Ein Veranstalter kündigt ein Konzert an, der Besucher parkt auf dem Parkplatz vor der Halle, und rutscht dort oder auf einer Treppe zur Halle auf einer Eisplatte aus und verletzt sich.
Solche Konstellationen gibt es oft, und ebenso oft gibt es Streit darüber, wer für den Unfall haftet.
Der Bundesgerichtshof hat nun solch einen Fall entschieden, der sich auf einem Bahnhof ereignet hat: Eine Passagierin betrat mit ICE-Ticket den Bahnsteig und rutschte dort aus. Die Deutsche Bahn verweigerte eine Zahlung mit dem Hinweis, dass sie nicht Eigentümerin des Bahnhofs sei und im Übrigen die Eigentümerin eine Firma mit dem Winterdienst beauftragt hätte.
Dies ließ der BGH nicht gelten: Die Passagierin habe einen Vertrag mit der Deutschen Bahn geschlossen (über die Beförderung von A nach B). Die Deutsche Bahn sei daher verpflichtet, die Beförderung so zu gestalten, dass der Passagierin kein Schaden zustoßen kann. Dazu gehört nach Ansicht des BGH aber nicht nur die Beförderung als solche, sondern auch der Zugang zu den Zügen und der Abgang von den Zügen. Sichere Bahnsteige gehören also dazu, damit die Deutsche Bahn überhaupt ihre (Haupt-)Pflicht, die Beförderung, erbringen kann.
Diesen Fall kann man auch auf die Veranstaltung übertragen: Wenn der Veranstalter eine Halle mietet und dem Besucher ein Konzert anbietet, dann ist der Veranstalter nicht nur zur Durchführung des Konzerts verpflichtet.
Wenn sich der Besucher auf dem unmittelbaren Weg zum Konzert, bspw. auf dem Parkplatz, auf einer Hallentreppe usw. verletzt, dann haftet dafür der Veranstalter. Er kann also nicht auf den Eigentümer/Betreiber verweisen.
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