Der Arbeitgeber ist bekanntlich für den Schutz von Körper und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich (Arbeitsschutz).

Und zwar bereits ab dem ersten Arbeitnehmer, auch wenn dies nur ein Minijobber sein sollte!

Gilt das aber auch, wenn der Arbeitnehmer „freiwillig“ die Maßnahmen gar nicht will?

Nein! Der Arbeitgeber hat Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Gehörschutz, Einhaltung der Arbeitszeit usw.) aktiv durchzusetzen.

Beispiel: Soweit nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung Lärmschutz nicht nur angeboten, sondern auch zu tragen ist, dann hat ihn der Arbeitnehmer zu tragen. Selbst wenn er freiwillig darauf verzichtet, hat der Arbeitgeber das Tragen durchzusetzen.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen (sprich: Er hat das zu machen, was Chef sagt; vgl. § 15 Arbeitsschutzgesetz).

Sofern sich ein Arbeitnehmer weigert, Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen, stellt dies grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber sogar den Arbeitsvertrag deshalb kündigen.

Die Folgen für den Arbeitgeber sind dramatisch, weshalb er sich tunlichst durchsetzen sollte:

  • Die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sind regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, teilweise sogar eine Straftat.
  • Wird der Arbeitnehmer tatsächlich verletzt, droht dem Arbeitgeber eine Strafe wegen fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Körperverletzung.
  • Die Unfallversicherung verweigert zwar nicht die Leistungen, sie kann aber den Arbeitgeber in Regress nehmen (also bei ihm Schadenersatz fordern).

Lesen Sie ausführlich meinen Beitrag zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer freiwillig länger arbeiten darf (bspw. weil er einen Tag mehr Freizeitausgleich haben will, oder am nächsten Tag früher nach Hause gehen möchte usw.).