Wo liegen Unterschiede, wenn eine Veranstaltung „groß“, „klein“, „privat“ oder „öffentlich“ ist?
Groß oder klein?
Ist eine Veranstaltung groß oder klein, macht das mit Blick bspw. auf die Verantwortung oder Haftung so gut wie keinen Unterschied. Natürlich muss der Veranstalter eines Megaevents mit hunderttausenden Besuchern mehr Sicherheitsmaßnahmen treffen als der Veranstalter einen Geburtstages mit 5 Freunden. Aber in der Sache kann der Geburtstagsveranstalter genauso haftbar gemacht werden wie der Großveranstalter.
Insbesondere bei der Veranstaltungssicherheit gibt es einen Unterschied für Großveranstaltungen.
Auch das Baurecht unterscheidet im Regelfall nicht zwischen großer und kleiner Veranstaltung – allenfalls zwischen großer und kleiner Location. Man denke hier bspw. an die Versammlungsstättenverordnung, deren Anwendbarkeit an die Größe der Versammlungsstätte anknüpft, und nicht an die Größe der darin stattfindenden Veranstaltungen.
Auch in Rechtsgebieten wie bspw. Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder im Vertragsrecht gibt es keine Unterschiede zwischen einer großen und kleinen Veranstaltung.
Privat oder öffentlich?
Gravierender sind die Unterschiede zwischen „privaten“ und „öffentlichen“ Veranstaltungen.
Eine Veranstaltung ist dann privat, wenn
- die Teilnehmer entweder untereinander oder zum Veranstalter eine innere Verbundenheit haben und
- der eingeladene Teilnehmerkreis abgrenzbar ist.
Alleine, weil bspw. Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber verbunden sind, sind Mitarbeiterveranstaltungen nicht automatisch „privat“, ebenso ist es bei Kundenbeziehungen. Da muss es schon „mehr“ geben als nur eine vertragliche Verbindung, nämlich die innere Verbundenheit auf der sozialen Ebene.
Auch bei Vereinsfesten gibt es immer wieder diese Diskussion: Werden bei einem Vereinsfest auch Nicht-Mitglieder eingeladen, dann wird man kaum noch ein Argument für eine private Veranstaltung finden. Was ist aber, wenn nur Mitglieder eingeladen werden? Da kann es durchaus auch darauf ankommen, ob der Verein darauf ausgelegt ist, ständig neue Mitglieder zu gewinnen, so dass es einen stetigen Wechsel in der Mitgliederschaft gibt; das spricht dann wiederum gegen Privatheit. Bspw. aber ein Skatclub, der mehr oder weniger jahrelang aus denselben Mitglieder besteht, kann durchaus privat sein.
Je höher die Personenzahl, desto schwieriger kann es naturgemäß werden, für alle Besucher die Voraussetzungen einer Privatheit nachzuweisen.
Die Folgen
Ist die Veranstaltung privat, ist eine Vielzahl von Regelwerken hierauf nicht anwendbar, z.B.:
- Das Urheberrecht; der Veranstalter der privaten Party muss bspw. keine GEMA-Gebühren zahlen. Wichtig: Die Inhalte der privaten Veranstaltung (z.B. Videoaufnahmen) dürfen den privaten Bereich nicht verlassen (was bspw. passieren kann, wenn ein Video in Sozialen Medien hochgeladen wird);
- die Künstlersozialkasse; der Veranstalter der privaten Party muss auch keine KSK-Abgaben für den beauftragten DJ zahlen;
- das Gaststättenrecht; der private Veranstalter, der Alkohol an seine Gäste ausgibt, braucht keine Konzession;
- Genehmigungen; der private Veranstalter muss seine (privat bleibende) Veranstaltung nicht anmelden (Ausnahme: Wenn dadurch die Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, z.B. durch ein Höhenfeuerwerk bei der Hochzeitsfeier);
- das Jugendschutzgesetz; der private Veranstalter kann an Minderjährige (im Rahmen seiner Verkehrssicherung) Alkohol ausgeben, man denke hier an das Sektgläschen für den 12-jährigen an Silvester.
In anderen Bereichen spielt es aber keine Rolle, ob die Veranstaltung privat ist, z.B.:
- der Veranstalter bspw. der Geburtstagsparty ist für die Sicherheit seiner Gäste verantwortlich und damit für notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen;
- das Baurecht unterscheidet auch nicht: Findet die private Veranstaltung in einer Versammlungsstätte statt, bleibt diese weiterhin anwendbar (so dass bspw. der Betreiber anwesend sein muss).

