Immer wieder kommt es vor, dass sich Besucher von Hotels oder Versammlungsstätten verletzen – in diesem Beitrag beleuchte ich die Frage, inwieweit Glasflächen zu markieren sind, damit der Besucher nicht gegen eine Glaswand oder Glastür läuft.
Wie Glaselemente an Türen oder Glaswände zu gestalten sind, ergibt sich aus Bauvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.
So gibt es den Landesbauordnungen die Regelung, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden.
Ähnliche Anforderungen stellen die Unfallverhütungsvorschriften an die Gestaltung von Glaselementen bspw. im Türbereich. Nach der Arbeitsstätten-Regel ASR A1. 7 sind Türen, die zu mehr als ¾ ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, in Augenhöhe so zu kennzeichnen, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.
Anhang Nr. 1.5 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein müssen.
Diese Vorgaben ist als Mindestanforderung zu verstehen: Verkehrssicherungspflichten können auch über diese Anforderungen hinausgehen, im Regelfall regeln diese Vorschriften aber das Minimum der Sorgfaltspflicht. Die Verletzung von Arbeitsschutz- und Bauvorschriften begründet deshalb regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Sind Kosten und Wand ein Argument?
Kann der Betreiber der Location sich gegen eine an sich notwendige Maßnahme wehren, weil die Kosten dafür zu hoch sind? Wenn wir bei den Glasflächen bleiben, muss man es eher umgekehrt sehen: Markierungen (bspw. durch Folien) kann zur die Vermeidung einer Gefahr geboten sein, wenn der Aufwand sehr gering ist: Bei Glasflächen reichen regelmäßig einfache Folien, die auch designtechnisch in die architektonische Gestaltung des Gebäudes integriert werden können.
Was spricht für Sicherungsmaßnahmen?
Der Betreiber muss umso mehr Maßnahmen ergreifen, wenn seine Besucher von der Gefahr (Glasscheibe) abgelenkt werden.
Bspw. bei Drehtüren muss der Besucher sich schon darauf konzentrieren, heil durch die Drehtür zu kommen. Umso eher kann er aber bspw. die Einfassungen übersehen. Außerdem kann gerade in Gaststätten, Hotels oder Veranstaltungsstätten der Besucher im Gespräch mit einer anderen Person sein, während er auf die Glaswand zugeht, oder er muss sich im fremden Gebäude orientieren oder wird durch Werbeaufsteller oder Monitore abgelenkt. Zudem muss der Betreiber auch mit Kindern und sehbehinderten Personen rechnen. Bei Versammlungsstätten und Hotels kommt hinzu, dass Besucher oft auch alkoholisiert sind, wenn sie die Location verlassen.
Auf all dies muss sich der Verkehrssicherungspflichtige einstellen – umso mehr, wenn der Aufwand, den Risiken zu begegnen, denkbar gering sind.
Baugenehmigung = immer noch schuld?
Ja. Weder der Umstand, dass der Betreiber die entsprechenden Vorschriften nicht gekannt hat, noch eine Baugenehmigung ändert etwas an der Haftung.
Der Verkehrssicherungspflichtige wird durch die baurechtliche Genehmigung einer Anlage nicht von der eigenen Pflicht zur Prüfung der Verkehrssicherheit befreit, so die Gerichte.
Und solange die Gefahrenlage für den Betreiber erkennbar ist, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er mit der Planung und Bauleitung einen bewährten Architekten beauftragt hat, der die Folien hätte anbringen lassen müssen.