Auf einer Veranstaltung wollte ein Besucher auf einen Boxautomaten schlagen und rutschte dabei aus, da der Boden durch verschüttetes Bier und Glasscherben rutschig war. Der Besucher verletzte sich dabei schwer.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte daraufhin entschieden, dass der Veranstalter bzw. Betreiber der Versammlungsstätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und haften müsse: Er sei dafür verantwortlich, dass der Boden eben nicht rutschig sei. Umgekehrt musste der Besucher nicht damit rechnen, an dieser Stelle auszurutschen.
Das Oberlandesgericht hat dabei verschiedene Beispiele genannt, in denen ein Besucher mit einem rutschigen Boden rechnen muss (so dass der Veranstalter nicht mehr haften müsse, wenn der Besucher unaufmerksam ist):
- In einem Festsaal, in dem getanzt werden soll, da hier ein glatter Parkettboden erwartet wird.
- Am Ende einer Karnevalsveranstaltung, wenn Tausende Besucher gleichzeitig zu den Ausgängen der Versammlungsstätte strömen, viele nicht ganz leere Biergläser mit sich führen und Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzen.
- Zu Beginn einer Veranstaltung, wenn hunderte Besucher von der feuchten Straße, auf der sich noch Schneereste befinden, in eine Halle strömen.
Grundsätzlich aber kann dem Betreiber zugemutet werden, durch entsprechende Zwischenreinigungen für einen rutschfesten Boden zu sorgen.
Bemerkenswert in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ist, dass der Betreiber durchaus gewisse Kontrollmaßnahmen vorgehalten und auch Personal angewiesen hatte, den Boden zu kontrollieren. Dem Gericht reichte das aber nicht aus: Der Betreiber konnte nämlich nicht beweisen, dass die Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden.
Im Trubel der Veranstaltungsvorbereitung wird oftmals unterschätzt oder gleich ganz vergessen, die eintreffenden Mitarbeiter, Sanitäter, Sicherheitsleute, Techniker usw. in die organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzuweisen. Das beste Sicherheitskonzept ist aber nutzlos, wenn die eigenen Leute das Konzept nicht kennen bzw. beherrschen.
Der Veranstalter bzw. Betreiber begibt sich damit in einer hohes Risiko: Er muss im Schadensfall nämlich beweisen, dass er (1.) überhaupt ein Konzept hatte und (2.) dass das Konzept auch konkret umgesetzt wurde.
Im oben geschilderten Fall ging es darum, dass der Boden regelmäßig und bei Bedarf von Bierlachen und Glasscherben zu reinigen gewesen wäre. Es reicht also nicht aus, lediglich zu planen, dass Mitarbeiter kontrollieren sollten, sondern sie müssen auch zur Umsetzung der Maßnahmen angehalten werden. Nur dann, wenn trotz Umsetzung der Maßnahmen bspw. kurz nach einem Kontrollgang bzw. einer Reinigung wieder ein Glas zerstört wird und auf den Boden fällt uns sich dann ein Besucher verletzt, kann sich der Veranstalter bzw. Betreiber aus der Haftung ziehen.Wer delegiert, muss kontrollieren!
Der Verantwortliche sollte solcherlei Einweisungen stets (auch) schriftlich machen und sich am besten von den Teilnehmern unterschreiben lassen, damit er später zumindest nachweisen kann, überhaupt einmal Anweisungen erteilt zu haben.