Der Unterschied zwischen „Vertrag“ und „AGB“ drängt sich nicht gerade auf…:
Von einem Vertrag spricht man meist, wenn oben die Vertragspartner stehen und unten unterschrieben wird. Von AGB spricht man hingegen, wenn sie als „Kleingedrucktes“ angehängt werden bzw. auf sie verwiesen wird.
Juristisch besteht aber ein Vertrag oftmals aus AGB-Klauseln: Der Jurist spricht nämlich von AGB immer dann, wenn eine Klausel öfter verwendet wird oder öfter verwendet werden soll. Erstellt also bspw. eine Eventagentur einen Vertrag, der in der nächsten Zeit für alle Kunden eingesetzt werden soll, dann handelt es sich bei diesem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen – egal ob sie unterschrieben werden oder als Kleingedrucktes beigefügt werden. Allein die mehrmalige Verwendung(sabsicht) führt also dazu, dass ein Satz eine AGB-Klausel ist.
Die Folge: In AGB kann man nicht mehr hineinschreiben, was man will. Das sehr strenge AGB-Recht (ab § 305 BGB) gibt hier die Grenzen vor. Wer es also übertreibt, wer unsauber formuliert oder wer sich mehr Rechte zuspielen will als ihm das AGB-Recht zugesteht, riskiert die Unwirksamkeit seiner AGB.
AGB setzt derjenige ein, der von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchte. Denn würde mir das Gesetz passen, bräuchte ich ja auch keine eigenen Regeln. Sind die AGB aber unwirksam, gelten wieder die gesetzlichen Regelungen, die man ja gerade vermeiden wollte.
Ein Beispiel:
Laut Gesetz haftet man für jegliche Art von Fahrlässigkeit, d.h. auch für leichteste Fahrlässigkeit.
Vertraglich kann man dies aber etwas einschränken, nämlich indem man die leichte Fahrlässigkeit zumindest für Sach- und Vermögensschäden (nicht aber für Körperschäden) ausschließen kann.
Formuliert man dann aber seine „Haftungsklausel“ nicht ordentlich, ist sie unwirksam. Die Folge: Die vertraglich erwünschte Einschränkung gilt nicht mehr, es gilt wieder die gesetzliche Regelung = man haftet dann doch wieder auch für leichteste Fahrlässigkeit (was man ja gerade vermeiden wollte).
Abgrenzung zum Individualvertrag
Handelt es sich aber nicht um AGB, sondern um einen Individualvertrag bzw. um eine Individualklausel, gilt das strenge AGB-Recht nicht mehr.
Daher versuchen viele Vertragspartner, zumindest so zu tun, als sei ihr Vertrag höchst individuell. Dies kann man bspw. machen, indem man viele Punkte händisch ausfüllt, oder „Zusatzvereinbarungen“ trifft… all das klappt aber dann nicht, wenn man das mit jedem Kunden macht – dann liegen auch wieder AGB vor.
Von einer Individualklausel kann man auch dann noch nicht sprechen, wenn das eine Unternehmen dem anderen seinen Vertrag schickt mit der „Bitte um Durchsicht und Mitteilung von Änderungswünschen zu den Klauseln“ o.Ä. AGB (und eben kein Individualvertrag) liegen bereits dann vor, wenn die Formularbedingungen auf Initiative einer Partei in die Vertragsverhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden.
Frei ausgehandelt und damit eine Individualklausel hat man letztlich nur dann, wenn der Vertragspartner tatsächlich eigene Textvorschläge einbringen kann – dann gilt das strenge AGB-Recht nicht.
In der Praxis kann man aber davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Verträge und Klauseln auch tatsächlich AGB sind – die dann eben den hohen Anforderungen des AGB-Rechts genügen müssen.