Die Agentur hat mit einem Dienstleister einen Vertrag geschlossen. Im Laufe der Zusammenarbeit ist die Agentur mit der Arbeit des Dienstleisters aber nicht mehr zufrieden und will den Vertrag beenden. Wie geht das?

Gibt es vertragliche Regelungen?

Idealerweise haben die beiden einen schriftlichen Vertrag geschlossen und dabei Regelungen getroffen, wie der Vertrag vorzeitig beendet werden kann. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, greifen die gesetzlichen Vorschriften. Diese aber sind nicht immer sonderlich geeignet, bzw. es ist unklar, welche Vorschrift tatsächlich greifen könnte. Schauen wir uns die gesetzlichen Möglichkeiten einmal an:

1. Rücktritt

Das Gesetz regelt den Rücktritt so: Der Gläubiger einer Leistung (hier unsere Agentur) kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:

  • der Dienstleister eine fällige Leistung nicht erbringt, und
  • die Agentur dem Dienstleister eine Frist zur Leistung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist (siehe § 323 Abs. 1 BGB). Es gibt Sonderfälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist (vergleiche § 323 Abs. 2 BGB).

Wenn der Dienstleister also seine Leistung pünktlich erbringt, ist ein Rücktritt nicht möglich.

Neben dem Verzug gibt es den Rücktritt auch bei der Höheren Gewalt: Macht ein solches Ereignis eine vertragliche Leistung unmöglich, kann jeder Vertragspartner zurücktreten.

Die Folge:

Die Vertragspartner gehen auseinander, als ob sie sich nicht gesehen hätten. Etwaige bereits ausgetauschte Leistungen (z.B. eine Vorauszahlung) werden wieder rückabgewickelt.

2. Anfechtung

Die Agentur könnte ihre Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, anfechten, wenn:

  • die Agentur vom Dienstleister getäuscht wurde (siehe § 123 BGB), oder
  • sie sich über eine Eigenschaft des Dienstleisters geirrt hat (siehe § 119 BGB).

Im Fall des Irrtums müsste die Agentur aber unverzüglich nach Feststellung des Irrtums die Anfechtung erklären. Außerdem ist es in der Praxis nicht einfach, den Irrtum über eine Eigenschaft des Dienstleisters zu begründen. So würde es nicht ausreichen, zu argumentieren, dass man gedacht hätte, der Dienstleister sei „besser“.

Anders wäre es, wenn der Dienstleister im Vorfeld sich zu weit aus dem Fenster und mit seinen tollen Leistungen und seinem Können geprahlt hätte, aber später dann davon nichts zu merken wäre.

3. Stornierung

Eine Stornierung ist nur zulässig, wenn sie auch vertraglich vereinbart wurde. Oftmals sind Stornoklauseln unwirksam formuliert, d.h. vor Zahlung einer Stornopauschale lohnt es sich ggf. die Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Umgekehrt: Wer seinem Kunden eine Stornierung einräumt, sollte sicherstelle, dass seine Stornoklausel wirksam ist!

4. Kündigung

Im Regelfall wird der Vertrag zwischen Agentur und Dienstleister entweder ein Dienstvertrag (siehe § 611 BGB: Es wird eine Leistung versprochen) oder ein Werkvertrag (siehe § 631 BGB: Es wird ein Erfolg versprochen) sein.

Folgende Kündigungsmöglichkeiten gibt es für die Agentur beim Dienstvertrag:

  • Ordentliche Kündigung mit Frist (§ 621 BGB),
  • Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), oder
  • Kündigung bei Vertrauensstellung (§ 627 BGB), was aber davon abhängt, ob der Dienstleister eine solche Vertrauensstellung überhaupt einnimmt.

Bei einer solchen Kündigung erhält der Dienstleister den Anteil der Vergütung, der ihm für den bisherigen Anteil seiner Arbeit zusteht.

Die Kündigung ist also in die Zukunft gerichtet.

Beim Werkvertrag hat die Agentur folgende Kündigungsmöglichkeit: Jederzeitiges Kündigungsrecht (§ 649 BGB). Dann aber muss die Agentur die vereinbarte Vergütung voll zahlen. Es wird lediglich das abgezogen, was sich der Dienstleister durch die vorzeitige Beendigung erspart oder durch einen anderen Auftrag hätte reinholen können.

Die Unterschiede erscheinen zwar geringfügig, sie sind aber bei genauem Hinsehen nicht ohne.

Dienst- oder Werkvertrag?

Die Frage, ob es sich bei dem Vertrag um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handelt, können die Vertragspartner nicht völlig frei wählen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände: Ergeben diese, dass es eher um eine Leistungserbringung geht als um den Erfolg, dann ist es ein Dienstvertrag, auch wenn die Vertragspartner „lieber“ einen Werkvertrag hätten. Wollen die Vertragspartner einen Vertragstyp bevorzugen, sollten sie dies entsprechend vertraglich vereinbaren.

Die Konsequenz aus alledem:

Es empfiehlt sind, in einem Vertrag, der eine längere Zusammenarbeit begründet, in jedem Fall eine Regelung aufzunehmen, wie der Vertrag vorzeitig beendet werden kann. Dabei sollten u.a. folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Dauer der Beendigungsfrist
  • Zeitpunkt der Beendigung (nicht zur „Unzeit“)
  • Sind Gründe für eine Beendigung erforderlich?
  • Was passiert mit der Vergütung, was passiert mit der bisherigen Leistung?