtigen.

Und weiter:

  • Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche, oder
  • bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen.

Hier müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen VfV anwesend sein.

Achtung!
Entgegen einem verbreiteten Irrglauben regelt § 40 nicht, dass ein VfV anwesend sein muss, nur weil eine Bühne aufgebaut wird. Er muss anwesend sein bzw. beaufsichtigen, wenn die konkreten (alle! = sorgfältig lesen!) Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.

Das heißt:

Nur, weil eine Veranstaltung in einer Mehrzweckhalle (siehe § 2 Absatz 6 MVStättVO) mit 5.001 Plätzen stattfindet, muss noch lange kein VfV anwesend sein. Denn: Man muss § 40 Absatz 3 immer auch bis zum Ende lesen:

… müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen

Wenn es also bspw. keine bühnen- oder studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtungen gibt, muss auch kein VfV anwesend sein!

Es ist wie so oft mit Paragraphen:

  • Sorgfältig lesen,
  • immer zu Ende lesen,
  • auf die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen achten, und
  • vorsichtshalber auch den Paragraphen davor und danach auch noch mitlesen.

Und:

  • Nicht auf Halbwissen verlassen, weil man mal etwas gehört hat ⇒ selbst überzeugen = selbst lesen!

Vorschrift oder Verkehrssicherung?

Es gibt also viele Fälle, in denen ein VfV nicht anwesend sein muss, auch bei großen Veranstaltungen bzw. großen Versammlungsstätten.

Schließlich gibt es ja immer noch auf Betreiberseite den Betreiber bzw. Veranstaltungsleiter, und es gibt auch immer noch den Veranstalter bzw. dessen technischen Leiter – nämlich dann/dafür, wenn der Veranstalter seine Technik in die Location einbringt.

Unter Umständen kann es aber sein, dass der Betreiber zwar nicht aufgrund des § 40 MVStättVO verpflichtet ist, einen VfV anwesend zu haben – aber aus seiner Verkehrssicherungspflicht. Es kann ggf. bei großen oder komplexen Versammlungsstätten notwendig und zumutbar sein, eine Person anwesend zu haben, die die Qualifikation ähnlich des § 39 MVStättVO hat und Aufgaben ähnlich des § 40 Absatz 1 MVStättVO wahrnimmt.

In diesem Fall – also wenn eine VfV-ähnliche Person anwesend ist – sollte man aber nicht vom VfV sprechen, sondern mit der Formulierung deutlich machen, dass es eben nicht der VfV gemäß §§ 39, 40 MVStättVO ist. Hier könnte man bspw. den Begriff “Hallenmeister” o.ä. verwenden.

Hintergrundinfo
Ich empfehle immer, solche Personen, deren Anwesenheit und Qualifikation in einer Vorschrift definiert ist, auch exakt so zu benennen wie eben in dieser Vorschrift plus die Vorschrift dazu zu zitieren.

Beispiel: “Hans Mustermann ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik gemäß §§ 39, 40 (M)VStättVO”.

Nicht: “Hans Mustermann ist der Veranstaltungsmeister”. Denn jetzt ist (und das vermutlich für alle Beteiligten) unklar, welche Aufgaben ein “Veranstaltungsmeister” überhaupt hat.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Bühnenlicht im Regen: © Mr Twister - Fotolia.com