Was muss ich tun, damit meine Veranstaltung sicher ist? Diese Frege stellen sich viele Veranstalter bzw. Verantwortliche. Eine Antwort findet sich in den Verkehrssicherungspflichten.

In diesem Beitrag wollen wir einen Aspekt genauer beleuchten: Nämlich die Frage, ob der Verkehrssicherungspflichtige auch eine Maßnahme treffen muss gegen Fehlverhalten.

Gericht: Fehlverhalten muss man berücksichtigen

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden: Ein Mann rutsche im Freibad eine Wasserrutsche hinunter, in Bauchlage mit dem Kopf voran; dabei knallte er im Wasserbecken mit dem Kopf gegen die Beckenwand, eine Querschnittslähmung war die schreckliche Folge.

Der Betreiber des Freibades hatte an der Rutsche Schilder angebracht, auf denen die zulässigen Rutschpositionen erkennbar waren; ebenso gab es Piktogramme, auf denen „Kopf voran in Bauchlage“ verboten waren.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass diese Hinweisschilder und Piktogramm zwar eine geeignete Maßnahme seien – aber nicht ausreichend. Denn: Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten, so das Gericht. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden von bis zu 50% angerechnet wurde, weil er als Erwachsener haben erkennen können, dass diese Rutschhaltung gefährlich sei.

Vorhersehbarer Fehlgebrauch?

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten.

Wenn also ein Veranstalter eine Gefährdungsanalyse zu seiner Veranstaltung erstellt, darf er nicht nur davon ausgehen, dass sich seine Gäste „an die Regeln“ halten – insbesondere dann, wenn mit einem Fehlverhalten erfahrungsgemäß zu rechnen ist, bspw. bei Kindern oder bei Alkoholkonsum.

Ob ein Hinweisschild auf die Gefahr ausreicht, ist abhängig davon, dass…

  • das Schild auch bei höherem Besucheraufkommen oder ggf. auch bei Dunkelheit ausreichend sichtbar ist,
  • das Schild hinreichend deutlich auf das Risiko aufmerksam macht, sowie
  • keine schweren irreversiblen Schäden drohen.

Beispiele, bei denen ein vorhersehbares Fehlverhalten auftreten kann, können sein:

  • Spielgeräte (z.B. mit besonderer Höhe, besonderer Geschwindigkeit)
  • Sportgeräte (z.B. Axtwurfanlagen)
  • Veranstaltungselemente mit sportlichem Charakter
  • Veranstaltungselemente mit wettbewerblichem Charakter („wer zuerst…“)
  • Bühnen und Aufbauten im Freien ohne Zaun und Bewachung (z.B. Bühne nachts auf einem mehrtägigen Stadtfest)

Dann muss bspw. mit persönlicher Einweisung, Schutzkleidung, Aufsichtspersonal, besonderer Beleuchtung, zusätzlichen Signalen bis hin zu einer Absperrung des Gefahrenbereichs gearbeitet werden.

Tipp: Dokumentieren Sie solche Überlegungen (= also auch Ihre Gefährdungsanalyse). Dokumentieren Sie Argumente, die gegen eine besondere Maßnahme sprechen (insb. dann, wenn Sie daher im Ergebnis keine Maßnahme vornehmen). Und: Dokumentieren Sie bspw. mit Fotos, dass Sie vor Ort tatsächlich die getroffene Maßnahme umgesetzt haben.