Veranstaltungen im Winter können eine Räum- und Streupflicht auslösen, was eine Frage der Verkehrssicherungspflicht ist. Wir erklären in diesem Beitrag, wer wann wie verantwortlich ist.
Wer ist verantwortlich?
Es kann mehrere Möglichkeiten geben, z.B.
- der Eigentümer des Grundstücks
- der Betreiber der Versammlungsstätte
- der Veranstalter
- der beauftragte Dienstleister.
Grundsätzlich wird die Pflicht in den meisten Fällen beim Eigentümer bzw. Betreiber liegen; er kann sie aber auf den Mieter/Veranstalter (z.B. im Mietvertrag) oder einen Dienstleister delegieren.
Klare Delegation!
- Wichtig Nr. 1: Die Delegation muss ausdrücklich und klar erfolgen; kritisch wäre bspw. eine pauschale Pflicht wie z.B. „Der Veranstalter übernimmt alle Verkehrssicherungspflichten“. Besser: „Der Veranstalter übernimmt Räum- und Streupflichten“.
- Wichtig Nr. 2: Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, seinen Delegierten zu überwachen: Kümmert er sich auch um seine delegierte Pflicht?
Der Delegierte sollte natürlich prüfen, ob er die Pflichten erfüllen kann: Hat der Veranstalter ausreichend Personal, Streumittel und Material, um ggf. große Bereiche mehrfach zu räumen und/oder zu streuen?
Welche Bereiche müssen geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich sind alle Bereiche, Wege und Treppen betroffen, auf denen sich Menschen bewegen, also auch Ladezonen und Künstlereingänge.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Schnee muss soweit wie möglich entfernt werden, glatte Stellen müssen mit abstumpfendem Streumittel bestreut werden.
Achtung: In vielen Kommunen ist das Ausbringen von Auftaumitteln wie Streusalz entweder verboten oder nur ein Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) erlaubt!
Ein Warnschild kann vor glatten Stellen warnen, aber ist kein legitimer Ersatz für Räumen und Streuen.
Besucher bspw. müssen natürlich selbst auch aufpassen, wenn es draußen schneit oder glatt ist. D.h. wenn Wege dunkel sind, und sie nicht erkennen können, ob ordentlich geräumt und gestreut ist, müssen sie sich entsprechend vorsichtig bewegen.
Rutscht ein Besucher auf einem gut beleuchteten Parkplatz auf einer Eisfläche aus, kann es sein, dass er alleine schuld ist: Denn die Gefahrenstelle war erkennbar – und hätte der Besucher die glatte Stelle auch problemlos umgehen können, würde der Verkehrssicherungspflichtige wohl auch nicht haften.
Lesen Sie dazu ausführlich unseren Beitrag Räum- und Streupflicht auf einem Parkplatz.
Dokumentation
Sinnvoll ist, wie eigentlich immer bei Verkehrssicherungspflichten, dass der Verantwortliche dokumentiert, wann er was wie getan hat. Denn es kann sein, dass er bei einem Schadensfall beweisen muss, dass er das Notwendige und Zumutbare getan hat – also oft und schnell genug geräumt und gestreut hat.
