Veranstaltungssicherheit
Rechtliche Aspekte
für die Sicherheit
von Veranstaltungen
jeder Art und Größe
Veranstaltungssicherheit ist in aller Munde, aber leider meist nur, wenn etwas passiert ist: Der Einsturz der Eislaufhalle in Bad Reichenhall oder das Unglück auf der Loveparade in Duisburg führen uns immer wieder vor Augen, dass Veranstaltungen nicht nur fröhlich und lustig sind, sondern immer eine latente Gefahr in sich bergen.
Eine 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, auch das allerbeste Sicherheitskonzept kann Unfälle auf Veranstaltungen nicht ausschließen.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ (Oberverwaltungsgericht Münster)
Allerdings kann der Wille des Veranstalters, Sicherheit zu gewähren, schon einmal die richtige Grundlage sein. Dazu gehören dann aber alle Beteiligten auf einer Veranstaltung, bspw. der Vermieter, die Künstler, die Techniker usw. und nicht zuletzt der Besucher.
Die Bedeutung der Sicherheitsplanung verdeutlicht auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil:
Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters“ (Bundesgerichtshof)
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Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema Haftung und Verkehrssicherung, einzelne Verantwortliche, zur VStättVO oder über Grundlagen des Eventrechts usw.
Ausgewählte Fragen zur Veranstaltungssicherheit:
Darf eine Behörde für Veranstaltungen ein Sicherheitskonzept verlangen? Wenn ja, von wem? Vom Betreiber und/oder vom Veranstalter? Darf sie sicherheitsrechtliche Auflagen erlassen?
Weiterführender Link:
Wofür ist der Betreiber verantwortlich? Auch für die Sicherheit der Veranstaltung? Welche Auswirkungen hat das für ihn und seinen Veranstaltungsleiter?
Wie kann man die maximal zulässige Besucher- bzw. Personenzahl berechnen?
Welche Besonderheiten gibt es bei der Bestuhlung zu beachten? Wer muss den Bestuhlungsplan erstellen?
Wie viele Ordner bzw. Sicherheitskräfte braucht man auf einer Veranstaltung? Welche Regelwerke gelten dafür? Ab welcher Veranstaltungsgröße braucht man Ordner?
Es gibt kein offizielles Regelwerk bzw. Vorschriften zur Bemessung der Anzahl der Sanitätskräfte. Es obliegt also dem Veranstalter, eine ausreichende Zahl für seine Veranstaltung herauszufinden bzw. sich hierzu beraten zu lassen.
Es gibt verschiedene Algorithmen, die vielfach eingesetzt werden, zumeist sind sie aber für Großveranstaltungen gedacht:
- Maurer-Algorithmus oder Maurer-Schema
- Kölner Algorithmus
- Berliner Modell
Jede Methode hat ihre Vor- und Nachteile, und man muss immer sehen: Eine abstrakte Berechnung kann nicht den konkreten Bedarf ermitteln, sondern nur eine Annäherung bieten. Der Veranstalter (bzw. in Berlin der Betreiber der Versammlungsstätte) muss prüfen, wieviel Personal mit welcher Qualifikation und Ausrüstung (Fahrzeuge) für seine konkrete Veranstaltung erforderlich ist. Gibt allerdings eine behördliche Auflage eines Zahl vor, so ist das zunächst die Mindestanzahl der erforderlichen Kräfte.
Ersthelfer
Der Veranstalter muss bedenken, dass mit Blick auf den Arbeitsschutz Ersthelfer vorhanden sein müssen bzw. der Arbeitsschutz eine bestimmte Anzahl solcher Kräfte vorgibt.
Wie weit gehen die Pflichten des Veranstalters, die Besucher bei Extremwetterlagen zu beschützen? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden?
Weiterführender Link:
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (= DSK) hat eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (also private Unternehmen) veröffentlicht:
Wer muss wann ein Räumungskonzept erstellen?
Zufahrtsschutz, Maßnahmen gegen Überfahrtaten, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Rucksackkontrollen… wer ist für was verantwortlich? Was können Behörden fordern?
Bundesweite Rechtsberatung
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
Weiterführende Links:
Überblick der Rechtsgebiete Haftung Verkehrssicherung Sicherheitskonzept Räumungskonzept Terrorabwehr