Wenn eine Stadt eine Standfläche für eine Kirmes vermietet, stellt sich die Frage, ob auf die Miete auch Umsatzsteuer zu berechnen ist. Diese Frage hatte 2012 das Finanzgericht Münster entschieden, der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil 2014 dann auch bestätigt.
Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der vermietenden Stadt und dem Finanzamt ist die Regelung in § 4 Abs. 12a Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.
Nachdem die Stadt ihre Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Steuerbescheide und setzte dabei für die Vermietung der Standflächen der jährlichen Kirmes die Umsatzsteuer fest.
Gegen diese Steuerbescheide hat die Stadt Klage erhoben. Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die Steuerbescheide aufgehoben.
Kirmes = Jahrmarkt
Eine „Kirmes“ ist rechtlich gesehen ein so genannter „Jahrmarkt“. Was ein Jahrmarkt ist, ist in § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung definiert:
„Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“
Das Problem des § 4 Abs. 12 a UStG ist, dass dort eine „einheitliche“ Vermietungsleistung gegeben sein muss – nur diese ist umsatzsteuerbefreit.
Bei der Vermietung von Standflächen aber gibt es nicht nur den Vermietungsvorgang, sondern auch Werbung, Organisationsleistungen oder Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung. Ist das alles dann noch eine „einheitliche“ Leistung?
Das Finanzgericht Münster entschied: Ja.
Die neben der Vermietung einhergehenden Leistungen seien lediglich Nebenleistungen, sie sind nur nebensächlich zur Hauptleistung „Vermietung“. Die Organisationsleistungen oder bspw. auch die Be- und Entwässerung seien lediglich das Mittel, um die Standfläche überhaupt vermieten zu können. Diese Nebenleistungen dürften aber bei der Frage, ob die Vermietung insgesamt eine einheitliche Leistung sei (= und damit umsatzsteuerbefreit), nicht berücksichtigt werden.
Damit sind die Mietkosten – auch mit dem Segen des Bundesfinanzhofes – nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.