Zahlreiche Veranstaltungen u.a. Tagungen, Volksfeste und Partys finden an einem Sonntag oder Feiertag statt. Aber darf an einem Sonntag oder Feiertag überhaupt gearbeitet werden?
An einem Sonntag und gesetzlichen Feiertag gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot.
Im Arbeitszeitgesetz sind in § 10 Ausnahmen geregelt, z.B. sind Arbeiten erlaubt:
- Bei Filmvorführungen, Kino
- Bei festgesetzten (!) Messen, Ausstellungen, Märkte oder Volksfesten
- Bei Vergnügungsveranstaltungen „für das Volk“, z.B. Theater, Konzerte, Stadtfeste
Für solche Veranstaltungen darf auch der Aufbau oder Abbau an einem Sonntag oder Feiertag erfolgen, wenn die eigentliche Veranstaltung bspw. am Samstag oder Montag stattfindet.
Aber:
Das gilt nur dann, wenn diese Arbeiten nicht an einem Werktag erledigt werden können bzw. wenn andernfalls die Durchführbarkeit gesellschaftlicher oder gewerberechtlich festgesetzter Veranstaltungen nicht ermöglicht werden könnte.
Kritisch sind also Business-Veranstaltungen wie Kongresse, Fachmessen oder Tagungen usw. Für diese Arten von Veranstaltungen sind mehrere Tätigkeiten kritisch, wenn diese am Sonntag oder Feiertag stattfinden:
- Das Arbeiten auf der Veranstaltung selbst
- Aufbau oder Abbau
- Anreise oder Rückreise (Reisezeiten sind oftmals auch Arbeitszeiten!)
D.h. findet die Tagung am Samstag statt, und soll Sonntag abgebaut werden oder die Heimreise erfolgen, ist das grundsätzlich problematisch, um nicht zu sagen: Grundsätzlich nicht erlaubt.
Wichtig: Wenn schon an einem Sonntag gearbeitet wird, muss innerhalb von 2 Wochen ein Freizeitausgleich geschaffen werden (siehe § 11 ArbZG). Außerdem: Die Ruhezeit (mindestens 11 Stunden, siehe § 5 ArbZG) vom Vortag bzw. auf den folgenden Arbeitstag muss natürlich auch eingehalten werden.