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Arbeitsschutz

bei Veranstaltungen

ARBEITSZEIT,
Scheinselbständigkeit,
UNFALLVERHÜTUNG UND MEHR

Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind sehr hoch, und teilweise auch recht kostenintensiv. U.a. daher gibt es in der Branche auch so viele Freie Mitarbeiter: Hier handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, sondern um ganz “normale” Auftragnehmer, die im Rahmen eines Dienstvertrages tätig werden und (mehr oder weniger) für sich selbst verantwortlich sind. Hier ist aber besondere Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit geboten!

Die Grundlage für den Arbeitsschutz bilden das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die darauf basierenden Rechtsvorschriften. Sie sind wesentlich vom Recht der Europäischen Union geprägt.

Teil der Vorschriften zum Arbeitsschutz sind die Unfallverhütungsvorschriften: Die Unfallverhütung beruht in der Praxis auf eigenständigen Unfallverhütungsvorschriften, die von den Unfallversicherungsträgern erlassen werden. Dazu gehören die Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie die Unfallkassen der Länder.

Ausgewählte FAQ zum Arbeitsschutz:

Ab wie vielen Mitarbeitern greift der Arbeitsschutz?

Ab dem ersten Arbeitnehmer (und zwar egal, ob es sich dabei um einen Minijobber, eine Aushilfe oder einen Festangestellten handelt), muss der Arbeitgeber für Arbeitsschutz sorgen.

Gefährlich wird es für den Auftraggeber, der einen Freien Mitarbeiter beauftragt – und der sich im Nachhinein als scheinselbständig herausstellt: Denn erleidet der Scheinselbständige einen Arbeitsunfall, kann der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch Arbeitsschutzmaßnahmen der Unfall vermieden hätten werden können.

Was sind die Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz?

In diesem Beitrag beschreibe ich die 4 wesentlichen arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers, u.a. die Gefährdungsbeurteilung.

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Welche Pflichten hat der Beschäftigte im Arbeitsschutz?

Nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Beschäftigten selbst treffen gesetzliche Mitwirkungspflichten zum Arbeitsschutz. Welche das sind, beschreibe ich in diesem Beitrag:

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Was ist bei Alleinarbeit zu beachten?

Wenn mehrere Arbeitnehmer zusammentreffen, muss der Arbeitgeber koordinieren – was muss er aber tun, wenn einer seiner Mitarbeiter ganz alleine an einem Arbeitsplatz arbeitet (z.B. eine Veranstaltung alleine aufbaut oder abbaut)?

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Wie sind die Regelungen zur Arbeitszeit bei Veranstaltungen?

Sonntagsarbeit, Dauer, Pausen, Reisezeiten usw. Der Arbeitszeit haben wir eine eigene Unterseite gewidmet:

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Welche Auswirkungen hat das Wetter?

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Fundstelle:

  • § 23 DGUV Vorschrift 1

Als Auslegungshilfe heißt es in der DGUV Regel 100-001 u.a.:

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z.B. auf Grund von

  • Vereisung, Raureif oder starkem Regen Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden können,
  • starkem Wind Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden können,
  • starkem Nebel die Sichtweite eingeschränkt wird,
  • Gewittern oder Stürmen der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, z.B. Turmdrehkrane, Gerüste, Fahrgeschäften von Schaustellern, mit Gefahren verbunden ist.

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z.B.

  • Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden,
  • bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z.B. auftreten,

  • bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
  • Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
  • Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,
  • Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z.B. bewährt, wenn

  • ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
  • Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind,
  • Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, z.B. gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird,
  • bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird.

Catering:

Generell ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinem Mitarbeiter Essen oder Getränke anzubieten.

Das kann aber anders sein, wenn es dem Mitarbeiter aufgrund der Lage der Veranstaltungsstätte und Dauer der Veranstaltung nicht zuzumuten ist, für eine eigene Verpflegung angemessen sorgen zu können. Bei Hitze wird ein Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes prüfen müssen, ob er zumindest Trinkwasser zur Verfügung stellen sollte oder muss:

  • Auf Baustellen in der Nähe der Arbeitsplätze (siehe Nr. 5.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung).
  • Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden (siehe Ziffer 4.4. Absatz 5 der ASR 3.5).
Wie kann die Unterweisung einzelner Arbeitnehmer nachgewiesen werden?

Zu gewissen Anlässen muss eine Unterweisung des Personals durchgeführt werden. In dem Beitrag gehen wir auf die Frage ein, wie dabei die Anwesenheit der einzelnen Personen nachgewiesen werden kann:

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Muss auch ein Selbständiger auf Arbeitsschutz achten?

Muss sich ein selbständiger Veranstaltungstechniker an das Arbeitszeitgesetz halten? Muss sich ein Eventmanager als Freier Mitarbeiter an die Unfallverhütungsvorschriften halten?

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Wann ist ein Freier Mitarbeiter scheinselbständig?

Auch die Scheinselbständigkeit ist ein wichtiger Teil vom Arbeitsschutz: Ein vermeintlich Freier Mitarbeiter ist u.U. gar nicht “frei”, sondern eben nur zum Schein selbständig/frei – bei genauem Hinsehen aber letztlich doch ein normaler Arbeitnehmer. Die verschiedenen Kriterien, die bei der Differenzierung zwischen Frei und Scheinselbständigkeit helfen können, erkläre ich hier:

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Welche besonderen Zuständigkeiten gibt es im Arbeitsschutz?

Grundsätzlich verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer in der Unfallverhütung. Daneben kann es gemäß § 13 ArbSchG weitere verantwortliche Personen geben:

  • der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach einer auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber kann zudem zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dies kann ein „normaler“ Arbeitnehmer sein, dem Aufgaben schriftlich zugewiesen werden.

Darüber hinaus dienen viele gesetzlich geregelten Verantwortlichkeiten auch dem Arbeitsschutz (neben dem Datenschutz, Besucherschutz usw.). Ein paar Beispiele:

  • Koordinatoren
  • Aufsicht führende Personen
  • Gabelstaplerfahrer
  • Ersthelfer

Die gesamte Aufstellung finden Sie bei den Verantwortlichen:

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Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Vermieter von Locations usw. zu Fragen aus dem Arbeitsschutz, u.a. zur Arbeitnehmerüberlassung, zu den DGUV-Regelwerken, zum Thema Arbeitszeit, Scheinselbständigkeit usw.

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