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Pflichten, Rechte und Ansprüche in einem Vertrag – Teil 2

Pflichten, Rechte und Ansprüche in einem Vertrag – Teil 2

Von Thomas Waetke 21. September 2021

Auf einer Veranstaltung gibt es mehrere Beteiligte, vom Veranstalter über Dienstleister bis zum Besucher. Und jeder erwartet etwas von den anderen. Die Frage ist: Was darf man erwarten?

Pflichten, Rechte und Ansprüche können sich ergeben aus:

In diesem zweiten Teil der Trilogie schauen wir uns die Pflichten, Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag genauer an.

Vereinbarung oder Gesetz?

Ein Vertrag kommt bereits zustande, wenn man sich nur über die Vertragspartner, den Vertragsgegenstand und den Preis einig ist. Alle weiteren Details ergeben sich dann aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Nur: Manchmal sind die gesetzlichen Bestimmungen ungeschickt oder unpassend bzw. ein Nachteil. Dann kann es sinnvoll sein, durch eine vertragliche Vereinbarung davon abzuweichen.

Ein Beispiel: Das Gesetz kennt in den meisten Vertragsverhältnissen keine Vorkasse. Wenn man aber vorab bereits sein Geld haben möchte, muss man das vertraglich vereinbaren.

Es gibt viele solcher Aspekte, bei denen man die Möglichkeit der vertraglichen Regelung nutzen kann, z.B.

  • Vorkasse : Normalerweise gibt es keine Vorkasse.
  • Abrechnung nach Teilleistung: Oftmals erlaubt das Gesetz nur die Abrechnung “am Ende”, wenn alles fertig ist.
  • Beschränkung der Haftung: Nach dem Gesetz haftet man auch für leichteste Fahrlässigkeit, und das kann man bei Sach- und Vermögensschäden beschränken.
  • Gewährleistung: Hier kann man die umfangreichen Rechte des Kunden etwas einschränken. Als Vermieter von Räumen oder Sachen kann man insbesondere die gefährliche sog. “verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel” (siehe § 536a BGB) ausschließen.
  • Verkürzung der Verjährung: Man kann manche Konstellationen von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzen.
  • Regelung des Gerichtsstandes: Man kann den Gerichtsstand bei sich vereinbaren, ansonsten würde das Gericht am Sitz des Vertragspartners zuständig sein.

Daneben gibt es einige Aspekte, die im Gesetz einfach nicht oder nicht umfassend genug geregelt sind, so dass man sich Streitigkeiten durch eine vertragliche Vereinbarung sparen kann, z.B.:

  • Höhere Gewalt: Insbesondere die Pandemie hat gezeigt, dass die vielen Konstellationen umstritten sind.
  • Was soll passieren, wenn innerhalb der Lieferkette Verzögerungen auftreten?
  • Was soll passieren, wenn sich nach Vertragsschluss die (Einkaufs-)Preise erhöhen?
  • Stornierung: Normalerweise gibt es kein Stornorecht, man kann es aber vereinbaren.
  • Welche Rechte soll der Kunde erhalten? Welche Rechte will man als Kunde haben?
  • Bewachung: Sollen in die Location eingebrachte Sachen bewacht werden, wer ist zuständig?

AGB vs. Individualklauseln?

Man kann sich denken: Vereinbarungen sind nicht grenzenlos machbar. Denn: Dann wäre der Unfairness schnell Tür und Tor geöffnet. Daher macht es einen großen Unterschied, ob es sich bei der Vereinbarung um AGB oder um Individualklauseln handelt. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag:

AGB und Verträge – aber richtig!

In den kommenden Tagen geht es weiter mit Teil 3 (Pflichten aus den Umständen).

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