EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Umsatzsteuer bei der Vermietung einer Standfläche auf der Kirmes?

Umsatzsteuer bei der Vermietung einer Standfläche auf der Kirmes?

Von Thomas Waetke 23. Mai 2013

Wenn eine Stadt eine Standfläche für eine Kirmes vermietet, stellt sich die Frage, ob auf die Miete auch Umsatzsteuer kommt. Diese Frage hat nun das Finanzgericht Münster zumindest vorläufig entschieden.

Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der vermietenden Stadt und dem Finanzamt ist die Regelung in § 4 Abs. 12a Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.

Nachdem die Stadt ihre Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Steuerbescheide und setzte dabei für die Vermietung der Standflächen der jährlichen Kirmes die Umsatzsteuer fest.

Gegen diese Steuerbescheide hat die Stadt Klage erhoben. Das Finanzgericht Münster hat der Klage nun stattgegeben und die Steuerbescheide aufgehoben.

Zunächst:

Eine „Kirmes“ ist rechtlich gesehen ein so genannter „Jahrmarkt“. Was ein Jahrmarkt ist, ist in § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung definiert: „Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“

Das Problem des § 4 Abs. 12 a UStG ist, dass dort eine so genannte „einheitliche“ Vermietungsleistung gegeben sein muss – nur sie ist umsatzsteuerbefreit.

Bei der Vermietung von Standflächen aber gibt es nicht nur den Vermietungsvorgang, sondern auch Werbung, Organisationsleistungen oder Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung. Ist das alles dann noch eine „einheitliche“ Leistung?

Das Finanzgericht Münster sagt nun in seinem Urteil: Ja. Die neben der Vermietung einhergehenden Leistungen seien lediglich Nebenleistungen, sie sind nur nebensächlich zur Hauptleistung „Vermietung“. Die Organisationsleistungen oder bspw. auch die Be- und Entwässerung seien lediglich das Mittel, um die Standfläche überhaupt vermieten zu können. Diese Nebenleistungen dürften aber bei der Frage, ob die Vermietung insgesamt eine einheitliche Leistung sei (= und damit umsatzsteuerbefreit), nicht berücksichtigt werden.

Damit sind die Mietkosten nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.

Allerdings: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes angenommen, so dass das Urteil des Finanzgerichts Münster nicht rechtskräftig ist. Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind – als oberstes Finanzgericht in Deutschland – für alle Städte und Kommunen, die Standflächen auf Kirmessen und Jahrmärkten vermieten, also durchaus relevant.

Pikant: Das Finanzamt bezog sich auf eine „Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes“, die ausdrücklich regelt, dass der Fall „Eine Gemeinde überlässt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen“ nicht umsatzsteuerbefreit sei, und bezieht sich auf Urteile des Bundesfinanzhofes aus 1960 und 1968. Dass der Bundesfinanzhof sich in einem neueren Urteil aus 2008 ausdrücklich von den damaligen Urteil distanziert und an diesen nicht mehr festhält, scheint die Finanzverwaltung geflissentlich übersehen zu haben.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):