Wenn ein Gastronom handelsübliche Stühle aufstellt, dann genügt er damit seiner Verkehrssicherungspflicht. Wenn sich eine Person mit Übergewicht darauf setzt und der Stuhl zusammenbricht, beruht das grundsätzlich nicht auf einer Pflichtverletzung des Gastronomen. Das gilt umso mehr, wenn in der Vergangenheit der Gastronom keine Anhaltspunkte haben musste, dass die von ihm eingesetzten Stühle ungeeignet seien: Ist das Material also handelsüblich und hat man bis dato keine schlechte Erfahrung damit gemacht, dann kann ein Materialfehler dem Gastronom grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Insbesondere muss er am Stuhl keine Angabe des maximal zulässigen Gewichts anbringen. Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatten dazu in einem Urteil über die Verantwortung zu einem zerbrochenen Plastikstuhl das geballte Knowhow der juristischen Physik offenbart:
„Im Übrigen ist das Gewicht einer aufsitzenden Person für die auf einen Stuhl einwirkende Kraft nicht allein maßgeblich. Nach dem zweiten Newton’schen Gesetz (Aktionsprinzip) ist der Impuls als Einwirkung der bewegenden Kraft auf einen freien Körper (hier: Plastikstuhl) gleich dem Produkt der Masse m (hier: Körpergewicht des Besuchers der Nasscafeteria) und der Beschleunigung a (Veränderung der Geschwindigkeit desselben, also: F→ = ma→). Ohne die – beim Käufer und Verwender eines Stuhls in aller Regel nicht vorhandene – Kenntnis der höchstzulässigen Krafteinwirkung und der höchstmöglichen Beschleunigung der Masse wäre somit die Angabe eines Höchstgewichts überhaupt nicht möglich.“