Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gibt es eine Hürde, die ein gewisses Risiko mit sich bringt: Die notwendige Schriftform des Überlassungsvertrages, der also per E-Mail unwirksam ist.
Gerade in der Veranstaltungsbranche muss es aber manchmal schnell gehen, dann stören derartige Formhindernisse durchaus.
Im Rahmen des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes wird die strenge Schriftform ab dem 01.01.2025 durch die einfache Textform ersetzt. Das heißt: Überlassungsverträge können ab Anfang des Jahres auch per E-Mail geschlossen werden (oder weiterhin per Post oder elektronischer Signatur).