Pflichten, Rechte und Ansprüche können sich ergeben aus:
- den Gesetzen → Teil 1
- einem Vertrag → Teil 2
- den Umständen. Und um diese soll es in diesem dritten Teil nun gehen.
Solche Umstände können sich bspw. ergeben aus:
- Inhalten auf der eigenen Webseite
- den Vorgesprächen mit dem Vertragspartner
- der Professionalität beider Vertragspartner
- der Erwartungshaltung
- der Höhe der Vergütung
- der Branchenüblichkeit
Man kann sich schon denken: Hierin stecken gewisse Unsicherheiten und Unwägbarkeiten für die Vertragspartner.
Empfehlung daher: Je ausführlicher und ausdrücklicher im Vertrag geregelt wird, wer was will und nicht will, umso besser = umso weniger spielen die Umstände eine Rolle.
Zwei Beispiele:
Beispiel 1: Ein Veranstalter beauftragt eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Logos und eines Namens für eine Veranstaltungsreihe, und bezahlt dafür ein paar hundert Euro. Später stellt sich heraus, dass das Logo durch eine Kollision mit einer eingetragenen Marke nicht genutzt werden darf.
Es stellt sich die Frage, ob der Veranstalter erwarten durfte, dass die Agentur auch eine Markenrecherche anstellt und hätte erkennen müssen, dass es zu einer Markenverletzung kommt. Hier kann u.a. das vereinbarte Honorar ein Indiz sein: Denn wenn schon eine ordentliche Markenrecherche ein paar hundert Euro kosten kann, würde das nicht mehr im Verhältnis zu dem vereinbarten Honorar stehen.
Beispiel 2: Ein Dienstleister bietet die Erstellung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten an. Er informiert auf seiner Webseite über seine Vielzahl von Fortbildungen und seiner Expertise. Nachdem er einen Auftrag erhält, kommt es zum Streit über die Frage, ob seine Aufgabe auch die Kommunikation mit den Behörden und den Versicherern ist.
Hier kann die Erwartungshaltung des Kunden geweckt worden sein durch die Werbeinformationen des Dienstleisters, dass der sich auch um solche Sachen kümmern würde.
Das Problem bei „Umständen“: Jeder nimmt sie anders wahr. Auch wenn ein Streitfall mal vor Gericht landet, werden die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, denn „Umstände“ sind nicht objektivierbar. Umso mehr sollten die Vertragspartner wert darauf legen, möglichst klare Grenzen (was ist geschuldet, was ist nicht geschuldet?) vertraglich zu vereinbaren.