Viele Veranstalter suchen eine Agentur oder einen technischen Dienstleister, der ihnen ein fertiges Gesamtpaket liefern soll: z.B. die Veranstaltung, rundherum geplant und organisiert. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer auf der einen Seite seinen Kunden (den Veranstalter), und auf der anderen Seite diverse Nach- bzw. Subunternehmer (z.B. Location, Catering, Künstler…).

Derjenige, der quasi zwischen den Stühlen in der Mitte sitzt, nennt man Generalunternehmer. In diesem Beitrag widmen wir uns den Besonderheiten eines Generals: Welche Risiken hat er? Welche Vorteile genießt er?

Wer kann Generalunternehmer sein?

Jeder, der von einem Auftraggeber einen Auftrag erhält, und seinerseits in eigenem Namen und auf eigene Rechnung noch weitere Dienstleister unterbeauftragt. Oftmals sind das Eventagenturen, aber auch technische Dienstleister, Ordnungsdienste, Vermieter (die bspw. Möbelausstatter oder Caterer beauftragen).

Welche Risiken gibt es?

Man stelle sich eine Kette vor, und irgendwann bricht irgendein Kettenglied. Das führt dazu, dass die Kette insgesamt nicht mehr funktioniert.

Ähnlich ist das bei unserem Thema: Wenn bspw. der Kunde den Vertrag mit der Agentur storniert, schuldet die Agentur gegenüber ihren Subunternehmern aber weiterhin die Bezahlung, denn diese Verträge hat ja die Agentur selbst geschlossen. Fehlt es dann im Subunternehmervertrag an einer Regelung, wie man nun verfährt, kann es für die Agentur teuer werden.

Ein anderes Beispiel: Der Kunde leistet einen Vorschuss, da das von der Agentur unterbeauftragte Hotel einen Vorschuss fordert. Der Kunde zahlt an die Agentur, die Agentur zahlt an das Hotel. Später wird der Vertrag vorzeitig beendet, und der Kunde fordert seinen Vorschuss wieder zurück – wenn das Hotel zwischenzeitlich insolvent geworden ist, kann das für die Agentur auch wieder teuer werden.

Oder: Ein Dienstleister bekommt den Auftrag, eine Veranstaltung digital durchzuführen. Er beauftragt einen Streamingdienstleister, bei dem durch einen Fehler eines Mitarbeiters ein Serverausfall passiert, die Veranstaltung kann nicht wie geplant stattfinden. Der Dienstleister muss grundsätzlich für seine sog. Erfüllungsgehilfen „gerade stehen“.

Allgemein ist der General für (fast) alles verantwortlich, was seine Subunternehmer falsch machen. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass aber auch der Vermittler nicht völlig gefahrlos agiert: Ihn treffen Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, ggf. Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden, und er muss sehr aufpassen, ob er vom vermittelten Dienstleister Provisionen vereinnahmen darf.

Urheberrecht

Sonderfall Urheberrecht:

Wenn der Generalunternehmer bspw. von einem Fotografen oder Designer Rechte beschafft, um sie dann an seinen Kunden weiterzugeben, lauert eine weitere Gefahr. Denn der Urheber kann noch viele Jahre später Rechte gegen seinen Auftraggeber geltend machen, also gegen den General. Problematisch und teuer kann es für den General werden, wenn er sich im Vertrag mit seinem Kunden keine nachträglichen Anpassungen an etwaige Forderungen der Urheber vorbehalten hat, oder bspw. wenn er mit seinem Kunden nur einen Festpreis vereinbart hat, der Urheber nun aber Nachforderungen stellt (was man oftmals nicht verhindern kann!).

Datenschutzrecht

Ähnlich auch beim Datenschutz:

Der General verarbeitet ggf. als Auftragsverarbeiter für seinen Kunden Daten; dann muss er mit seinem Kunden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) schließen. Darin verpflichtet er sich zu bestimmten Sicherheitsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art. Wenn der General auf der anderen Seite Subunternehmer beauftragt, die auch wieder als Sub-Auftragsverarbeiter agieren, muss der General aufpassen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen seines Subunternehmers den Maßnahmen entsprechen, die er auch seinem Kunden schuldet.

Welche Vorteile hat man?

Warum sollte man diese Risiken eingehen?

Manchmal hat es schlicht praktische Gründe, da der Kunde ein Rundum-Sorglos-Paket sucht. Oftmals aber auch möchte der Auftragnehmer nicht seine Kontakte bzw. Preise offenlegen.

Letztlich gilt es also, die Vorteile und Nachteile miteinander abzuwägen. Übrigens kann man als Dienstleister gegenüber demselben Kunden beides sein: Generalunternehmer und Vermittler. So kann der Dienstleister bspw. den Künstler an seinen Kunden vermitteln, so dass der Kunde den Vertrag direkt mit dem Künstler schließt. Als General aber kann er eine Technikfirma unterbeauftragen, um ein Gesamtpaket Technik abzuliefern.