Viele Vermieter von Veranstaltungsräumen bieten nicht nur die Vermietung ihrer Räumlichkeiten an, sondern zusätzlich weitere Dienstleistungen wie z.B. Technik, Catering, Personal usw. Wenn nun der Veranstalter den Mietvertrag vorzeitig beendet, stellt sich manchmal die Frage, was mit diesen zusätzlichen Leistungen passiert – insbesondere dann, wenn diese zusätzlichen Leistungen mit vom Mietvertrag getrennten Verträgen oder gar von einem Schwesterunternehmen des Vermieters beauftragt wurden.

Wann hängen mehrere Verträge zusammen?

Der Bundesgerichtshof hatte konkret diesen Fall entschieden:

  • Der Vermieter schloss mit dem Veranstalter einen Mietvertrag; in diesem fand sich eine Klausel zur Höheren Gewalt.
  • Neben der Vermietungsgesellschaft gab es ein zweites Unternehmen, das Cateringleistungen in der Location angeboten hatte: Der Veranstalter schloss auch mit diesem Unternehmen einen Vertrag. In diesem Vertrag gab es keine Klausel zur Höheren Gewalt.
  • Der Veranstalter erklärte später den Rücktritt vom Mietvertrag aufgrund Höherer Gewalt.

Die Frage, die sich dann gestellt hatte: Was passierte mit dem zweiten „Cateringvertrag“?

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Locationvermieter und Caterer sog. verbundene Verträge geschlossen hatten: Die beiden Unternehmen waren formell zwar getrennt, aber es hat so viele Gemeinsamkeiten gegeben, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner beide Verträge zusammen „stehen und fallen“ sollten.

Daher billigte der Bundesgerichtshof dem Veranstalter auch ein Rücktrittsrecht zu den Bedingungen der Klausel aus dem Mietvertrag zu.

Wann liegt Verbundenheit zwischen Firmen vor?

Hinweise auf derlei verbundene Verträge mit zwei an sich unterschiedlichen Firmen können sein:

  • Beide Unternehmen haben dieselbe Geschäftsanschrift
  • Beide Unternehmen haben dieselben Geschäftsführer
  • Es entspricht dem Geschäftskonzept, die Leistungen (z.B. Veranstaltungsräume und Bewirtung) gemeinsam anzubieten
  • Es wird gemeinsam ein einheitlicher Preis – ohne Aufteilung für Miete und Bewirtung – angeboten

Nun könnte man auf die Idee kommen, im zweiten Vertrag explizit zu regeln, dass die beiden Verträge unabhängig von einander sein und funktionieren sollen. Das ist erstmal nicht falsch bzw. unzulässig; als Auftraggeber/Mieter sollte man allerdings stutzig werden und gut überlegen, ob man das unterschreiben will.

Wären die Verträge mit einer solchen Klausel (also dass die Verträge gerade nicht miteinander stehen und fallen sollen) unterschrieben, kann sich aber am Ende dennoch die Frage stellen, ob die konkrete Klausel ggf. unwirksam ist. Das könnte der Fall sein, wenn durch diese „gekünstelte“ Trennung der Kunde ersichtlich von seinen Rechten abgeschnitten werden soll. Das gilt umso mehr, wenn die Verträge faktisch miteinander stehen und fallen, und lediglich eine solche Klausel existiert, deren Zweck nicht anders begründet werden kann als damit, dass sich der Anbieter einen unredlichen Vorteil verschaffen will.