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Firmenfeier,
Firmenjubiläum,
Firmenevents

und rechtliche Besonderheiten

Die Firmenfeier, das Firmenjubiläum bzw. allgemeiner die Firmenveranstaltung ist eine fast normale Veranstaltung, deren rechtliche Besonderheiten wir nachfolgend darstellen.

Was ist der Unterschied zur Betriebsveranstaltung?

Bei der Betriebsveranstaltung sind vornehmlich Betriebsangehörige anwesend, dabei spielen dann einkommensteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Fragen eine wichtige Rolle.

Natürlich kann begrifflich eine „Firmenfeier“ auch eine „Betriebsveranstaltung“ sein und umgekehrt.

Hier gehen wir davon aus, dass bei der „Firmenfeier“ auch Nachbarn, Kunden, Lieferanten usw. teilnehmen.

Weiterführender Link (auch bzgl. Lohnsteuer und Umsatzsteuer):

Betriebsveranstaltung

Ist die Firmenfeier auf dem eigenen Gelände zu genehmigen?

Viele Firmenfeiern finden auf dem eigenen Firmengelände bzw. im Firmengebäude statt.

Ist das erlaubt?

Jetzt ergeben sich insbesondere zwei Fragestellungen:

  • Muss die Veranstaltung genehmigt werden? (dazu oben)
  • Ist für das Firmengelände die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden?

Das kommt zunächst darauf an, ob

  1. das Gelände bzw. Gebäude dazu bestimmt ist, dass dort Veranstaltungen stattfinden (siehe § 2 (M)VStättVO); daran dürfte es bei typischen Bürogebäuden oder Industriegebäuden usw. aber wohl schon scheitern),
  2. und größentechnisch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 der Landes-VStättVO erfüllt sind.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, und gibt es nicht bereits eine Bau- und Betriebsgenehmigung für Veranstaltungen, müsste diese mit entsprechender Vorlaufzeit und Kosten beschafft werden.

Wenn das Gelände bzw. das Gebäude nicht „bestimmt“ dazu ist, dass dort Veranstaltungen stattfinden, ist auch die VStättVO nicht anwendbar. Dann kommt es auf das Landesrecht an, insbesondere das jeweilige Landesbaurecht und das Landespolizeirecht:

Grob gesagt kommt eine Baugenehmigungspflicht in Betracht, wenn die neue Nutzungsart „Veranstaltung“ erheblich von der bisher genehmigten Nutzungsart abweicht. Zwei Beispiele:

  • In einem großen Bürogebäude mit viel Kundenverkehr soll eine Firmenfeier stattfinden, zu der weniger Personen eingeladen sind, als zeitgleich bei Bürobetrieb anwesend sind. Es gibt ein paar kurze Infovorträge vor sitzendem Publikum und ein paar belegte Brötchen für ca. 2 Stunden. Hier kann man davon ausgehen, dass die neue Nutzungsart keine besonderen Gefahren birgt, wie sie sich nicht schon bereits aus dem normalen Bürobetrieb ergeben = vermutlich keine Baugenehmigungspflicht.
  • In einer Gewerbehalle, in der sich normalerweise nur ca. 20 Arbeite aufhalten, soll ein Firmenfeier mit Tanz, Musik, Essen und Getränke bis in den frühen Morgen stattfinden, es werden viele betriebsfremde Gäste erwartet. Hier spricht viel dafür, dass die Nutzungsarten stark voneinander abweichen bzw. die Veranstaltung erhebliche neue Risiken mit sich bringen bzw. den Bedarf, dass die Geeignetheit der Location überprüft werden sollte. Das könnte also für eine Baugenehmigungspflicht sprechen.

In jedem Fall: Genau hinschauen und prüfen (lassen)!

Übrigens: Das Baurecht unterscheidet nicht danach, ob die Firmenfeier privat oder öffentlich ist!

Je nach Bundesland kann ggf. eine ordnungsrechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestehen (z.B. in Bayern, Hamburg, Thüringen…).

Auch hier: Vorsorglich sollte man einmal in das Landesrecht schauen, oder ggf. auch beim örtlichen Rathaus fragen.

In jedem Fall aber gilt, dass den Veranstalter die Verkehrssicherungspflichten treffen, d.h. umso mehr, wenn das Gelände bzw. Gebäude eigentlich gar nicht dafür gemacht ist, dass dort Veranstaltungen (mit ggf. betriebsfremden Personen) stattfinden.

Weiterführende Links:

Versammlungsstättenverordnung Genehmigungen Verkehrssicherung Polizeirecht Parkplatz 

Ist für die Firmenfeier auf dem eigenen Gelände die VStättVO anzuwenden?

Das kommt zunächst darauf an, ob

  1. das Gelände bzw. Gebäude dazu bestimmt ist, dass Veranstaltungen stattfinden (siehe § 2 (M)VStättVO; daran dürfte es bei typischen Bürogebäuden oder Gewerbegebäuden usw. scheitern),
  2. und größentechnisch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 der Landes-VStättVO erfüllt sind.

Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, und gibt es nicht bereits eine Bau- und Betriebsgenehmigung für einen Veranstaltungsbetrieb, müsste diese ggf. mit entsprechender Vorlaufzeit und Kosten beschafft werden.

Wenn das Gelände bzw. das Gebäude nicht „bestimmt“ dazu ist, dass dort Veranstaltungen stattfinden, ist auch die VStättVO nicht anwendbar. Dann kommt es auf das Landesrecht an, insbesondere das jeweilige Landesbaurecht und das Landespolizeirecht – siehe dazu oben bei der Frage, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Weiterführender Link:

Versammlungsstättenverordnung

Darf Alkohol ausgeschenkt werden oder ist eine Gestattung erforderlich?

Auf vielen Veranstaltungen werden Getränke und Essen an die Besucher ausgegeben. Hier spielt dann das Gaststättenrecht eine Rolle, insbesondere wenn Alkohol im Spiel ist. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist typischerweise zweigeteilt: Der dauerhafte Betrieb einerseits, sowie der vorübergehende Betrieb.

Wer dauerhaft die Voraussetzungen des Gaststättengewerbes nach § 1 GastG erfüllt, benötigt hierzu die Erlaubnis (§ 2 GastG).

Die hohen Anforderungen an die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes trifft denjenigen nicht, der nur vorübergehend bspw. bei einem Vereinsfest Alkohol ausschenken will.

Dafür gibt es die sog. Gestattung nach § 12 GastG.

Eine solche Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll. Der Alkoholausschank muss also im Kontext mit einer Veranstaltung erfolgen („besonderer Anlass“), und nicht um seiner selbst willen.

Die Gestattung benötigt derjenige, der den Alkoholausschank betreiben möchte. Das kann der Veranstalter sein, aber auch ein Dritter: Gastwirt und Veranstalter müssen nicht personenidentisch sein.

Wenn der Veranstalter bspw. einen professionellen Gastronomen bzw. Caterer beauftragt, dann braucht dieser dann keine Gestattung nach § 12 GastG, wenn der im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte mit dem Eintrag; dann muss lediglich eine Anzeige durch den Reisegewerbekarteninhaber bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Weiterführender Link:

Gaststättenrecht

Ist die Firmenfeier privat oder öffentlich?

Eine Firmenfeier kann privat sein, wenn

  • der angesprochene Teilnehmerkreis abgrenzbar ist (z.B. es werden nur registrierte Kunden eingeladen), und
  • die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter eine innere Verbundenheit auf sozialer Ebene haben (d.h. nur weil man sich namentlich kennt, ist man noch lange nicht innerlich verbunden.

Sobald Mitarbeiter, Familienangehörige, Kunden, Lieferanten, Freie Mitarbeiter usw. eingeladen werden, wird die Veranstaltung öffentlich sein.

Man kann sie „geschlossen“ nennen, wenn es eine Gästeliste gibt = es darf nicht jeder einfach hineinlaufen. Aber dennoch wäre sie dann eine öffentliche Veranstaltung, so dass u.a. das Urheberrechtsgesetz anwendbar wäre, GEMA zu zahlen wäre usw.

Mehr zur Öffentlichkeit

Verträge mit anderen Beteiligten

Hier finden Sie Informationen zu Verträgen…

Und weitere Informationen finden Sie in unseren Checklisten.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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