In dieser Beitragsreihe stellen wir Gesetze bzw. Verordnungen vor, mit denen man bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen in Berührung kommen kann.
Heute: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz: AÜG.
Die sog. Arbeitnehmerüberlassung spielt bei Veranstaltungen eine wichtige Rolle, und wird oft „übersehen“. Sie ist übrigens verwandt mit der gefürchteten Scheinselbständigkeit.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung
- gibt es einen Arbeitgeber, der
- Arbeitnehmer beschäftigt, um
- diese an seine Kunden zeitweise zu überlassen.
Der Arbeitgeber heißt dabei „Verleiher“, der Kunde „Entleiher“ und der Arbeitnehmer heißt auch weiterhin („Leih“-)Arbeitnehmer.
Die Besonderheit besteht also darin, dass der Arbeitnehmer nicht (nur) im eigenen Betrieb arbeitet, sondern in einem für ihn fremden Betrieb. Vertragsgegenstand der ANÜ ist also die Gestellung von Personal (z.B. für Aufbau oder Service). Der Verleiher sucht im Auftrag für seinen Kunden das passende Personal aus, schickt das Personal zu seinem Kunden, und der Kunde kann das fremde Personal vorübergehend einsetzen wie sein eigenes Personal.
Beispiel:
Der Bühnenbauer braucht einen Staplerfahrer und fordert daher eine Person mit der Befähigung zum Staplerfahren beim Verleiher an. Der erfüllt seinen Auftrag dann, wenn er eine solche Person zum Bühnenbauer schickt. Verursacht der Staplerfahrer dann vor Ort einen Schaden, haftet dafür der Bühnenbauer – denn es ist ja vorübergehend „sein“ Arbeitnehmer. Der Verleiher haftet nur für die Auswahl der passenden Person.
Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen an Verleiher und Entleiher. Lesen Sie mehr dazu in unserer Kategorie Arbeitnehmerüberlassung.
Im Gegensatz dazu gibt es den normalen Werkvertrag; dort ist Vertragsgegenstand bspw. die Errichtung einer Bühne. Aber der beauftragte Bühnenbauer kann ja quasi im Hintergrund einen Personalverleiher beauftragen, Personal zur Verfügung zu stellen.
Und bei der Scheinselbständigkeit ist der Freie Mitarbeiter nirgendwo angestellt, sondern angeblich eben „frei“, arbeitet aber auch zeitweise in einem fremden Betrieb.