Ein Veranstalter veranstaltet ein Konzert, ein Besucher parkt auf dem Parkplatz vor der Halle, und dann passiert es: Er rutscht dort auf einer Eisplatte aus und verletzt sich, oder sein Auto wird aufgebrochen und beschädigt.

Solche Konstellationen gibt es oft, und ebenso oft gibt es Streit darüber, wer für den Unfall bzw. den Aufbruch haftet. Ist der Veranstalter auch für den Parkplatz (bzw. den Weg von dort zur Location) verantwortlich? Schuldet der Veranstalter eine Bewachung des Parkplatzes? Wie so oft ist die Antwort eine Frage des Einzelfalls.

Verletzung auf dem Parkplatz

Der Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls: Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel gibt es nicht.

Mit der Räum- und Streupflicht sollen nur wirkliche Gefahren beseitigen, die der durchschnittliche Besucher nicht erkennen kann, denen er nicht ausweichen kann. Es kann bspw. nicht erwartet werden, dass eine Minute nach Einsetzen des Eisregens sofort Räum- und Streumaßnahmen ergriffen werden: Wer dann den Parkplatz betritt, hat das (Lebens-)Risiko, dass er ausrutscht. Das Gleiche gilt, dass der Veranstalter nicht verpflichtet ist, dass ständig zu räumen und zu streuen.

Ebenso: Ist der Parkplatz abends gut ausgeleuchtet, erhöhen sich die Anforderungen an die Besucher, selbst aufzupassen, und sinken die Anforderungen an den Veranstalter, die Flächen regelmäßig zu räumen und zu streuen.

Und allgemein: Der Parkplatz bzw. der Weg muss auch erstmal in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen. Hat der Veranstalter bspw. damit geworben, dass Parkplätze zur Verfügung gestellt werden? Durfte der Besucher davon ausgehen, als er das Parkplatzgelände befahren hat, bspw. weil die Flächen auf dem Gelände der Location liegen?

Autoaufbruch auf dem Parkplatz

Auch hier stellt sich zunächst die Frage: Ob der Parkplatz in den Verantwortungsbereich des Veranstalters mit Blick auf das Parken fällt.

D.h. trifft den Veranstalter auch eine Verantwortung während der Veranstaltung, die Flächen zu bewachen? Gibt es eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Parkplatzes? Gibt es bspw. eine ausdrückliche Regelung, dass Parkplätze zur Verfügung gestellt werden?

Oder sogar, dass es sich um bewachte Parkplätze handelt? Ergibt sich das aus Werbeaussagen oder Hinweisen auf der Webseite des Veranstalters? Durfte der Besucher davon ausgehen, als er das Parkplatzgelände befahren hat?

Diese Fragen gilt es zu untersuchen. Kommt man zu dem Ergebnis, der Veranstalter sei für die Bewachung verantwortlich, bedeutet das aber noch nicht, dass er für jeden Autoaufbruch verantwortlich ist: Denn er garantiert ja nicht die Sicherheit der Autos und kann auch schwerlich dafür verantwortlich sein, zeitgleich das gesamte Gelände im Bick zu haben. Aber: Er muss beweisen, dass er zumindest geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat (bspw. im Verhältnis zur Größe des Parkplatzes genügend Sicherheitskräfte, die grundsätzlich in der Lage wären, Aufbruchsversuche zu erkennen und eingreifen zu können).

Das andere Extrem: Bei dem Parkplatz handelt es sich um öffentliche Flächen; hier wird der durchschnittliche Besucher schwerlich erwarten dürfen, dass der Veranstalter Überwachungsmaßnahme durchführt.